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title: "Gesundheitsgesetz"
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# Gesundheitsgesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu
schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und
der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

## Artikel 3 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.
2 Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

## Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Übertragung von Aufgaben
1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton
beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben,
vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen
übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das
Gesundheitswesen betreffen.
2 Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der Kanton
und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *
2 Organisation und Zuständigkeiten
2.1 Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

## Artikel 5 {#art_5}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat:
a) * dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von
kantonaler Bedeutung sichergestellt werden
b) die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden
c) für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen
d) die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit
die Kantone zuständig sind
e) im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst
und Rettungsdienst gewährleistet sind
f) den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen
g) die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die
Kantone zuständig sind
h) die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen

## Artikel 6 {#art_6}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben:
a) die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung
sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist
b) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen
c) die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen

## Artikel 7 zu unterstützen {#art_7}

Gemeinsame Aufgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizinische
Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. *
2 Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu
entlasten.
2.2 Organe des Kantons

## Artikel 8 {#art_8}

Regierungsrat: Oberaufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.

## Artikel 9 {#art_9}

Regierungsrat: Abschluss von Verträgen
1 Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
2 Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig
ist.

## Artikel 10 {#art_10}

Regierungsrat: Fachkommissionen
1 Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen,
kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende
Befugnisse einräumen.

## Artikel 11 {#art_11}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion1) übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.
2 Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion2) ganz oder teilweise dem zuständigen Amt3) übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

## Artikel 12 {#art_12}

Weitere Organe
1 Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die
Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothekerin
oder den Kantonsapotheker.
2 Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement.
2.3 Organe der Gemeinden

## Artikel 13 {#art_13}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.
3 Gesundheitsförderung und Prävention

## Artikel 14 {#art_14}

Zweck
1 Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.
1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
3) Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit
frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

## Artikel 15 {#art_15}

Unterstützung
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte
der Gesundheitsförderung und Prävention.
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von
Massnahmen Dritter leisten.

## Artikel 16 {#art_16}

Fachstelle
1 Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.

## Artikel 17 {#art_17}

Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
2 Es ist verboten:
a) mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind
Wirtshausschilder
b) Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben
c) Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen
3 Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach
dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111).

## Artikel 18 {#art_18}

Schutz vor Passivrauchen
1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon
ausgenommen sind Raucherzimmer.
2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.
3.1 Förderung der medizinischen Grundversorgung *
Artikel 18a * Ziele und Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein.
2 Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive
Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen
Grundversorgung zu schaffen.
3 Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
4 Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die
Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss
Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen.
5 Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.
Artikel 18b * Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben
1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur
Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.
2 Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren.
3 Gefördert werden in erster Linie:
a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und
Gemeinschaftsvorhaben
b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen,
die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden
c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken
d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung
Artikel 18c * Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote
1 Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
2 Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge
gewähren, wenn:
a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde
b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können
c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage
gegenüber steht
d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen
Markt unterversorgt ist und
e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden
3 Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal
einen paritätischen Beitrag leistet, sofern:
a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder
b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt
Artikel 18d * Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme
1 Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang
der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.
Artikel 18e * Beitragsart und Beitragshöhe
1 Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von
Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen
ausgerichtet werden.
2 Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur
dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den
übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden
können.
3 Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des
Vorhabens für die Versorgung.
Artikel 18f * Bedingungen, Auflagen und Kriterien
1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen
dieses Kapitels förderlich sind.
2 Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um
höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung
sachlich begründet ist.
3 Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer
Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
Artikel 18g * Ausgabenbefugnis
1 Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des
Landrats.
2 Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden
ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder
1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
3 Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und
Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen
nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen
kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer
wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten
Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden.
4 Berufe im Gesundheitswesen
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direktion4)
benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen
und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der
wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt
b) in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist
c) Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte
oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen
d) die Geburtshilfe ausübt
e) Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder
herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel
2 Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
3 Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.

## Artikel 20 {#art_20}

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in
anderen Kantonen zugelassen sind:
a) wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzelfällen zugezogen werden
b) für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus
4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

## Artikel 21 {#art_21}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die:
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen
b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten
2 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.
3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, die den
Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion5) zu
melden.

## Artikel 22 {#art_22}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen
c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend
Berufspflichten verletzt hat
d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen
dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

## Artikel 23 {#art_23}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers
b) mit dem Entzug
c) mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber der zuständigen Direktion6)
5) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
d) mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall
kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind
e) wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt
sie oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die
Inhaberin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende

## Artikel 24 Berufsaufgabe der zuständigen Direktion7) vorgängig zu melden {#art_24}

Veröffentlichung
1 Die zuständige Direktion8) veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die
erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie
die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen
rechtskräftig sind.

## Artikel 25 {#art_25}

Befreiung vom Berufsgeheimnis
1 Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) zu befreien, ist die
zuständige Direktion9).
2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.

## Artikel 26 {#art_26}

Bewilligungsfreie Tätigkeiten
1 Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion10) zu melden.
7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
9) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
10)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2 Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion11) auskunftspflichtig.
3 Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.
4 Die Aufsicht der zuständigen Direktion12) nach Artikel 11 gilt auch für die
bewilligungsfreien Tätigkeiten.
4.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

## Artikel 27 {#art_27}

Persönliche Berufsausübung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit
persönlich auszuüben.
2 Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür
hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht
und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.

## Artikel 28 {#art_28}

Unselbstständige Tätigkeit
1 Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das
der zuständigen Direktion13) vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei
die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.
2 Die zuständige Direktion14) kann derartige Beschäftigungen verbieten oder
einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet
oder schädigt.
11)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
12)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
13)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
14)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

## Artikel 29 {#art_29}

Stellvertretung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere
Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der
gleichen Tätigkeit berechtigt ist.
2 Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion15) vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen.
3 Die zuständige Direktion16) kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung
bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

## Artikel 30 {#art_30}

Zweigpraxis
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der
zuständigen Direktion17) Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.

## Artikel 31 {#art_31}

Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem
Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu
erhalten.
2 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen
an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

## Artikel 32 {#art_32}

Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle
Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen
Berufs zu arbeiten.
15)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
16)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
17)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

## Artikel 33 {#art_33}

Wahrung der Patientenrechte
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht,
das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.

## Artikel 34 {#art_34}

Beistandspflicht
1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen
Beistand zu leisten.
2 Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die zuständige Direktion18) Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.

## Artikel 35 {#art_35}

Aufzeichnungspflicht, Patienteninformation und Aktenherausgabe
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber
während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungsfristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
4 Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin oder
ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeichnungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin oder
dem Kantonsarzt zu übergeben.
5 Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen
der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
18)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

## Artikel 36 {#art_36}

Anzeigepflicht und Meldeberechtigung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der
Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unverzüglich zu melden:
a) aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere im Zusammenhang mit
einem Unfall, einem Delikt, einer Selbsttötung, einer Fehldiagnose
oder einer Fehlbehandlung
b) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die
öffentliche Gesundheit schliessen lassen, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch
oder Tier
c) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib
und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen
2 Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungsbehörde zu melden.

## Artikel 37 {#art_37}

Notfalldienst
1 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen,
haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen.
Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten.
2 Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.

## Artikel 38 {#art_38}

Selbstdispensation
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte können eine Privatapotheke führen.
2 Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben.
Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Handverkauf
von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen
und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.
5 Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 39 {#art_39}

Allgemeine Bestimmungen: Begriff
1 Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von:
a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im
Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden
b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von
stationären Betten erfordern
2 Es sind folgende Betriebsformen zugelassen:
a) Spitäler und Kliniken
b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege
c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege
(Spitex)
d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen
e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen
f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen
g) Geburtshäuser
3 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder
zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu
stellen.

## Artikel 40 {#art_40}

Allgemeine Bestimmungen: Betriebsbewilligung
1 Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion19) dazu die Bewilligung erteilt.
19)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende
Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt
b) über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig
sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu
erbringen
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des

## Artikel 41 Umfangs der Risiken abgeschlossen hat {#art_41}

Verweis auf andere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug
und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
2 Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.
5.2 Besondere Bestimmungen

## Artikel 42 {#art_42}

Kantonsspital
1 Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

## Artikel 43 {#art_43}

Rettungsdienste
1 Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst
gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

## Artikel 44 {#art_44}

Hilfe und Pflege zu Hause: Grundsatz
1 Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
2 Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familienhilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.
3 In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.

## Artikel 45 {#art_45}

Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung
1 Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
2 Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen
werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.

## Artikel 46 {#art_46}

Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen
1 Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher,
namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
2 Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.
6 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

## Artikel 47 {#art_47}

Patientenrechte und -pflichten
1 Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszustand entspricht.
2 Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche
Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die
Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat
die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit.
3 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine
angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen
nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
5 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum
guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inhaberin
oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren
Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt
haben.

## Artikel 48 {#art_48}

Zwangsmassnahmen
1 Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und
Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare
schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des
Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.
2 Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixation
oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin
oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.
3 Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
4 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs20) vorbehalten. *
5 Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim
Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

## Artikel 49 (RB 9.2113) sind anzuwenden. * {#art_49}

Transplantation
1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach
den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes (SR 810.21).

## Artikel 50 {#art_50}

Obduktion
1 Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der
Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder
der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen
zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
20)siehe namentlich Artikel 383 und 433 ZGB.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden oder der zuständigen Direktion21) zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung
können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
7 Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht

## Artikel 51 {#art_51}

Informationspflicht
1 Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion22) alle Informationen zu
liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
2 Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion23) zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen
eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren
wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.
3 Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der
eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen
sind, der zuständigen Direktion24) mitzuteilen.

## Artikel 52 {#art_52}

Zutrittsrecht
1 Die zuständige Direktion25) kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen
durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt
zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.
21)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
22)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
23)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
24)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
25)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
8 Strafen, Rechtsschutz und Gebühren

## Artikel 53 {#art_53}

Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt
b) als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten
Bewilligung seine Befugnisse überschreitet
c) gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst
d) die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt
e) den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt
f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

## Artikel 54 {#art_54}

Rechtsschutz
1 Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

## Artikel 55 {#art_55}

Gebühren
1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder
der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).
9 Schlussbestimmungen

## Artikel 56 {#art_56}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

## Artikel 57 {#art_57}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. September 1970 über das Gesundheitswesen wird
aufgehoben.

## Artikel 58 {#art_58}

Übergangsbestimmung
1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.
3 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit
ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs
Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.
4 Die zuständige Direktion26) kann genügend qualifizierten Personen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf
selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
6 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise
Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 beziehungsweise Artikel 40 abschliessen.
26)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
7 Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.

## Artikel 59 {#art_59}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt27).
27)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008 (AB vom 27. Juni
2008).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung AB 07.03.2008
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 4 geändert AB 09.09.2011
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 5 eingefügt AB 09.09.2011
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Titel 3.1 eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18a eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18b eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18c eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18d eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18e eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18f eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18g eingefügt AB 09.10.2015
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 24.06.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.06.2008 01.09.2008 Erstfassung AB 07.03.2008
Artikel 4 Abs. 2 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022
Artikel 5 Abs. 1, a) 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 1 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015
Titel 3.1 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18a 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18b 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18c 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18d 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18e 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18f 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18g 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 48 Abs. 4 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011
Artikel 48 Abs. 5 23.10.2011 01.01.2013 eingefügt AB 09.09.2011
