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title: "Reglement für die Benützung der Schulanlage der Berufswahlschule, Chur"
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provisions: 5
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# Reglement für die Benützung der Schulanlage der Berufswahlschule, Chur

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 21. November 2000 {#art_1}

Einleitung
Die Betriebskosten der Berufswahlschule, die nicht durch Kantonsbeiträge,
Schulgelder oder übrige Einnahmen gedeckt sind, werden gemäss Art. 14 Abs.
6 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes in Berücksichtigung der Finanzkraft
auf die Gemeinden gemäss Einwohnerzahl verteilt. Das vorliegende Reglement
bildet die Grundlage für die Verteilung der Restkosten auf die Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Liegenschaftskosten
Die Stadt Chur führt unter der Position 2122 der laufenden Rechnung eine
Liegenschaftenrechnung für die Berufswahlschule Chur.
Die Liegenschaftenkosten, die für die Weiterverrechnung der Restkosten an
den Kanton und anschliessend an die Bündner Gemeinden verwendet werden,
errechnen sich wie folgt:
a) Kapitalkosten
– Verzinsung des investierten Kapitals (= Anlagekosten zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen zu 100 %, abzüglich erfolgte Beitragsleistungen von Kanton und Dritten und abzüglich erfolgte und an die
Gemeinden weiterverrechnete Abschreibungen) zum Zinssatz der
Graubündner Kantonalbank für grundpfandrechtlich sichergestellte
Darlehen der öffentlichen Hand – Stichtag 1.1. des Abrechnungsjahres.
– Baurechtszins
b) Bewirtschaftungskosten
– Betriebskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen:
öffentliche Abgaben
Versicherungskosten
Hauswartungskosten
Kehrichtabfuhrgebühren
Heiz- und Warmwasserkosten
Wasser und Abwasser
Stromkosten
Servicekosten an Geräten und Installationen
Verwaltungskosten
– Unterhaltskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen
– Abschreibungen: 15 % des Restbuchwertes
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## Art. 3 {#art_3}

Erträge
Die als Entgelt für die Benutzung durch Dritte der umschriebenen subventionierten Anlagen entstehenden Erträge sind durch die Berufswahlschule zu
vereinnahmen und im Abrechnungsverfahren von den unter Ziff. 2 erwähnten
Kosten in Abzug zu bringen.

## Art. 4 {#art_4}

Gebrauch der Schulanlage
Die Berufswahlschule verpflichtet sich, die Schulanlage möglichst schonend zu benutzen und stets in betriebsbereitem Zustand zu halten. Sie haftet für
alle Schäden und Verluste. Der Gebäudeunterhalt geht zulasten der Berufswahlschule.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit für die Belegung der Räumlichkeiten
Für die Belegung der Räumlichkeiten ist die Direktion der Gewerblichen
Berufsschule Chur zuständig.
