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title: "Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (VGsV)"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (VGsV)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt für die Nutzung der städtischen
Velostationen:
a. die Grundsätze der Gebührenerhebung;
b. das Ticketangebot;
c. weitere Angebote.

## Art. 2 {#art_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. städtische Velostationen: gebührenpflichtige Anlagen mit
einem einheitlichen Zugangssystem, die von der Stadt an
zentralen Orten für das Abstellen von Velos erstellt und als
Velostationen bezeichnet werden;
b. Standardvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die in
einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen Velostation passen;
c. Spezialvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die nicht
in einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen
Velostation passen;
d. Ladestation: Stromanschluss, der zum elektrischen Laden
von Veloakkus genutzt werden kann.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 4004 vom 18. Dezember 2024.
Gegenstand
Begriffe
2Verordnung über die Gebühren für die Nutzung
der städtischen Velostationen ( VGsV)681.400

## Art. 3 B. Gebühren {#art_3}

1 Für das Abstellen eines Velos in einer städtischen Velostation wird eine Gebühr erhoben.
2 Der Stadtrat setzt die Gebühren für die einzelnen Angebote
einheitlich fest.
3 Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die städtischen Velostationen bieten folgende Tickets
an:
a. Einzeleintritte;
b. Monatsabonnemente;
c. Jahresabonnemente.
2 Das Jahresabonnement ist in allen städtischen Velostationen
gültig.
3 Der Erwerb eines Abonnements begründet keinen Anspruch
auf einen freien Abstellplatz.

## Art. 5 {#art_5}

Der Stadtrat kann:
a. die Anzahl der Jahres- und der Monatsabonnemente beschränken;
b. das Ticketangebot bei Bedarf erweitern.

## Art. 6 {#art_6}

1 In städtischen Velostationen mit Ladestationen wird für
das Laden von Veloakkus eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben.
2 In städtischen Velostationen mit Schliessfächern wird für deren
Nutzung eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben.

## Art. 7 {#art_7}

Die Höchstgebühr für das Abstellen von Standardvelos
beträgt für:
a. einen Einzeleintritt: 2 Franken pro 24 Stunden;
b. ein Monatsabonnement: 10 Franken;
c. ein Jahresabonnement: 50 Franken.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Stadtrat kann für Spezialvelos höhere Gebühren
festlegen.
2 Die Gebühren betragen höchstens das Dreifache der Gebühren für Standardvelos.
Grundsatz
Ticketangebot
a. Grundsatz
b. Anpassung
Weitere
Angebote
Höhe
a. Standardvelos
b. Spezialvelos
3Verordnung über die Gebühren für die Nutzung

## Art. 9 der städtischen Velostationen ( VGsV) 681.400 {#art_9}

1 Der Stadtrat legt die Gebühren für die weiteren Angebote gemäss Art. 6 fest.
2 Die Gebühren betragen mindestens 1 Franken und höchstens
3 Franken pro 24 Stunden.
3 Der Stadtrat kann Gebühren für längere oder kürzere Nutzungsdauern festlegen.

## Art. 10 C. Schlussbestimmungen {#art_10}

1 Art. 1‒5, 7‒8 und 10 dieser Verordnung treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Art. 6 und 9 treten per 1. Januar 2026 in Kraft.
c. weitere
Angebote
Inkrafttreten
