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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch"
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provisions: 21
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch

## § 2 {#par_2}

Aufsicht
1 Die Justizdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über den Bereinigungsbeamten aus.
2 Sie gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt von der Aufnahme der
Bereinigungsarbeiten in jeder Gemeinde Kenntnis.
1) NG 214.1

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

Bereinigungsheft
1 Der Bereinigungsbeamte hat zu Beginn der Bereinigungsarbeiten anhand der Vermessungsakten und der vom Grundbuchverwalter zur Verfügung zu stellenden altrechtlichen Grundbuchblätter für jede in das
Grundbuch aufzunehmende Liegenschaft (wirtschaftliche Einheit) ein
Bereinigungsheft anzulegen, in das ausser dem Eigentümer und der Beschreibung des Grundstückes auch sämtliche bisherigen Buchungen
aufzunehmen sind; in einfachen Fällen kann auf die Eintragungen im
kantonalen Grundbuch verwiesen werden.
2 In den Bereinigungsheften sind auch die Erklärungen der Parteien zu
protokollieren und der endgültige Bestand der in das Grundbuch aufzunehmenden Rechtsverhältnisse festzustellen.
3 Die Bereinigungshefte sind fortlaufend zu nummerieren. Sie können

## § 4 mit EDV geführt werden. * {#par_4}

Öffentlicher Aufruf
1 Der vom Bereinigungsbeamten gemäss Art. 18 des Grundbuchgesetzes zu erlassende Aufruf ist mit der Androhung zu versehen, dass nicht
angemeldete oder im kantonalen Grundbuch nicht eingetragene Rechte
nicht ins Grundbuch aufgenommen werden und dadurch endgültig erlöschen.
2 Der öffentliche Aufruf ist nach einem Monat im Amtsblatt zu wiederholen.
3 Eine Abschrift ist ausserdem den politischen Gemeinden, den Schul-
und Kirchgemeinden, den Korporationen, dem Regierungsrat, dem Eidgenössischen Amt für Bundesbauten, dem Eidgenössischen Militärdepartement, der Kreisdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und

## § 5 den Direktionen der Privatbahnen zuzustellen. * {#par_5}

Anmeldung
1 Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: *
1. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend gemachten Rechtes;
2. die Bezeichnung des Erwerbstitels, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des
Rechtes erfolgt;
3. die Bezeichnung des belasteten Grundstückes;
4. die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person (bei persönlichen Dienstbarkeiten).
2 Die eingegangenen Anmeldungen sind im Bereinigungsheft nachzutragen.

## § 6 {#par_6}

Vorprüfung
1 Der Bereinigungsbeamte hat die bisherigen Eintragungen im kantonalen Grundbuch und die eingegangenen Anmeldungen nach folgenden
Gesichtspunkten zu prüfen:
1. Feststellung überflüssiger und offenkundig bedeutungslos gewordener Eintragungen;
2. Ausschluss nicht eintragungsfähiger und nicht vormerkungsfähiger Rechte;
3. Ausschluss gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen;
4. Verweisung nicht eintragungs- jedoch anmerkungsfähiger
Rechtsverhältnisse unter die Anmerkungen;
5. Ermittlung des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 ZGB2)).

## § 7 {#par_7}

Löschungen
1 Im Bereinigungsverfahren sollen alle Eintragungen im kantonalen
Grundbuch, die überflüssig geworden sind oder jede rechtliche Bedeutung verloren haben, gelöscht werden.
2 Die Bereinigungsbeamtin oder der Bereinigungsbeamte hat für die Beibringung der Löschungsbewilligung gemäss Art. 964 ZGB3) besorgt zu
sein; erforderlichenfalls ist ein Verfahren nach Art. 976–976b ZGB4) zu

## § 8 veranlassen. * {#par_8}

Einvernahmen
1 Die einzelnen Grundeigentümer sowie weitere am betreffenden
Rechtsverhältnis Beteiligte sind vom Bereinigungsbeamten über die in
§ 6 und folgende erwähnten Tatsachen einzuvernehmen.
2 Überdies sind abzuklären:
1. die Art des gemeinschaftlichen Eigentums und der Quotenverhältnisse beim Miteigentum sowie des Grundverhältnisses beim Gesamteigentum;
2. die Stellungnahme der Parteien zu den bisher eingetragenen
Rechten; für unklar lautende Einträge soll eine unmissverständliche Fassung vereinbart werden;
2) SR 210
3) SR 210
4) SR 210
3. der unvollständige Eintrag zwecks Vervollständigung; es sind bisher nur einseitig als Recht eingetragene Dienstbarkeiten und
Grundlasten vom Belasteten anzuerkennen und die erforderlichen
Gegenbuchungen vorzunehmen;
4. die Stellungnahme des Belasteten zu angemeldeten, bisher nicht
eingetragenen Ansprüchen und zu Abweichungen zwischen bisherigen Einträgen und Anmeldungen.
3 Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbeamten hin zu Verhandlungen über diese Tatbestände zu erscheinen und
am Bereinigungsverfahren teilzunehmen; im Weigerungsfalle ist eine
dahingehende Verfügung zu erlassen.

## § 9 {#par_9}

Formelle Erledigung
1 Die Anerkennung der angemeldeten Rechte, die Zustimmung zur Abänderung, Ergänzung, Neuumschreibung oder Löschung bisheriger Einträge ist im Bereinigungsheft zu protokollieren und durch die Verfügungsberechtigten zu unterzeichnen.

## § 10 {#par_10}

Fehlende Rechtsformen
1 Auf Veranlassung des Bereinigungsbeamten hin haben die Parteien
Hand zu bieten zur Einhaltung der gesetzlichen Beurkundungsformen
für allfällige vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dinglicher Natur (z.B. Verpfründungen) oder Abänderung gesetzlicher
Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB5)).

## § 11 {#par_11}

Beschwerdeverfahren
1 Erachtet der Bereinigungsbeamte ein im kantonalen Grundbuch eingetragenes oder im Bereinigungsverfahren angemeldetes Rechtsverhältnis nicht als eintragungsfähig, hat er, sofern eine Verständigung nicht
erzielt werden kann, eine abweisende Verfügung zu erlassen, gegen die
innerhalb zehn Tagen Beschwerde an die Bereinigungskommission erhoben werden kann.
2 … *
3 Über die Beschwerdefälle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, in
dem auch die Erledigung zu vermerken ist.
5) SR 210

## § 12 {#par_12}

Gerichtliche Geltendmachung
1. Fristansetzung zur Klage
1 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, hat der Bereinigungsbeamte die rechtliche Erledigung herbeizuführen.
2 Hierfür hat der Bereinigungsbeamte durch eingeschriebenen Brief der
klägerischen Partei eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung des
Anspruches vor der Bereinigungskommission anzusetzen unter Androhung der Annahme des Rechtsverzichtes für den Fall der Nichtbeachtung.
3 Das im Streite liegende Recht wird inzwischen durch eine vorläufige
Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB6)).
§ 13 2. Verteilung der Parteirollen
1 Die Frist zur Geltendmachung vor der Bereinigungskommission wird
angesetzt:
1. dem Grundeigentümer, der Bestand, Inhalt und Umfang eines im
kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtes bestreitet;
2. dem Ansprecher, der den Bestand eines im Bereinigungsverfahren angemeldeten, bisher nicht eingetragenen oder von dem bisherigen Eintrag abweichenden Rechtes behauptet.
§ 14 3. Mitteilungen der Gerichte
1 Der Präsident der Bereinigungskommission, des Kantons- und des
Obergerichtes haben dem Bereinigungsbeamten vom Eingang der Klagen und deren Erledigung Kenntnis zu geben.
1.2 Grundeigentum

## § 15 {#par_15}

Nicht eingetragene Grundstücke
1 Die bisher im kantonalen Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücke
sind dem Verfahren nach Art. 662 ZGB7) zu unterstellen, soweit es sich
nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt.
6) SR 210
7) SR 210

## § 16 {#par_16}

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
1 Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen (z.B. infolge Erbganges), ist eine Richtigstellung anzustreben.
2 Zu diesem Zwecke hat der Bereinigungsbeamte die Beteiligten zu den
erforderlichen Verfügungen zu verhalten und hierzu eine Frist von 30
Tagen anzusetzen.
3 Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch den Bereinigungsbeamten.
1.3 Dienstbarkeiten und Grundlasten

## § 17 {#par_17}

Öffentlich begangene Strassen und Wege
1 Die Gemeinderäte haben dem Bereinigungsbeamten jeweils ein Verzeichnis der öffentlichen Strassen und Wege (Kantonsstrassen,
Gemeindestrassen, öffentliche Güterstrassen) sowie jener privaten
Strassen und Wege, die öffentlich begangen werden, einzureichen.
2 Die Belastung der Letztgenannten erfolgt in der Regel in Form der
Gemeindedienstbarkeit (Popularservitut).

## § 18 {#par_18}

Altrechtliche Servituten
1 Soweit aus dem Eintrag im kantonalen Grundbuch oder aus den Bestellakten nicht eindeutig auf die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit oder persönlichen Grundlast geschlossen werden kann, sind die
altrechtlichen Servituten als Grunddienstbarkeiten, gegebenenfalls als
Realgrundlasten ins eidgenössische Grundbuch zu übertragen.

## § 19 {#par_19}

Anmeldungen früherer Verfahren
1 Die in früheren Aufrufverfahren eingegangenen Anmeldungen und Urkunden sind dem Bereinigungsbeamten zu übergeben, sobald die
betreffende Gemeinde in das Bereinigungsverfahren einbezogen wird.
1.4 Grundpfandrechte

## § 20 {#par_20}

Allgemeine Vorschriften
1 Für die im Bereinigungsverfahren neu zu errichtenden Pfandtitel ist
kein Pfandvertrag nach Art. 799 ZGB8) abzuschliessen; die Anmeldung
beim Grundbuchamt erfolgt durch den Bereinigungsbeamten.
2 Die Grundeigentümer haben für die Durchführung der Pfandbereinigung dem Bereinigungsbeamten ein Verzeichnis der Pfandgläubiger
oder Titelbesitzer zu übergeben.

## § 21 {#par_21}

Neuausfertigung von Schuldbriefen
1 Der Bereinigungsbeamte hat die Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des ZGB zu verfügen, wenn ein Titel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden ist oder wenn dieser durch die Eintragung des
Bereinigungsergebnisses in seiner Zirkulationsfähigkeit beeinträchtigt
würde.

## § 22 {#par_22}

Zusammenlegung und Abzahlung von
Pfandforderungen

## Art. 23des {#art_23des}

Gesetzes
über das Grundbuch9) zusammenzulegen und die Pfandsummen auf-
oder abzurunden.
2 Der Bereinigungsbeamte kann für Pfandtitel oder Teilforderungen unter Fr. 1'000.– die Abzahlung verfügen.
3 Die Nidwaldner Kantonalbank hat solche Pfandforderungen, wenn sie
ihren Vorschriften genügen, zum Nennwert nebst pfandgesicherten Zinsausständen zu übernehmen.
§ 23 * …
§ 24 * Kraftloserklärung
1 Wird ein eingeforderter Pfandtitel nicht eingesandt und kann er auf
dem ordentlichen Wege nicht erhältlich gemacht werden, wird er in Anwendung von Art. 865 ZGB10) für kraftlos erklärt.
8) SR 210
9) NG 214.1
10) SR 210
2 Für vermisste oder verlorene Pfandtitel hat die Bereinigungsbeamtin
oder der Bereinigungsbeamte das Kraftloserklärungsverfahren nach
Art. 865 ZGB11) zu veranlassen.
3 Zwecks Kostenersparnis soll das Kraftloserklärungsverfahren für mehrere Liegenschaften gemeinsam durchgeführt werden.
2 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches
§ 25 * Grundbuchblatt
1 Das eidgenössische Grundbuch wird nach Massgabe der Art. 942–977
ZGB12), Art. 43 SchlT zum ZGB, Art. 107–107c und Art. 111–111p eidgenössische Grundbuchverordnung13) auf losen Blättern angelegt oder
mit EDV geführt; die Gestaltung des Grundbuchblattes wird durch die
zuständige Direktion bestimmt und bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
2 Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Miteigentum von Ehegatten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern einer eingetragenen
Partnerschaft stehen, sowie Miteigentumsanteile an Autoabstellplätzen,
Landparzellen mit einer Fläche bis 200 m², Wäldern und Alpen müssen
nicht als selbständige Grundstücke ins EDV-Grundbuch aufgenommen
werden. *
3 Die Verselbständigung von Miteigentumsanteilen darf auch unterbleiben, wenn glaubhaft dargetan wird, dass das Miteigentumsverhältnis
nur vorübergehenden Charakter aufweist.
§ 25a * Datenaustausch
1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2 Das Grundbuchamt gewährt der amtlichen Vermessung und der LIS
Nidwalden AG im Rahmen des Bundesrechts den direkten Zugriff auf
Daten des EDV-Grundbuchs.
3 Die zuständige Direktion entscheidet unter Berücksichtigung des Datenschutzes über weitere direkte oder mittelbare Zugriffe auf Daten des
EDV-Grundbuchs.
11) SR 210
12) SR 210
13) SR 211.432.1
§ 25b * Datensicherheit und Datenschutz
1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind Konzepte zu erstellen, die der Genehmigung der zuständigen Direktion bedürfen.
§ 26 Nummerierung
1 Die Nummer des Grundbuchblattes hat mit der Nummer des Grundstückes im Vermessungswerk übereinzustimmen.
2 Mit einer eigenen Nummerierung werden folgende Grundbuchblätter
bezeichnet, soweit sie nicht eine eigene Vermessungsnummer erhalten: *
1. Stockwerkeigentumseinheiten;
2. Miteigentumsanteile bei Eröffnung selbständiger Blätter;
3. als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommene selbständige
und dauernde Rechte;
4. Bergwerke.
3 Die Nummern dieser Grundbuchblätter sind dem Nachführungsgeometer mitzuteilen und dürfen im Vermessungswerk nicht mehr verwendet
werden. *
§ 27 Stichwort
1 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in der dafür vorgesehenen Kolumne nur stichwortartig anhand eines von der Justizdirektion genehmigten Stichwörterverzeichnisses eingetragen.
2 Für Eintragungen, deren Begründungsdatum nicht festgestellt werden
konnte, ist das Datum der Inkraftsetzung des Grundbuches anzuführen.
§ 28 * Hilfsregister
1 Nach Fertigstellung der Hauptbücher einer Gemeinde sind die in Art.
108 und folgende der eidgenössischen Grundbuchverordnung14) geforderten Hilfsregister anzulegen. Es dürfen weitere Hilfsregister und Listen geführt werden, insbesondere solche über Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen.
2 Das Eigentümerverzeichnis beim Papiergrundbuch wird EDV-unterstützt geführt.
14) SR 211.432.1
3 In die Hilfsregister dürfen folgende weitere Personendaten aufgenommen werden:
1. Zivilstand mit dem Ausdruck «verheiratet» beziehungsweise
«nicht verheiratet»;
2. Heimatort;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Allianzname.
§ 29 Öffentliche Auflage
1 Die für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil angelegten Grundbücher sind 30 Tage auf dem Bereinigungsamt öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflegung ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit dem
Hinweis, dass dingliche Rechte gutgläubigen Dritten gegenüber in Bezug auf Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss den Eintragungen im Grundbuch gelten.
3 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann während der Auflegungsfrist
beim Bereinigungsbeamten mit der Behauptung Einsprache erheben,
die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereinigungsheft seien unrichtig oder unvollständig vorgenommen worden.
4 Die im Bereinigungsverfahren unterschriftlich anerkannten Rechte
oder Lasten können nicht mehr angefochten werden.
§ 30 Inkraftsetzung
1 Nach Erledigung allfälliger Einsprachen lässt die Justizdirektion Hauptbücher und Hilfsregister überprüfen; nach Richtigbefund beantragt sie
dem Regierungsrat, das Grundbuch der betreffenden Gemeinde in Kraft
zu erklären.
2 Der Regierungsrat veröffentlicht die Inkraftsetzung im Amtsblatt mit

## Art. 25des dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen nach {#art_25des}

Gesetzes über
das Grundbuch15) und gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt, dem
Gemeinderat und dem Kantonalen Grundbuchamt hiervon Kenntnis.
3 Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt drei Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist zu wiederholen.
§ 31 Schliessung des kantonalen Grundbuches
1 Das kantonale Grundbuch ist auf den Tag der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches zu schliessen und zu archivieren.
15) NG 214.1
§ 32 Laufende Geschäfte
1 Der Grundbuchverwalter hat von Amtes wegen alle im kantonalen
Grundbuch eingetragenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch alle
Parzellierungen und Flächenänderungen, dem Bereinigungsbeamten
anzuzeigen.
2 Der Bereinigungsbeamte hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
1 Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums
gemäss Art. 49 der Kantonsverfassung mit der Genehmigung durch den
Bundesrat in Kraft.16)
§ 34 Weiterführung des kantonalen Grundbuches
1 Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches wird das
kantonale Grundbuch weitergeführt.
2 Nach Abschluss der Bereinigung einer Liegenschaft ist jeder künftigen
Handänderung oder Pfanderrichtung das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens zugrundezulegen.
3 Die nach Abschluss der Bereinigung beim Grundbuchamt eingehenden Anmeldungen bedürfen vor der Eintragung der Überprüfung durch
den Bereinigungsbeamten.
16) A 1964, 781; vom Bundesrat genehmigt am 12. Oktober 1964
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.07.1964 12.10.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 781
12.01.1983 12.01.1983 § 4 Abs. 3 geändert A 1983, 43
24.06.1992 01.10.1992 § 1 totalrevidiert A 1992, 1093, 1585
10.12.1997 13.02.1998 § 3 Abs. 3 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 5 Abs. 1 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 25 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 25a eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 25b eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 26 Abs. 2 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 26 Abs. 3 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
10.12.1997 13.02.1998 § 28 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261
23.01.2008 01.05.2008 § 25 Abs. 2 geändert A 2008, 179, 694
14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 § 23 aufgehoben A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 § 24 totalrevidiert A 2011, 1769
27.05.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.07.1964 12.10.1964 Erstfassung A 1964, 781
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
§ 1 24.06.1992 01.10.1992 totalrevidiert A 1992, 1093, 1585
§ 3 Abs. 3 10.12.1997 13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 4 Abs. 3 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43
§ 5 Abs. 1 10.12.1997 13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 7 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
§ 11 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
§ 23 14.12.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1769
§ 24 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
§ 25 10.12.1997 13.02.1998 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 25 Abs. 2 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
§ 25a 10.12.1997 13.02.1998 eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 25b 10.12.1997 13.02.1998 eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 26 Abs. 2 10.12.1997 13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 26 Abs. 3 10.12.1997 13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261
§ 28 10.12.1997 13.02.1998 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261
