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title: "Regelung der Benützung von Motorschlitten"
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# Regelung der Benützung von Motorschlitten

## Art. 1 von der Regierung beschlossen am 26. April 1971 {#art_1}

1 Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit keinem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen,
soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund
der eidgenössischen Zulassung gestattet.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das
ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur
die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften
ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge
gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen besonderen Weisungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
870.300

## Art. 5 {#art_5}

1 Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote bedürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen
Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des
eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles
Signal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekanntzugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den
Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.
Art. 6 *
1 Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer 2 sind vom Gemeindevorstand zu ahnden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
870.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.1971 26.04.1971 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert 2010, 4818
870.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.04.1971 26.04.1971 Erstfassung -
Art. 6 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4818
