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title: "Bauverfahrensverordnung"
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provisions: 4
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# Bauverfahrensverordnung

## § 1 Befreiung {#par_1}

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44:
a.44 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m
beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern;
sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder
Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder
Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine
bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder
1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten,
e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von
0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer
Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,
Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse
sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr
als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
i.26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung
(äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6
Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m
überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m
beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-
A. Tatbestände
zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung
oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m2; solche
Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder
im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,
k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge
an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.

## § 2 B. Tragweite {#par_2}

1 Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung
eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von
der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.24
II. Meldepflicht40
A. Tatbestände § 2 a.55 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2:
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst
sind,
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand
der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet
sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche
hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von
20 m2,
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch
wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen,
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volumen von 2 m3 nicht überschreiten,
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden
Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und
nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten
bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzungen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814
erfüllt,
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich
eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich
einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
B. Tragweite§ 2 b.40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt
und öffentlich bekannt gemacht werden.
2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des
materiellen Rechts einzuhalten.
C. Einzureichende
Unterlagen
§ 2 c.55 1 Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 mit rot eingetragener Solaranlage im selben Massstab,
b. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,
c. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,
d. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dachfläche, auf der die Solaranlage installiert wird,
e. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildungen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,
f. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen»
der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
g. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von
Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
2 Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende
Unterlagen einzureichen:
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Wärmepumpe,
c. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten
Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,
d. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,
e. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.
3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind
folgende Unterlagen einzureichen:
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden,
c. Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für
eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage.
4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind
folgende Unterlagen einzureichen:
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Hauszuleitung.
5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind
einzureichen:
a. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Ladestation,
b. einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage,
c. Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation.
D. Einreichung § 2 d.59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss
§§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt
bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann
die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um
öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
E. Baufreigabe § 2 e.58 Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt
die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Meldung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt
ausgeführt werden.
III.43 Baugesuch
Gesuchsunterlagen
§ 3. 1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a.36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und
gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die
Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen
zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und
Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 2012)
soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den
massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen
Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von
Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung
vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich.
b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen
Schnitte im Massstab 1: 100 mit auf die Meereshöhe bezogenen
Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
– die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,
– die Art der Baukonstruktion,
– die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,
– die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
– die Treppen- und Gangbreiten,
– die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,
– die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,
– die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre
Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind,
c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1: 100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie
der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,
A. Pläne
I. Art und Inhalt
d.62 Umgebungsplan im Massstab 1: 200 oder 1: 100 mit Angaben über
– die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains,
– die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad
und die Nutzweise des Umschwungs,
– die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanlagen als Informationsinhalt.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend einzureichen.
3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des
Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
II. Gestaltung § 4. 1 Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende
Teile gelb darzustellen.31
2 In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind
Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
3 Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
4 Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in
einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen
Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht
werden.
B. Weitere
Unterlagen
§ 5.62 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grundstücke und Grundstücksteile,
b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern
oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung,
c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungsflächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der
Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,
e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze,
f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom
19. Juni 19839),
g. Lärmgutachten,
h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
i. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
j. Umweltverträglichkeitsbericht,
k. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
l. nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn
die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind,
n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen,

## § 2der o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss {#par_2der}

Verordnung über
den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 20216.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaftenentwässerung zwingend einzureichen.
C. Einreichung§ 6.59 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen
reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich
der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler
Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder
b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papierform bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird.
3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über
die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift
zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächtigung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
D. Akteneinsicht
§ 6 a.59 1 Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die
Plattform.
2 Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur zu versehen.
IV.43 Zuständigkeiten und Koordination
Ergänzungen
zur Grundordnung
§ 7. 1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben
bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG3) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
2 Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts
über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.28
Koordinationspflicht
§ 8. 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende
formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.29
2 Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich
nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden
Verfahren vorbehalten werden.24
Verantwortliche Behörden
§ 9. 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist
a. im Regelfall die örtliche Baubehörde,
b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,
c.24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde
benötigen, die kantonale Leitstelle.
2 Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt
werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide.29
§ 10.51
Vorprüfung im
Allgemeinen
§ 11. 1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines
Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese
werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG3 beginnt nicht zu laufen.29
2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben
Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch
über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es
verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser
Verordnung.59
3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die
Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung
der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass
dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der
Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen
auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.24
4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf
der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24
5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314
PBG3) vereinbar ist.
Koordination
und Eröffnung
der Entscheide
§ 12.59 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden
Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.29
2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elektronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie
zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.
3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur zu versehen.
4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF
über die Plattform eröffnet.
2. Eröffnung
eines Einzelentscheids
§ 12 a.49 1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das
eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vorhaben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben
lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es informiert die weiteren Stellen.
2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelentscheid, wenn die Gesuchstellenden
a. das Gesuch nicht zurückziehen,
b. keine vollständige Behandlung verlangen.
3 Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
1. Grundsatz
3. Trägerwandlung
§ 12 b.58 1 Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die
mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten
gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektronische Signatur bezüglich
a. Integrität des Dokuments,
b. Identität der unterzeichnenden Person,
c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,
d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.
2 Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis
der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.
3 Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektronischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname,
Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.
V.43 Anzeigeverfahren
Grundsatz § 13. 1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch
welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt
werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.24
2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.50
3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Voraussetzungen
§ 14. Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55
a. Vordächer,
b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile,
c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten,
d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und
dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den
bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen
und Quartiererhaltungszonen,
e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des
Baukubus,
f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von
Türen und Fenstern,
1. Untergeordnete Bedeutung
g. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise,
i. Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie
Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig
sind (§ 2 a),
j. Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. i),
k. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 19815, soweit diese bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. a),
m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1
lit. f), ausser in Kernzonen,
n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als
1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
o.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e
PBG,
p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss
§ 309 Abs. 1 lit. n PBG besteht.
2. Interessen
Dritter
§ 15.59 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die
Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten nachweisen.
3 Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer
handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
4 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht,
sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert
der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG3 gestellt, findet
das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche
Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder
über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im
Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
Unterlagen
und Vorprüfung
§ 16. 1 Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
2 Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Eingangsbestätigung
§ 17. 1 Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht
sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den
weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.
Abschluss
des Anzeigeverfahrens
§ 18.59 1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit
a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich
nichts entgegenstehe,
b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,
c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das
ordentliche Verfahren verwiesen werde,
d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12
sinngemäss anwendbar.
VI.43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen23
Abgekürzte
Behandlungsfrist
§ 19.29 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders
bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte
Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.
2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem
die Behandlungsfrist endet.
3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung
innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.
VII. Elektronische Plattform für Baugesuche49
Betrieb und
Anbindung
§ 19 a.59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfahren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des
Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung
für deren Betrieb.
2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-
0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungsverfahren benötigter Fachapplikationen sicher.
Speicherung
und Protokollierung
§ 19 b.59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfassten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr
oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts
zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis
zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, aufzubewahren.
Datenschutz
und Informationssicherheit
§ 19 c.59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen,
dass
a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
b. kein Datenverlust entsteht,
c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig
eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen
werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt
bearbeitet haben.
2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entsprechenden Daten auf der Plattform.
VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24
Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
§ 20. 1 Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss
§ 322 PBG3 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz
Voraussetzung für den Baubeginn sind.
2 . . .60
Betriebe
mit Schwertransporten
§ 21.59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG3) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat
sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen
mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen
baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm
unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315
PBG3 schriftlich zu verlangen.
Vorentscheide § 22. Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG3) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG3) gelten auch für Vorentscheidgesuche.
Meldungen
über die Bauausführung
§ 23. 1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG
gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanalisationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft
und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62
2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände
es rechtfertigen.
3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58
Baukontrollen § 24.59 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu
protokollieren.
2 Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
3 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen
zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.
IX.50 Inkraftsetzung24
Inkrafttreten § 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012
(OS 67, 389)
Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind
in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-
Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten
kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung
über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstellbar abzubilden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024
(OS 79, 69)
Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren
die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der
Änderung geltenden Fassung anwendbar.
1 OS 54, 435.
2 LS 175.2.
3 LS 700.1.
4 LS 700.21.
5 LS 700.22.
6 LS 700.5.
7 LS 724.1.
8 LS 724.11.
9 LS 730.1.
10 SR 211.432.2.
11 SR 721.101.
12 SR 721.101.1.
13 SR 743.01.
14 SR 748.132.3.
15 SR 814.01.
16 SR 814.201.
17 SR 814.41.
18 SR 814.911.
19 SR 814.912.
20 SR 822.11.
21 SR 822.114.
22 SR 943.03.
23 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
24 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
25 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
26 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März
2004.
27 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.
28 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
29 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
30 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
31 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft
seit 1. Juli 2009.
32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502).
In Kraft seit 1. Dezember 2011.
35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In
Kraft seit 1. Dezember 2011.
36 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In
Kraft seit 1. November 2012.
37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; ABl 2013-06-07). In Kraft
seit 1. August 2013.
38 Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
40 Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
41 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
43 Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-
15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
44 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABl 2016-03-18).
45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABl 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; ABl 2018-04-20). In Kraft
seit 1. Juni 2018.
47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; ABl 2018-03-23). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABl 2019-07-19). In Kraft
seit 1. Oktober 2019.
49 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In
Kraft seit 1. Februar 2020.
51 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-
29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABl 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABl 2021-02-12). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
57 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
58 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. April 2024.
59 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. April 2024.
60 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09).
In Kraft seit 1. April 2024.
61 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
62 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABl 2024-10-11).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
63 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 241; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
64 Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 241; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
65 Eingefügt durch RRB vom 1. April 2026 (OS 81, 249; ABl 2026-04-17). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
66 Fassung gemäss RRB vom 1. April 2026 (OS 81, 249; ABl 2026-04-17). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
Anhang zur Bauverfahrensverordnung24
Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)32
a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt:
Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben
oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung,
Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler
Stellen (§ 318 PBG3; § 7 BVV) bedarf;
Spalte 2:32 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeichnungen:
AFM52 Amt für Mobilität
(Volkswirtschaftsdirektion)
ALN Amt für Landschaft und Natur
(Baudirektion)
ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion)
AWI57 Amt für Wirtschaft57
(Volkswirtschaftsdirektion)
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(Baudirektion)
GS Generalsekretariat (Baudirektion)
HBA Hochbauamt (Baudirektion)
TBA Tiefbauamt (Baudirektion)
Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen;
Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein
besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Koordination unterliegen und daher in einem
späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bilden können;
Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von
30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fristen angeordnet wird.
b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale
Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung
der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen
und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die
Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen
werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.
d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale
Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz
unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Nebenbestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und
macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.
1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29
1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52 TBA52
und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)32
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich der Übereinstimmung mit den
Vorschriften über die
– Bau- und Niveaulinien;
– planungsrechtliche Baureife, soweit
Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und
Bau- und Niveaulinien) fehlen oder
in Änderung stehen;
– Abstände von Strassen;
– Verkehrssicherheit und Sicherheit
des Strassenkörpers allgemein
(Reklamen bedürfen keiner kantonalen
strassenpolizeilichen Beurteilung)
1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder TBA52 TBA52
Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)32
1.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA
öffentlichem Grund (Fachstelle)
1.247 ausserhalb der Bauzonen
(raumplanungsrechtliche Bewilligung)
1.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalte- und ARE ARE
Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle)
von 1.2.3 und 1.2.4)
1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN25
bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)25
Nutzungszone)
1.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN
Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle)
räumen geschützter Pflanzen und Tiere
1.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben ARE ARE
nicht dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle)
1.347 im Wald und im Waldabstandsbereich
(forstrechtliche Bewilligung)
im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie ALN ALN
oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle)
eines Waldabstandes von 15 m
1.433 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen
Schutzanordnung oder im Geltungsbereich
eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN25 x
Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle)25
1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x
einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)
1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x
eines überkommunalen Inventars (Fachstelle)
1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE x
Zürich und Winterthur) (Fachstelle)
1.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE x
1.4.1.6 – Archäologie ARE ARE
1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN25 x
im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)25
Pflanzen und Tiere, soweit bekannt
1.5 in Bezug auf Grundwasser
1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL
kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle)
das Schutzzonenreglement eine kantonale
Bewilligung vorschreibt, oder in einem
Grundwasserschutzareal
1.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- AWEL AWEL *
wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle)
verfahren)
1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL
Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich (Fachstelle)
diesbezügliche temporäre Grundwasserabsenkungen)
1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer
1.6.164 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL
den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle)
2011 der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 199816, auf Grundstücken,
die an Gewässer anstossen oder im Bereich
von Baulinien für kantonale und kommunale
Wasserbauprojekte einschliesslich der
Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung
von Hochwasser (Um- und Neubauten),
ausser in den Städten Zürich und Winterthur,
sofern eine Aufgabendelegation gemäss
§ 185 Abs. 3 bzw. § 186 Abs. 2 der Wasserverordnung vom 2. Juli 2025 (WsV)8 besteht
1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL
gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle)
Vorländer, Dämme)
1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers
(wasserrechtliches Konzessionsverfahren)
1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/
Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion
nahme)
1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL
(Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle)
entnahmen (Industrie und Gewerbe)
1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL
1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL
1.6.564 in einem Hochwassergefahrenbereich, sofern AWEL AWEL
es sich um ein Sonderobjekt handelt oder (Fachstelle)
Sonderrisiken bestehen
1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN
oder ihren Wasserhaushalt (Fachstelle)
1.6.763 Bauten und Anlagen, die sich auf die Sicher- AWEL AWEL/
heit einer bestehenden Stauanlage nachteilig (Fachstelle) Baudirektion
auswirken können (Art. 9 Stauanlagengesetz
vom 1. Oktober 201011 und Art. 24 Stauanlagenverordnung vom 23. November 202212;
«Sicherheitsbereich von Stauanlagen»)
1.735 in Bezug auf belastete Standorte
1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL
belasteten Standorte (Fachstelle)
1.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL
beständen von asiatischen Knötericharten (Fachstelle)
oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der
Freisetzungsverordnung vom 10. September
200818
1.840 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen
Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch
(durch Bauten und Anlagen)
1.8.1 auf mehr als 500 m2 Fläche ALN ALN
1.8.2 auf mehr als 5000 m2 Fläche zusätzlich ARE ARE
2. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten33
2.135 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung
und Einleitungen in Oberflächengewässer
2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, AWEL AWEL
Regenüberläufe und Pumpwerke (Fachstelle)
2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL
und Niederschlagswasser von industriellen (Fachstelle)
und gewerblichen Bauten und Anlagen
2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem AWEL AWEL
Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- (Fachstelle)
zwecken
2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser
2.1.4.164 mit Rohrleitungen unter 300 mm AWEL AWEL
Nennweite bei Industrie- und Gewerbe- (Fachstelle)
betrieben
– mit sehr umweltrelevanten Prozessen
2.1.4.264 – mit Rohrleitungen ab 300 mm AWEL AWEL
Nennweite
2.233 Bauten und Anlagen mit Versickerungen
2.2.1 von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL
2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser AWEL AWEL
aus Industrie und Gewerbebetrieben (Fachstelle)
mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
Versickerungen in einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement
vorliegt oder das Schutzzonenreglement
eine kantonale Bewilligung vorschreibt,
Versickerungen in einem Grundwasserschutzareal sowie in belasteten Standorten
und Altlastenverdachtsflächen
2.333 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von AWEL AWEL *
nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) (Fachstelle)
in eine ARA
2.464 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- AWEL AWEL
betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, (Fachstelle)
soweit keine Aufgabendelegation gemäss
§ 102 Abs. 2 des Wassergesetzes vom 12. Dezember
20227 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 lit. b WsV8
besteht (nur in der Stadt Zürich)
2.555 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AWEL AWEL *
Flüssigkeiten (Fachstelle)
2.633 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AWEL AWEL *
Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle)
auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage
3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
3.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und AWI57 AWI57
der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV17, die (Fachstelle)25
beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer
Übereinstimmung mit den Vorschriften über den
Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und
Winterthur)
3.266 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten:
3.2.165 Prüfung der geplanten Massnahmen zur TBA TBA x
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Fachstelle)
gemäss Art. 22 Abs. 1 USG15, allenfalls
unter Anordnung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 und 1bis LSV17
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
3.2.265 wenn trotz Ausschöpfen aller Massnahmen TBA TBA x
Immissionsgrenzwertüberschreitungen (Fachstelle)
verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31
Abs. 2 LSV17, allenfalls unter Anordnung
von weiteren Massnahmen gemäss Art. 31
Abs. 1 und 1bis LSV17
3.333 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA x
geänderten) (Fachstelle)
– National- und Staatsstrassen
– Strassen mit überkommunaler Bedeutung
in den Städten Zürich und Winterthur
– Eisenbahnanlagen
4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung
und Energie29
4.148 Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der AWEL AWEL
Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (Fachstelle)
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer
Übereinstimmung mit den Vorschriften über die
Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche:
– Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie
– Mineralölindustrie
– Metallverarbeitung
– Entsorgung und Recycling
– Lebensmittelverarbeitung
– Steine und Erden
Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der
Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe
und Druckereien.
4.255 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW AWEL AWEL *
Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- (Fachstelle)
Verbrennungsmotoren (insbesondere
Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate
und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen
mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW
und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den
Vorschriften über die Luftreinhaltung
4.333 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE
Städte Zürich und Winterthur) (Fachstelle
ALN)
5. Diverses41
5.150 Betriebe
5.1.1 Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8 AWI57 AWI57
des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196420 (Fachstelle)
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom
18. August 199321 dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen
5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende AWI57 AWI57
beschäftigen (Fachstelle)
5.233 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL
5.333 Abfallanlagen
5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL
kapazität von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle)
5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL
kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle)
5.4 Entgegennahme von Sonderabfällen AWEL AWEL *
5.537 Erdwärmenutzung
5.5.1 Erdsonden AWEL AWEL/ *
(Fachstelle) Baudirektion
5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle AWEL AWEL/
(Fachstelle) Baudirektion
5.633 Sondierbohrungen und Pumpversuche AWEL AWEL * x
5.756
5.834 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit AWEL AWEL * x
gentechnisch veränderten oder pathogenen (Fachstelle)
Organismen der Einschliessungsverordnung19
unterstehen
5.934 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen
5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs- AWEL AWEL
anlagen von regionaler und überregionaler (Fachstelle)
Bedeutung
5.9.2 Reservoire AWEL AWEL
5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser- AWEL AWEL
versorgungsprojekt entsprechen (Fachstelle)
5.1051
5.1156
5.1256
5.1353 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum
Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

## § 3der gemäss {#par_3der}

Verordnung über den Bahntransport
von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar
20216 liegen und bei denen die Menge des gesamthaft
anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter
übersteigt. AWEL AWEL
6. Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen
(nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)54
6.154 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/
überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) (BAV)
dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
anzuhören ist
6.254 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/
überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (BAZL)
(Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters
für Flugplätze
6.354 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten AFM AFM/
von untergeordneter Bedeutung ausserhalb (BAZL)
von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung
vom 14. Mai 201414
6.454 Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, AFM AFM
Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang
mit einem anderen Gesuch stehen und dem
kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem
Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613 unterstehen,
bezüglich Publikationen und Auflageverfahren,
Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung
