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title: "Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz"
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# Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

## Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten
Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen
Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.

## Art. 2 {#art_2}

Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von
der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der
GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind gemäss Art. 10 Abs. 2
AVO Inland berechtigt, den im Anhang III der AVO Inland aufgeführten Titel zu tragen. Der Titel
lautet: «Osteopathin/Osteopath». Gemäss Art. 10 der AVO Inland sind Titelinhaberinnen und -inhaber
berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.

## Art. 3 {#art_3}

Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der
Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben,
b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu
werten und umzusetzen,
c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation,
d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu
betreuen,
e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen,
1) SG 419.900.
2) SG 419.901.
f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen
Tätigkeit umzusetzen,
g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a) eine Anamnese zu erheben,
b) eine klinische Untersuchung durchzuführen,
c) Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die
Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des
Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht,
e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen
Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.

## Art. 4 II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission {#art_4}

Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommission ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten,
von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie
umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei
Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-
FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.

## Art. 7 III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen {#art_7}

Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort
für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung
der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.

## Art. 8 {#art_8}

Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit
den nach Art. 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat
der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung
zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das
Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der
Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung
später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen
wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

## Art. 10 IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren {#art_10}

Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei
Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen
und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für
den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen.
Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister),
b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von
der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
c) eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem
entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b) über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen
Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie
absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft.

## Art. 13 {#art_13}

Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).

## Art. 14 {#art_14}

Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische
Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.

## Art. 15 {#art_15}

Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a) die Beherrschung der klinischen Verfahren,
b) die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
c) praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die
sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei
zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die
von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen
werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder
wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom
in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

## Art. 18 V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand {#art_18}

Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum
der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.

## Art. 19 {#art_19}

Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.

## Art. 20 VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen {#art_20}

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes
Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

## Art. 21 {#art_21}

Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt,
welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder
der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen),
die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in
der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung
auf Englisch durchgeführt.

## Art. 22 {#art_22}

Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6
ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die
Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen
Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.

## Art. 23 {#art_23}

Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die
Einzelheiten der Prüfung.

## Art. 24 VII. Abschnitt: Rechtsschutz {#art_24}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission
einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 3) sinngemäss Anwendung.
3) SR 173.32.

## Art. 25 VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_25}

Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die
praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss innerhalb einer
Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten
dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung
zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren
zu 100% entspricht 4) und
a) über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder
b) einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ... 5)
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Art. 25a * Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1 Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2 Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021
zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.

## Art. 26 {#art_26}

…

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006.
Die Schweizerische Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident: Markus Dürr
Der Zentralsekretär: Franz Wyss
4) Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/ 2007).
5) Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung KB 16.04.2008
25.05.2018 14.06.2018 Art. 25a eingefügt KB 09.06.2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.2006 01.01.2007 Erstfassung KB 16.04.2008
Art. 25a 25.05.2018 14.06.2018 eingefügt KB 09.06.2018
