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title: "Statut des Psychiatrieverbundes"
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# Statut des Psychiatrieverbundes

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Rechtsnatur, Firma und Sitz
1 Nach dem Gesetz über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 20113 besteht eine
selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie St.Gallen» mit Sitz in
St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Statut regelt die Organisation des Psychiatrieverbundes, die Aufgaben und
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie den Ort der
Geschäftsstelle des Verwaltungsrates.
II. Organe des Psychiatrieverbundes (2.)
1. Verwaltungsrat (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Psychiatrieverbundes.
1 sGS 320.5; abgekürzt GPV.
2 Abgekürzt SPV. In Vollzug ab 1. Januar 2023.
3 sGS 320.5.
nGS 2022-053
320.50
2 Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche:
a) Strategie:
1. Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
2. Verabschiedung und Koordination der Strategie des Psychiatrieverbundes;
3. Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungsauftrags;
b) Leistungserbringung:
1. Erfüllung des Leistungsauftrags;
2. Erstellung des Leistungsberichts;
3. Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichteter Kooperationen;
4. Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
5. Qualitätssicherung;
c) Finanzen:
1. Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs-
und Budgetprozesses sowie des Controllings;
2. Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
3. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
4. Beschlüsse über Tarife;
5. Regelung von Entschädigungen der Mitglieder von Organen und Gremien, soweit diese nicht in der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung
und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom
6. Oktober 20154 abschliessend festgelegt sind;
d) Personal:
1. Wahl Geschäftsleitung;
2. Wahl der Chefärztinnen und Chefärzte;
3. Aufsicht Geschäftsleitung;
4. Oberaufsicht über die Personalentwicklung und -führung sowie die Aus-
und Weiterbildung;
5. Erlass eines Personalreglements und eines Personalleitbilds;
e) Immobilien:
1. Regelung Immobilienkompetenzen;
2. Ausgestaltung Investitionsprozesse.

## Art. 4 {#art_4}

Präsidium
1 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin
oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
4 sGS 145.2.
320.50
2 Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem
anderen Mitglied übertragen hat.

## Art. 5 {#art_5}

Vizepräsidium
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3 Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der
Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

## Art. 6 {#art_6}

Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder
1 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

## Art. 7 {#art_7}

Zeichnungsberechtigung
1 Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit:
a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;
b) mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Psychiatrieverbundes;
c) mit der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2 Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Der Verwaltungsrat führt eine Geschäftsstelle. Sie befindet sich in St.Gallen.
2 Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.
2. Geschäftsleitung (2.2.)

## Art. 9 {#art_9}

Zusammensetzung
1 Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung
der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts-
und Organisationsreglement festgehalten.
320.50

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben
1 Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 8 GPV und der Vorgaben des
Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2 Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach
Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
3 Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 8 Bst. d GPV zudem alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

## Art. 11 {#art_11}

Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse
1 Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 7 Bst. g GPV Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen.
2 Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
3 Die Geschäftsleitung vertritt den Psychiatrieverbund im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.

## Art. 12 {#art_12}

Zeichnungsberechtigung
1 Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem
anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2 Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.
3. Revisionsstelle (2.3.)

## Art. 13 {#art_13}

Kantonale Finanzkontrolle
1 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.5
5 Art. 9 GPV.
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## Art. 14 III. Gemeinsame Bestimmungen (3.) {#art_14}

Geschäfts- und Organisationsreglement
1 Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Gremien sowie die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2 Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen:
a) a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
1. Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates;
2. den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen;
3. die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse sowie der unterstützenden Gremien;
4. die Organisation der Geschäftsstelle;
b) zur Geschäftsleitung betreffend:
1. Zusammensetzung und Wahlverfahren;
2. Vorsitz und Stellvertretung;
3. Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 10 dieses Erlasses;
c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
1. Information und Kommunikation;
2. Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
3. Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulationsbeschlüsse.

## Art. 15 {#art_15}

Ausstand
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
19656 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

## Art. 16 {#art_16}

Austritte
1 Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf
das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Psychiatrieverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass
sämtliche Geschäftsdaten gelöscht und Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt worden sind.
2 Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über
die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.
6 sGS 951.1.
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## Art. 17 {#art_17}

Amtliche Bekanntmachungen
1 Publikationsorgan des Psychiatrieverbundes für amtliche Bekanntmachungen ist
das Amtsblatt des Kantons St.Gallen (Publikationsplattform) und für öffentliche
Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP).

## Art. 18 {#art_18}

Weitere Bekanntmachungen
1 Auf der Internetseite des Psychiatrieverbundes werden insbesondere veröffentlicht:
a) das Statut;
b) die Taxordnung und die Taxtarife.
320.50
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-053 15.09.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.09.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-053
