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title: "Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen"
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provisions: 13
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# Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen

## Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 {#art_1}

Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, Bezügerinnen und Bezüger von kantonalen Ergänzungsleistungen zusätzlich mit städtischen Leistungen zu unterstützen.

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigung
a) Grundsatz
Anspruchsberechtigt sind Bezügerinnen und Bezüger von kantonalen Ergänzungsleistungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur.

## Art. 3 {#art_3}

b) Einschränkungen
Keinen Anspruch auf städtische Zusatzleistungen haben Bezügerinnen und
Bezüger, deren Vermögen die Freigrenze gemäss kantonalem Gesetz über die
Ergänzungsleistungen übersteigt.

## Art. 4 {#art_4}

Art und Höhe der Zusatzleistungen
a) Mieten
1 Der anrechenbare Mietzins wird auf 110 % des gemäss kantonaler Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen anrechenbaren maximalen Mietzinsabzugs erhöht.
2 Übersteigt die ausgewiesene Miete den maximalen Mietzinsabzug gemäss
kantonaler Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, vergütet die Stadt
Chur die Differenz zwischen effektiver Miete und kantonalem Mietzinsabzug
im Rahmen von Absatz dieses Artikels.

## Art. 5 {#art_5}

1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
351 $$$
2 1.7.2008

## Art. 6 {#art_6}

b) Persönliche Auslagen in Heimen
Der gemäss kantonaler Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen bei einem
Aufenthalt in einem Heim für persönliche Auslagen gewährte Abzug wird um
10% erhöht.

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattungspflicht
Zu Unrecht bezogene Leistungen sind von den Bezügerinnen und Bezügern
oder deren Erben mit Zinsen zurückzuerstatten.

## Art. 8 {#art_8}



## Art. 9 {#art_9}

Reduktion / Wegfall
Werden gestützt auf das eidgenössische oder kantonale Recht im Vergleich
zu bisher erhöhte oder zusätzliche Leistungen erbracht, so reduzieren sich die
städtischen Zusatzleistungen im entsprechenden Umfang.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtspflege
Gegen Verfügungen der Sozialen Dienste kann innert 14 Tagen beim
Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

## Art. 11 {#art_11}

Vollziehungsverordnung
Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche
Verordnung. Diese enthält insbesondere Vorschriften über die Organisation und
das Verfahren, den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung, die Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Zusatzleistungen und die Auszahlung.

## Art. 12 {#art_12}

Ergänzendes Recht
Soweit die städtische Gesetzgebung keine Vorschriften enthält, findet die
kantonale Gesetzgebung sinngemäss Anwendung.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
5 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
$$$ 351
1.7.2008 3

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Juli 1993 in
Kraft.
2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten von Teilrevisionen.2
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Die vom Gemeinderat am 10. April 2008 beschlossene Teilrevision wird vom Stadtrat mit
Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) und nach unbenutztem Ablauf der
Referendumsfrist auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt
