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title: "Verordnung über die Fuss- und Wanderwege"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Fuss- und Wanderwege

## Art. 1 {#art_1}

Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege.
2 Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen
übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Netzpläne
1 Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese
Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen
Wege.
2 Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzupassen.

## Art. 3 {#art_3}

Fusswegnetzpläne
1 Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes2) erstellen die Gemeinden Pläne
über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

## Art. 4 {#art_4}

Wanderwegnetzpläne
1 Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den
Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist.
3 Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens überarbeitet die kantonale
Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat
erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.

## Art. 5 {#art_5}

Fuss- und Wanderwege
1 Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des
Strassengesetzes.
1) GS I A/1/1
2) GS VII B/1/1
SBE IX/6 305 1
VII C/11/9
2 In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege
stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die
Markierung gewährleistet sind.
3 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die
Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
4 Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
5 Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges
ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge bis 45 Prozent an die Erstellungs-, Markierungs-
und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten
sind.
2 Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen
Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 2 übertragen werden.
3 Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25 000 Franken das
zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *

## Art. 7 {#art_7}

Beschwerderecht
1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder
der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch
den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss-
und Wanderwegen befassen.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonale Aufsicht
1 Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege obliegt dem zuständigen Departement.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
VII C/11/9
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
31.08.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2022 39
VII C/11/9
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 6 Abs. 3 31.08.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 39
