---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)"
id: 694a3aa9-1755-4f4b-8ed8-5db4f101b1c6
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "232.301"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/2/232/301.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/694a3aa9-1755-4f4b-8ed8-5db4f101b1c6
language: de
in_force_from: 2023-09-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/232/301/232.301%20AB%20VO%20Solidarit%C3%A4tsbeitrag%202023_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: f7fa97d6d86f120fddbf8e4a1305d48080e6c9e4a238326d1fc40f044e6460fe
provisions: 12
---

# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der
Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 19814 (nachfolgend: VO Solidaritätsbeitrag).

## Art. 2 {#art_2}

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist zuständig für den Vollzug der VO Solidaritätsbeitrag.

## Art. 3 B. Verfahren {#art_3}

1 Berechtigte Personen reichen ihr Gesuch samt Nachweisen gemäss Art. 8 VO Solidaritätsbeitrag beim AZL ein.
2 Sie verwenden das vom AZL zur Verfügung gestellte Formular.

## Art. 4 {#art_4}

1 Geeignete Akten und Unterlagen zur Glaubhaftmachung
gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 VO Solidaritätsbeitrag sind insbesondere:
a. Akten von Heimen;
b. Akten von Vormundschaftsbehörden;
c. Akten von Erziehungs- oder Strafeinrichtungen;
1 AS 101.100
2 AS 232.300
3 Begründung siehe STRB Nr. 2112 vom 12. Juli 2023.
4 vom 5. April 2023, AS 232.300.
Gegenstand
Vollzugstelle
Gesuchseinreichung
Glaubhaftmachung
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen
vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)
232.301
d. Auszüge aus Gemeinderatsprotokollen;
e. Schulzeugnisse;
f. Meldekarten der Einwohnerkontrolle.
2 Eine Glaubhaftmachung kann mündlich erfolgen, wenn Akten
oder sonstige Unterlagen:
a. zerstört worden sind;
b. nicht mehr auffindbar sind;
c. nie erstellt wurden.
3 Gesuchstellende Personen belegen ihre Bemühungen zur Beschaffung der fehlenden Akten oder Unterlagen gemäss Abs. 2
mit geeigneten Nachweisen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Gesuchstellende Personen können das AZL um Unterstützung bei der Beschaffung der benötigten Akten und sonstigen Unterlagen ersuchen.
2 Sie reichen zu diesem Zweck dem AZL eine unterzeichnete
Vollmacht ein.
3 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das AZL kann mit Anlauf- und Opferberatungsstellen
Leistungsvereinbarungen zur Unterstützung der gesuchstellenden Personen abschliessen.
2 Das AZL:
a. veröffentlicht eine Liste der Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Abs. 1;
b. entschädigt die Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss
Leistungsvereinbarung für ihre Unterstützungsleistungen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Gesuchstellende Personen können die Anlauf- und
Opferberatungsstellen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a um Unterstützung ersuchen.
2 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das AZL prüft prioritär Gesuche von Personen, die:
a. älter als 75 Jahre alt sind; oder
b. nachweislich schwer krank sind.
2 Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.
Unterstützung
bei der
Beschaffung
der Unterlagen
Unterstützung
bei der Gesuchstellung durch
Dritte
a. Leistungsvereinbarung
b. Inanspruchnahme
Prüfung der
Gesuche
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen
vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)
232.301

## Art. 9 {#art_9}

Das AZL kann für die Prüfung von Gesuchen externe
Fachpersonen beiziehen.

## Art. 10 {#art_10}

Das AZL kann Solidaritätsbeiträge in Raten ausrichten,
wenn die berechtigte Person ein entsprechendes Gesuch stellt.

## Art. 11 {#art_11}

Gegen die Verfügung des AZL kann innert 30 Tagen
nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

## Art. 12 C. Schlussbestimmungen {#art_12}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Externe
Fachpersonen
Auszahlung
des Solidaritätsbeitrags
Rechtsmittel
Inkrafttreten
