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title: "Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse"
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# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#art_2}

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
1. «Transportunternehmer» jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder in Kosovo niedergelassene Person, die nach den in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelanhänger:
a) das für die Beförderung von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer/in eingeschlossen, oder
b) für die Güterbeförderung eingerichtet ist;
3. «Genehmigung» jede Lizenz, Konzession oder Bewilligung, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.

## Art. 3 Personenbeförderung {#art_3}

1. Die folgenden gelegentlichen Personenbeförderungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb des Gebiets, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, Personen weder aufgenommen oder abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei und die leere Rückfahrt; oder
c) die Beförderungen von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der andern Vertragspartei an einen Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, bei denen die Hinfahrt leer und die Rückfahrt beladen ist und die Reisenden:– vor der Ankunft in dem Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– zuvor vom gleichen Transportunternehmer unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in das Gebiet der andern Vertragspartei gebracht worden sind, wo sie von diesem Transportunternehmer erneut aufgenommen und aus diesem Gebiet gebracht werden, oder
– eingeladen wurden, in das Gebiet der andern Vertragspartei zu reisen, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person getragen werden. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d) Transitfahrten durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
2. Die folgenden regelmässigen Personenbeförderungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; und
– Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit Pendelfahrten durchgeführt werden.
3. Bei der Durchführung von Beförderungen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Kontrollpapier mitzuführen.
4. Andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

## Art. 4 Güterbeförderung {#art_4}

Jeder Transportunternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.

## Art. 5 Anwendung nationalen Rechts {#art_5}

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer/innen einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

## Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen {#art_6}

Landesinterne Beförderungen von Personen und Gütern (Kabotage) sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 erwähnte Gemischte Kommission kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

## Art. 7 Widerhandlungen {#art_7}

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten werden.
2. Gegen Transportunternehmer und Fahrzeugführer/innen, die im Gebiet der andern Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderung oder den Strassenverkehr verstossen haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieser Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3. Die Behörde, die eine solche Massnahme trifft, setzt die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei darüber in Kenntnis.
4. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Sanktionen zu befolgen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde.

## Art. 8 Zuständige Behörden {#art_8}

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

## Art. 9 Durchführungsbestimmungen {#art_9}

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens.

## Art. 10 Gemischte Kommission {#art_10}

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens spezialisiert ist.
2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung der Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei zusammen.

## Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein {#art_11}

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
SR 0.631.112.514

## Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_12}

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der zweiten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Es verliert seine Gültigkeit sechs Monate nach Eingang der diplomatischen Note, mit der die eine Vertragspartei die andere von der Kündigung in Kenntnis setzt.
