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title: "Viehwirtschaftsverordnung"
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provisions: 10
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# Viehwirtschaftsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen
sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

## Art. 3 Art. 2 * … {#art_3}

Viehwirtschaftskommission
1 Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben
Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf
vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12
Jahre.
2 Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und
des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.
1) In der neuen KV, Art. 32 Abs. 1; BR 110.100
2) BR 910.000
3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
912.010

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Ausstellungen
1 Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo
möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge an Ausstellungen
1 Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und
überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

## Art. 6 {#art_6}

Ergänzende Massnahmen
1 Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder
Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

## Art. 7 {#art_7}

Festlegung der Beiträge
1 Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den
Gesamtkredit.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten.

## Art. 8 {#art_8}

Viehabsatz
1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes.
2 Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können.
3 Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.

## Art. 9 {#art_9}

Marktverzeichnis
1 Das Landwirtschaftsamt4) erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich
ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.
2 Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl
der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.
2. Übergangsbestimmungen
Art. 10 * …
Art. 11 * …
4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
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3. Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-,
Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 19945) aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft6).
5) AGS 1994, 3170
6) 1. Januar 2001
912.010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 2 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 10 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben -
912.010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 2 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 10 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 11 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
