---
title: "Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz"
id: 697ac5ed-fb3e-40eb-ba90-2d53dfc43c4a
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "122.201"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/122.201/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/697ac5ed-fb3e-40eb-ba90-2d53dfc43c4a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23592/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 352b78c25e30ab1918e5904e0edf57de5cf868a7fdd93124ed4af60d712d6d17
provisions: 15
---

# Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Amt für Bevölkerungsdienste
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)2).
Art. 1a * Kantonspolizei
1 Der Kantonspolizei obliegt der Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung,
soweit der Einsatz von polizeilichen Massnahmen oder polizeilichem Zwang erforderlich ist.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Wirtschaft
1 Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist die zuständige kantonale Stelle für den
arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
2 Es teilt zustimmende arbeitsmarktliche Vorentscheide mit
a der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller,
1) BSG 122.20
2) SR 142.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-054
122.201 2
b dem ABEV,
c den Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun,
d dem Amt für Integration und Soziales (AIS).
3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid ist für die Migrationsbehörden verbindlich,
wobei die Aufenthaltsregelung trotz des zustimmenden Vorentscheids aus
anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigert werden kann.
1.2 Gemeinden

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Gemeinden im Allgemeinen
1 Die Gemeinden
a unterstützen das ABEV bei der Aufgabenerfüllung,
b überwachen die An- und Abmeldung von ausländischen Personen,
c führen ein Verzeichnis der bei ihnen gemeldeten ausländischen Personen, die einer ausländerrechtlichen Bewilligung bedürfen,
d melden dem ABEV Änderungen des Personenstands von ausländischen
Personen,
e überwachen die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des
ABEV,
f überweisen dem ABEV eingehende ausländerrechtliche Gesuche und geben dabei die für den Entscheid massgeblichen Umstände wie insbesondere zur Integration bekannt,
g nehmen Stellung zu Verlängerungsgesuchen,
h melden dem ABEV unzumutbare Wohnverhältnisse von ausländischen
Personen,
i bewahren bei gewerbsmässiger Beherbergung die Meldescheine während fünf Jahren auf.
2 Sie bezeichnen eine zuständige Stelle und melden diese dem ABEV.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben der Städte Bern, Biel und Thun im Besonderen
1 Die Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun vollziehen das AIG
auf ihrem Gebiet.
2 Sie können anordnen
a Ausschaffungen,
b ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen,
c den Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen.
3 122.201
1.2a Digitale Umzugsmeldung *
Art. 4a *
1 Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich sinngemäss
nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer sowie unter den Voraussetzungen gemäss Anhang 1 digital an- und abmelden.
1.3 Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren

## Art. 5 {#art_5}

1 Im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion kann von der beschwerdeführenden Partei ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden,
wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt
oder diese abgelaufen ist.
2 Nothilfe für Personen im Asylbereich

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Das ABEV ist für die Gewährung der Nothilfe zuständig.
2 Andere kantonale Stellen und die Gemeinden verweisen Personen gemäss
Artikel 6 EG AIG und AsylG, die bei ihnen um Sozialhilfe oder Nothilfe ersuchen, an das ABEV.
3 Ist ein anderer Kanton für den Vollzug der Wegweisung von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 EG AIG und AsylG zuständig, verweist das ABEV sie
an diesen.

## Art. 7 {#art_7}

Fehlende Bedürftigkeit
1 Als nicht bedürftig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 EG AIG und AsylG gilt, wer
a Bargeldbeträge von über 100 Franken oder andere Vermögenswerte von
über 500 Franken besitzt,
b nach Haftentlassung über Guthaben aus einem Arbeitsentgelt (Pekulium)
von über 100 Franken verfügt,
c Unterstützung von Dritten erhält oder
d die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen will.
2 Das ABEV beachtet die Vorgaben der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.
122.201 4

## Art. 8 {#art_8}

Beginn und Ende der Kostenübernahme
1 Das ABEV trägt die Kosten für die Gewährung der Nothilfe
a an abgewiesene Asylsuchende ab dem Tag der Bewilligung des Gesuchs
um Nothilfe,
b bei neu geborenen Kindern von Nothilfe beziehenden Personen ab dem
Tag der Geburt.
2 Die Kostenübernahme dauert bis und mit dem Tag, an dem
a die Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert ausgereist ist,
b die Person für den Vollzug der Wegweisung polizeilich angehalten wird,
c eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein gesetzlicher Anspruch auf
eine solche entsteht oder
d die Person verstirbt.

## Art. 9 {#art_9}

Bargeldauszahlung
1 Das ABEV kann statt Sachleistungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe
b EG AIG und AsylG eine Bargeldauszahlung ausrichten.
2 Die Bargeldauszahlung ist abgestuft nach der Grösse der Familieneinheit
bzw. des Haushalts und beträgt pro Tag *
Anzahl Personen Pro Person (CHF) Pro Familieneinheit bzw.
Haushalt (CHF)
1 10.00 * 10.00 *
2 10.00 * 20.00 *
3 10.00 * 30.00 *
4 9.50 * 38.00 *
5 9.00 * 45.00 *
6 8.50 * 51.00 *
7 8.00 * 56.00 *
Bei Familieneinheiten bzw. Haushalten mit mehr als sieben Personen werden
je weitere Person 4.00 Franken hinzugerechnet.
3 Die Bargeldauszahlung erfolgt bei einer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft mindestens wöchentlich. *
5 122.201

## Art. 10 {#art_10}

Aufgabenübertragung
1 Die öffentlichen oder privaten Trägerschaften, die im Auftrag des ABEV die

## Artikel 11 Nothilfe gewähren, verfügen neben den Voraussetzungen gemäss {#art_11}

Absatz 1 EG AIG und AsylG über
a ein Betriebs- und Sicherheitskonzept,
b eine Hausordnung,
c ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
d ein Organigramm und ein Personalverzeichnis,
e hinreichend Personal, um einen Betrieb rund um die Uhr sicherzustellen,
f eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.
2 Sie stellen dem ABEV fristgerecht alle Informationen zur Verfügung, die für
die Steuerung des Angebots, die Qualitätssicherung und die Überprüfung der
Leistungskosten erforderlich sind.
3 Die erforderlichen Fachkompetenzen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe
a EG AIG und AsylG erfüllt insbesondere, wer über eine abgeschlossene
Berufsausbildung im Sozialbereich oder mehrjährige Berufserfahrung darin verfügt.
Art. 11 Betrieb von Kollektivunterkünften
1 Beim Betrieb von Kollektivunterkünften gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes gelten die Vorschriften gemäss Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich
(SAFV)3) sinngemäss.
2 Die Hausordnung der Kollektivunterkunft muss dem ABEV zur Genehmigung
unterbreitet werden.
3 Vorfälle, welche die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen,
müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich dem ABEV und,
sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Kantonspolizei gemeldet
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Massnahmen und Unterbringungen
1 Bei besonderen Massnahmen und Unterbringungen gemäss Artikel 17 EG
AIG und AsylG sind die Vorgaben der Spezialgesetzgebung zu beachten.

## Art. 13 {#art_13}

Medizinische Grundversorgung
1 Der rechtzeitige Zugang zu medizinischer Versorgung ist zu gewährleisten.
3) BSG 861.111
122.201 6
2 Es besteht keine freie Arztwahl.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum
Asylgesetz (EV AuG und AsylG),
b Direktionsverordnung vom 29. April 2010 über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 4a *
Art. A1-1 * Digitale Umzugsmeldung ausländischer Personen
Aufenthaltsstatus
EU/EFTA, AUG Digitale Umzugsmeldung,
im Kanton
Digitale Umzugsmeldung,
interkantonaler
Zuzug
Digitale Umzugsmeldung,
interkantonaler
Wegzug
Ausweis B EU/EFTA ja ja ja
Ausweis C EU/EFTA ja ja ja
Ausweis Ci EU/EFTA ja nein ja
Ausweis G EU/EFTA nein nein nein
Ausweis L EU/EFTA ja ja ja
Ausweis B AUG ja nein ja
Ausweis C AUG ja nein ja
Ausweis Ci AUG ja nein ja
Ausweis F AUG ja nein nein
Ausweis G AUG nein nein nein
7 122.201
Aufenthaltsstatus
EU/EFTA, AUG Digitale Umzugsmeldung,
im Kanton
Digitale Umzugsmeldung,
interkantonaler
Zuzug
Digitale Umzugsmeldung,
interkantonaler
Wegzug
Ausweis L AUG ja nein ja
Ausweis N AUG nein nein nein
Ausweis S AUG nein nein nein
Bern, 20. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
122.201 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-054
24.08.2022 01.11.2022 Art. 1a eingefügt 22-075
24.08.2022 01.11.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 22-075
belle, "1" / "Pro
belle, "1" / "Pro
belle, "2" / "Pro
belle, "2" / "Pro
belle, "3" / "Pro
belle, "3" / "Pro
belle, "4" / "Pro
belle, "4" / "Pro
belle, "5" / "Pro
belle, "5" / "Pro
9 122.201
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
belle, "6" / "Pro
belle, "6" / "Pro
belle, "7" / "Pro
belle, "7" / "Pro
belle, "8"
aufgehoben 22-075
belle, "9"
aufgehoben 22-075
belle, "10"
aufgehoben 22-075
24.08.2022 01.11.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 22-075
06.12.2023 01.02.2024 Titel 1.2a eingefügt 24-009
06.12.2023 01.02.2024 Art. 4a eingefügt 24-009
06.12.2023 01.02.2024 Titel A1 eingefügt 24-009
06.12.2023 01.02.2024 Art. A1-1 eingefügt 24-009
122.201 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.05.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-054
Art. 1a 24.08.2022 01.11.2022 eingefügt 22-075
Titel 1.2a 06.12.2023 01.02.2024 eingefügt 24-009
Art. 4a 06.12.2023 01.02.2024 eingefügt 24-009
Art. 9 Abs. 2 24.08.2022 01.11.2022 geändert 22-075
belle, "1" / "Pro
belle, "1" / "Pro
belle, "2" / "Pro
belle, "2" / "Pro
belle, "3" / "Pro
belle, "3" / "Pro
belle, "4" / "Pro
belle, "4" / "Pro
belle, "5" / "Pro
11 122.201
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
belle, "5" / "Pro
belle, "6" / "Pro
belle, "6" / "Pro
belle, "7" / "Pro
belle, "7" / "Pro
belle, "8"
24.08.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-075
belle, "9"
24.08.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-075
belle, "10"
24.08.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-075
Art. 9 Abs. 3 24.08.2022 01.11.2022 geändert 22-075
Titel A1 06.12.2023 01.02.2024 eingefügt 24-009
Art. A1-1 06.12.2023 01.02.2024 eingefügt 24-009
