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title: "Reglement über die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes"
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provisions: 9
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# Reglement über die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes

## Art. 1 {#art_1}

Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes in der Stadt Schaffhausen.

## Art. 2 {#art_2}

In diesem Reglement bedeuten:
a) Märkte: Märkte mit Einzelstandcharakter, welche nicht von einem
Veranstalter organisiert werden. Jeder Standbetreiber hat ein eigenes Gesuch einzureichen und erhält einen eigenen Entscheid.
b) Standverkäufe: Nutzung eines Standes oder ähnlicher Vorrichtungen für einen bis max. fünf Tage hintereinander oder an einzelnen Tagen pro Jahr zwecks Verkauf von Waren oder Lebensmitteln.
c) Nicht kommerzielle Standaktionen und -verkäufe: Nutzung eines
Standes oder ähnlicher Vorrichtungen für höchstens zwei Tage
zwecks:
aa) Information über ein Thema inkl. Verteilen von Informationsmaterial (ohne Produktewerbung) und Aufhalten von Personen der jeweiligen Organisation am Stand sowie Abgabe von
Give-Aways.
bb) Waren- oder Lebensmittelverkäufe sowie Aktionen von
Schulen und von gemeinnützigen bzw. nicht gewinnorientierten Organisationen.
d) Permanente Standverkäufe: Standverkäufe von Waren und Lebensmitteln gemäss lit. b, welche sechs oder mehr Tage hintereinander oder an einzelnen Tagen wiederholend pro Jahr dauern
Geltungsbereich
Begriffe
Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 2
(z.B. saisonale Food Trucks, saisonale oder ganzjährige Standverkäufe).
e) Altstadt: Das Gebiet der Altstadt ist in Anhang 1 ersichtlich.

## Art. 3 {#art_3}

1 Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer als Gesuchstellerin
oder Gesuchsteller die Nutzung des öffentlichen Grundes beantragt
oder hätte beantragen müssen.
2 Zusätzlich zu den Gebühren nach diesem Reglement fallen Bearbeitungsgebühren nach den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren vom 25. September
1979 (Verwaltungsgebührenverordnung, RSS 200.1) an.
3 Wird in der Verfügung nichts anderes festgelegt, haften mehrere
Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner für die gesamten Gebühren solidarisch.

## Art. 4 {#art_4}

1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben die Möglichkeit, ein
Kostenerlassgesuch zuhanden der Stadtkanzlei gemäss Vorgaben
der Richtlinie für Gebührenerlass für Veranstaltungen (RSS 200.5)
zu beantragen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerlass. Die Bearbeitungsgebühren gemäss Art. 3 Abs. 2 werden auch bei Gebührenbefreiung
erhoben.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für politische Standaktionen werden weder Nutzungs- noch Bearbeitungsgebühren erhoben.
2 Für nicht kommerzielle Standaktionen und -verkäufe werden keine
Nutzungsgebühren erhoben.
3 Städtische Amtsstellen sind von Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren befreit.
4 Gewerbetreibende dürfen einen unbeleuchteten und nicht animierten Werbeständer (Passantenstopper) mit einer Breite von maximal
0.8 m und einer Höhe von maximal 1.20 m bewilligungs- und gebührenfrei aufstellen. Jeder weitere Werbeständer ist bewilligungs- und
gebührenpflichtig (Art. 7).
Gebührenschuldner
Gebührenerlass
Besondere
Bestimmungen
Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2

## Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 3 {#art_6}

Der Grundtarif für die Nutzung des öffentlichen Grundes (inkl. Verkehrsflächen) ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen beträgt:
a) in der Altstadt: Fr. 0.50/m2/Tag

## Art. 7 b) ausserhalb der Altstadt: Fr. 0.25/m2/Tag {#art_7}

Spezielle Tarife für die Nutzung des öffentlichen Grundes gelten wie
folgt:
Märkte
Wochenmarkt
pro Laufmeter Fr. 2/Tag
Übrige Märkte
pro Laufmeter (1 Tag) Fr. 8/Tag
pro Laufmeter (ab 2 Tagen) Fr. 6/Tag
Standverkäufe
Altstadt:
pauschal Fr. 35/Tag bis 20 m2
über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6
Ausserhalb der Altstadt
pauschal Fr. 25/Tag bis 20 m2
über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6
Permanente Standverkäufe
Altstadt
pauschal Fr. 25/Tag bis 20 m2
über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6
Ausserhalb der Altstadt
pauschal Fr. 15/Tag bis 20 m2
über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6
mit Boulevard: Zusätzlich gemäss Tarife Boulevard-Restaurant
Grundtarif
Spezielle Tarife
Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 4
Warenauslagen pro Jahr
Bis 3 m2 gebührenfrei
Ab 3 m2 – 4 m2 (Grundgebühr) Fr. 300
Für jeden weiteren m2 zusätzlich Fr. 100
Werbeständer (Passantenstopper) pro Jahr
1 Werbeständer gebührenfrei
Jeder weitere Werbeständer Fr. 100
Boulevard Restaurant
je nach Lage/pro m2 (gemäss Plan in Anhang 2)
Sommersaison (März bis Oktober)
Fr. 36 bis Fr. 100
Wintersaison (November bis Februar)
50 % der Sommergebühren
Strassenmusik
Einzelperson pro Spieltag Fr. 20
Gruppen pro Spieltag Fr. 40
Spezielle Tarife für Plätze ausserhalb der Altstadt
mit mehr als 1500 m2
Bis 7 Tage Fr. 250/1000 m2/Tag
Bis 14 Tage Fr. 125/1000 m2/Tag
Über 14 Tage Fr. 100/1000 m2 /Tag
Parkfelder
Für die Belegung von Parkfeldern werden 50 % der maximal
möglichen Parkgebühreneinnahmen erhoben.
Bauinstallationen
Die Verrechnung der vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen richtet sich nach dem Reglement über die Gebühren bei Bauinstallationen auf öffentlichem
Grund (RSS 780.11).
Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2

## Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 5 {#art_8}

Für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtskräftig bewilligt worden sind, sind die damals geltenden Tarife anwendbar.

## Art. 9 {#art_9}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und ersetzt den
Gebührentarif für die Benützung öffentlicher Sachen vom 20. Januar
2009.
2 Mit der In-Kraft-Setzung dieses Reglements wird das Reglement
zum Vollzug der Warenauslagen auf öffentlichem Grund in der Stadt
Schaffhausen (RSS 400.21) aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 6
Anhang 1
Anhang 2
Gebiet Altstadt
Zonen Boulevards-Restaurants
