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title: "Verordnung über die Wohnbauförderung"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Wohnbauförderung

## § 1 {#par_1}

Höhe der Bausparprämie
1 Die Bausparprämie beträgt 20 % der geäufneten Sparrücklagen bzw. maximal CHF 25'000.–.
2 Massgebend für die Berechnung der Bausparprämie ist die Höhe der Sparrücklagen zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung des Kaufvertrags.
3 Liegen 2 Sparverträge vor, sind für die Berechnung der Bausparprämie die
höheren Sparrücklagen massgebend.

## § 2 {#par_2}

Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Abschlussjahres des Sparvertrags im gemeinsamen Haushalt das
gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total
der Vermögenswerte CHF 150'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden
nicht angerechnet.
1) SGS 100
2) SGS 842
2 842.11

## § 3 {#par_3}

Meldung von Sparverträgen
1 Der Abschluss eines Sparvertrags bei einem anerkannten Finanzinstitut zum
erstmaligen Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum ist innert
Monatsfrist dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA
Baselland) zu melden.

## § 4 {#par_4}

Gesuch und Auszahlung
1 Nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum ist beim KIGA Baselland
ein Gesuch um Auszahlung der Bausparprämie zusammen mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Die Gewährung oder Ablehnung der Bausparprämie erfolgt in Form einer Verfügung.
1.2 Energieprämie

## § 5 {#par_5}

Höhe der Energieprämie
1 Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifisch eingesetzten
Mittel bzw. maximal CHF 25'000.–.
2 Die Energieprämie wird mit einem Förderbeitrag nach kantonalem Energierecht kumuliert und darf mit diesem zusammen 50 % der massnahmenspezifisch eingesetzten Mittel nicht übersteigen.

## § 6 {#par_6}

Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Eine Energieprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal
der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte
CHF 350'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden
nicht angerechnet.

## § 7 {#par_7}

Fördergegenstände
1 Die Energieprämie wird für Fördergegenstände gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a., b.
und c Energieförderverordnung (EnFV BL) vom 15. Dezember 20093) ausgerichtet. *
2 Die Bedingungen und Auflagen für Fördergegenstände gemäss EnFV BL sind
einzuhalten.
3) SGS 490.10
3 842.11

## § 8 {#par_8}

Gesuch um Zusicherung
1 Ein Gesuch um Zusicherung einer Energieprämie ist rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen beim
Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
3 Die Zusicherung oder Ablehnung der Energieprämie erfolgt in Form einer
Verfügung.

## § 9 {#par_9}

Gesuch um Auszahlung
1 Das AUE verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Energieprämie, wenn
die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

## § 10 {#par_10}

Verfall
1 Zugesicherte Energieprämien verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die
Auszahlung nicht innert 3 Jahren ab Zusicherung beim AUE eingetroffen ist.
2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag die Frist verlängern.
2 Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
2.1 Beratung

## § 11 {#par_11}

Beratung
1 Das Hochbauamt (HBA) ist für die beauftragte Institution die zuständige
Dienststelle.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird
schriftlich vereinbart.
2.2 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen

## § 12 {#par_12}

Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
1 Die beauftragte Institution kann einmalig oder in Teilbeträgen ein Darlehen
von maximal CHF 2,5 Mio. inkl. Darlehenszinsen aufnehmen.
2 Die Bürgschaft des Kantons wird in Form einer Solidarbürgschaft gewährt.
3 Die beauftragte Institution vergibt Darlehen an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und regelt die Modalitäten in Darlehensverträgen.
4 842.11
4 Das HBA ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle, dies in
Koordination und mit fachlicher Unterstützung der Finanz- und Kirchendirektion.
5 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird
schriftlich vereinbart.

## § 13 {#par_13}

Zielsetzungen bei verbürgten Darlehen für Projektentwicklungen
1 Verbürgte Darlehen werden mit der Zielsetzung verbunden, die Projekte nach
wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard zu realisieren.
2 Für Projekte, deren Realisierung auf kantonseigenen Grundstücken geplant
ist, werden die verbürgten Darlehen mit weiteren Zielsetzungen zu Kostenlimiten und wohnpolitischen Zielsetzungen verbunden.
2.3 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht

## § 14 {#par_14}

Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Die Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes berücksichtigt die
Grundsätze der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November
20174) und sieht einen zusätzlichen Abschlag vor.
2 Zur Ausgestaltung des Baurechtsvertrags besteht ein Reglement, das vom
Regierungsrat genehmigt wird.
3 Das Reglement gibt unter anderem Aufschluss über:
a. die Berechnung des Baurechtszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses;
b. die Berechnung des Baurechtszinses über die Vertragslaufzeit;
c. die massgebenden Parameter des Abschlags auf den Baurechtszinssatz;
d. die Berechnung der Kostenmiete.
4 Das HBA ist zuständig für den Erwerb und die Abgabe von Grundstücken im
Baurecht.
5 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird
schriftlich vereinbart.

## § 15 {#par_15}

Auflagen bei der Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Der Wohnraum muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung
des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in
einem energetisch zeitgemässen Standard realisiert werden.
2 Der Mietzins ist nach dem Grundsatz der Kostenmiete zu bemessen.
4) SGS 310.11
5 842.11
3 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben ein Reglement für die
Vermietung zu erstellen und zwecks Aufnahme in den Baurechtsvertrag einzureichen.
4 Das Reglement enthält Grundsätze für die Vermietung und hat insbesondere
sicherzustellen, dass:
a. die Vermietung des geförderten Wohnraums im Hinblick auf eine gute
soziale Durchmischung erfolgt, wobei Mietende mit geringen Einkommen
und Vermögen angemessen zu berücksichtigen sind;
b. die Vermietung des geförderten Wohnraums diskriminierungsfrei erfolgt,
d. h., unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung sowie
ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit;
c. die Wohnungen höchstens 1 Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen und von dieser Belegungsvorschrift nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
3 Förderung des altersgerechten Wohnens
3.1 Information und Beratung

## § 16 {#par_16}

Information und Beratung
1 Die Information zum altersgerechten Wohnen kann insbesondere durch Veranstaltungen oder durch Publikationen erfolgen.
2 Die Beratung umfasst eine Beurteilung der bestehenden Wohnsituation zur
Analyse und Verbesserung von Funktionalität und Sicherheit für ältere Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Projektierung von altersgerechten Umbauten.
3 Das Amt für Gesundheit (AfG) ist zuständig für die Information und Beratung
zum altersgerechten Wohnen.
3.2 Prämie für altersgerechte Umbauten

## § 17 {#par_17}

Höhe der Prämie für altersgerechte Umbauten
1 Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a
WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten pro Haushalt:
a. 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.–;
b. 80 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 40'000.–,
wenn Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) vom 6. Oktober 20065) bezogen werden.
5) SR 831.30
6 842.11
2 Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. b
und c WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.– pro Wohneinheit.
3 Die bei einer Erneuerung ohnehin anfallenden Kosten werden nicht eingerechnet.

## § 18 {#par_18}

Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Für Bewohnerinnen und Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum wird
eine Prämie für altersgerechte Umbauten gewährt, wenn gemäss definitiver
Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte
Zwischentotal der Einkünfte CHF 90'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden
nicht angerechnet.

## § 19 {#par_19}

Fördergegenstände
1 Die Prämie für altersgerechte Umbauten wird für Fördergegenstände in den
folgenden Bereichen ausgerichtet:
a. Gebäudeerschliessung Aussenraum;
b. Vertikale Erschliessung des Wohnraums;
c. Türen;
d. Toilette;
e. Badewanne;
f. Dusche.
2 Die Fördergegenstände gemäss Anhang 1 bilden einen integralen Bestandteil
dieser Verordnung.

## § 20 {#par_20}

Gesuch um Zusicherung
1 Ein Gesuch um Zusicherung einer Prämie für altersgerechte Umbauten ist
rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen beim AfG einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
3 Die Zusicherung oder Ablehnung der Prämie für altersgerechte Umbauten erfolgt in Form einer Verfügung.

## § 21 {#par_21}

Gesuch um Auszahlung
1 Das AfG verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Prämie für altersgerechte
Umbauten, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung
notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
7 842.11
2 Auf Gesuch hin kann das AfG Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

## § 22 {#par_22}

Verfall
1 Zugesicherte Prämien für altersgerechte Umbauten verfallen automatisch,
wenn das Gesuch für die Auszahlung nicht innert 1 Jahr ab Zusicherung beim
AfG eingetroffen ist.
2 In begründeten Fällen kann das AfG auf schriftlichen Antrag die Frist verlängern.
8 842.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.110
03.12.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024.062
9 842.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.110
§ 7 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.062
842.11 – Anhang 1
1/2
Anhang 1: Prämie für altersgerechte Umbauten – Fördergegenstände
Bereich Element Ziel Massnahme
Gebäudeerschliessung
Aussenraum
Treppen / Stufen zwischen Trottoir und
Hauseingang
Sicherer und
selbstständiger
Zugang
Handlauf beidseitig entlang der Stufen gemäss Norm SIA 500
Hindernisfreier
Zugang
Weg mit Hartbelag mit max. 4 % Steigung
Hebebühne oder einfacher Senkrechtaufzug
Vertikale Erschliessung
des Wohnraums
Treppenhaus Sichere und
selbstständige
Nutzung
Handlauf beidseitig entlang der Stufen gemäss Norm SIA 500
Hindernisfreie Erschliessung
Treppenlift (EG bis max. 3. OG)
Einfacher Senkrechtaufzug
Türen Zimmertüren Sturzprävention Entfernen von Schwellen inkl. Bodenreparatur und Absenkdichtung
Balkontür Sturzprävention Haltegriff in Türleibung
842.11 – Anhang 1
2/2
Niveauerhöhung Balkonfläche inkl. Anpassung Geländerhöhe
Toilette Sitzhöhe Selbständigkeit,
Sicherheit
WC-Montage auf individuell optimaler
Höhe
Intimpflege Selbständigkeit Installation Dusch-WC-Aufsatz auf bestehende Toilette
Halt Selbständigkeit,
Sicherheit
L-förmiger Haltegriff oder Klappgriff
Badewanne Wanne Selbständigkeit,
Sicherheit
Ersatz durch flache Duschwanne oder bodenebene Dusche
Halt Selbständigkeit,
Sicherheit
L-förmiger Haltegriff
Dusche Hohe Duschwanne Selbständigkeit,
Sicherheit
Ersatz durch flache Duschwanne oder bodenebene Dusche
Duschzone Selbständigkeit,
Sicherheit
Duschklappsitz
Halt Selbständigkeit,
Sicherheit
Haltegriff für Einstieg in Duschwanne und
L-förmiger Haltegriff in der Dusche
