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title: "Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes
(Amt) über die Spitalschulen.

## § 2 Zusammenarbeit {#par_2}

1 Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
2 Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen
Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massgebenden Informationen der Schülerakten.
Ausübung

## § 3 der Aufsicht {#par_3}

1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes
und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 Abs. 2
nehmen.
2 Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei
Jahre
a. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,
b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts,
c. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
3 Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Überprüfung.
Auflagen und

## § 4 Sanktionen {#par_4}

1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das
Amt den Spitalschulen Auflagen machen.
412.107.1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen, insbesondere wenn
a. die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,
b. die Bewilligungsvorgaben nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 603; Begründung siehe ABl 2021-10-29.
2 LS 412.100.
3 LS 413.21.
4 LS 413.31.
