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title: "Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel"
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provisions: 12
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# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

## Art. 1 {#art_1}

Regierung
1 Die Regierung überwacht die Durchführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetMG)2).
2 Sie bezeichnet die zuständigen Stellen für die Aufklärung und Beratung, für die
Behandlung sowie für die Betreuung und die Wiedereingliederung von betäubungsmittelabhängigen Personen.
3 Für die Behandlung, Betreuung und Wiedereingliederung betäubungsmittelabhängiger Personen sind möglichst überkantonale Lösungen anzustreben. Die Regierung
kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse auch privaten Organisationen (Art. 15a
BetMG) und Kommissionen übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vollzieht, sofern nicht
andere Behörden oder Stellen bezeichnet worden sind, das Bundesgesetz3) und erlässt die dazu vorgesehenen Verfügungen.
2 Es übt die Aufsicht über die Amtsstellen und die zugelassenen Behandlungs- und
Fürsorgestellen aus (Art. 34 Abs. 1 lit. e BetMG).
3 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist im besonderen zuständig
für die Erteilung und den Entzug:
a) der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG);
b) der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 lit. a
und Art. 12 BetMG);
1) B vom 23. Juni 1980, 112; GRP 1980/81, 228
2) SR 812.121
3) SR 812.121
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
504.300
c) der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln an Krankenanstalten und Institute (Art. 9 Abs. 5 und Art. 14
BetMG);
d) der Bewilligung zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit
Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 5 BetMG);
4 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist ferner zuständig für:
a) die Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BetMG);
b) die Aufsicht über die Überführung oder die Vernichtung verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG);
c) die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 16–18 BetMG);
d) die Anordnung einer Verwertung, Verwahrung oder Vernichtung von Betäubungsmitteln (Art. 33 BetMG);
e) die Anordnung ambulanter Nachbehandlung oder Nachkontrolle betäubungsmittelabhängiger Personen (Art. 15b Abs. 2 BetMG).

## Art. 3 {#art_3}

Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt nimmt die Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch entgegen (Art. 15 Abs. 1 BetMG4)) und berät das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bei der Anordnung von Massnahmen.
Art. 4 * Untersuchungsorgane
1 Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme, Sicherstellung und Aufbewahrung von
Betäubungsmitteln im Rahmen einer Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung5) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
2. Bewilligung und Kontrolle

## Art. 5 {#art_5}

Befreiung von der Bewilligungspflicht
1 Die im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte und verantwortlichen Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken bedürfen keiner kantonalen Bewilligung zum Beziehen, Lagern, Verwenden und
Abgeben von Betäubungsmitteln.
2 Die Kantonspolizei ist berechtigt, Betäubungsmittel in geringen Mengen zu Ausbildungszwecken aufzubewahren.

## Art. 6 {#art_6}

Rezeptformulare
1 Für alle Betäubungsmittelverschreibungen sind spezielle Betäubungsmittel-Rezeptblöcke zu verwenden, welche beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu beziehen sind.
4) SR 812.121
5) SR 312.0
504.300
2 Verlust oder Diebstahl von Rezeptformularen sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unter Angabe der Rezeptnummer unverzüglich zu melden.
3 Betäubungsmittelrezepte sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung Betäubungsmittelabhängiger mit Betäubungsmitteln
1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur die Ärzte befugt, welche das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt. Beginn, Art und Ende der Behandlung sowie der Name jedes Patienten sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu melden.
2 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit führt ein Verzeichnis über
die erteilten Bewilligungen und über die erstatteten Meldungen gemäss Absatz 1.
Der Kantonsarzt ist berechtigt, darüber anderen Ärzten Auskünfte zu geben, sofern
medizinische Gründe dies erfordern.
3 In Notfällen können Ärzte betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel verschreiben, abgeben und verabreichen. Der Patient ist unverzüglich an einen
Arzt mit einer Bewilligung im Sinne von Absatz 1 zu überweisen.
Art. 8 * Unterbringung oder Zurückbehaltung Betäubungsmittelabhängiger
1 Zuständigkeit und Verfahren für die Unterbringung oder die Zurückbehaltung betäubungsmittelabhängiger Personen im Sinne von Art. 15b BetMG richten sich nach
den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des
Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über die fürsorgerische
Unterbringung.

## Art. 9 {#art_9}

Lieferscheine
1 Die Apotheker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem
Empfänger zu übergeben; die zwei andern sind jeweils auf den ersten Tag eines Monats an das Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.

## Art. 10 {#art_10}

Lagerkontrolle
1 Selbstdispensierende Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, die verantwortlichen Apotheker
von öffentlichen Apotheken und die verantwortlichen Leiter von Privatapotheken in
Spitälern, Kliniken, Sanatorien und Pflegeheimen haben für sämtliche Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen. Der am 1. Juli jedes Jahres festgestellte Bestand an Betäubungsmitteln ist innert Monatsfrist dem Departement für
Justiz, Sicherheit und Gesundheit auf besonderem Formular zu melden.
504.300

## Art. 11 {#art_11}

Kontrollorgane
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bezeichnet die zur Kontrolle im Sinne der Artikel 16–18 BetMG6) befugten Organe und erteilt die nötigen Instruktionen.
3. Gebühren, Strafen *

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren
1 Für die Bewilligung, für besondere Verfügungen und Kontrollen werden Gebühren
nach der Gebührenordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit7)
erhoben.
Art. 13 * Strafbestimmungen
1 Übertretungen der Artikel 6, 7, 9 und 10 werden vom Amt mit Busse bestraft. Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
2 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Widerhandlungen gegen das BetMG8)
oder die bundesrätliche Vollziehungsverordnung9) richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung10) und des kantonalen Einführungsgesetzes11).
Art. 14 * …
4. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Bestehende Bewilligungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen können erneuert und dem BetMG12) angepasst werden.
6) SR 812.121
7) BR 500.100
8) SR 812.121
9) SR 812.121.1
10) SR 312.0
11) BR 350.100
12) SR 812.121
504.300

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Verordnung
1 Diese Vollziehungsverordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat13)
von der Regierung in Kraft gesetzt14). Auf diesen Zeitpunkt wird die grossrätliche
Vollziehungsverordnung zum BetMG vom 24. November 195215) aufgehoben.
13) Vom Bundesrat genehmigt am 27. November 1980.
14) Mit RB vom 29. Dezember 1980 auf den 1. Februar 1981 in Kraft gesetzt.
15) aRB 862
504.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.09.1980 01.02.1981 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Titel 3. geändert 2006, 5017
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5017
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert 2010, 4805
16.06.2010 01.01.2011 Art. 13 totalrevidiert 2010, 4805
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -
504.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.09.1980 01.02.1981 Erstfassung -
Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4805
Art. 8 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Titel 3. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5017
Art. 13 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4805
Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5017
