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title: "Gesetz über die Archivierung"
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provisions: 16
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# Gesetz über die Archivierung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die
Rechtssicherheit, den Schutz der Grundrechte, die rationelle Verwaltungsführung sowie die Forschung und gewährleistet eine dauerhafte zuverlässige und
authentische Überlieferung für die Öffentlichkeit und den Staat.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung
der Unterlagen
a. der kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841)
und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19982);
b. der Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen
Rechts;
c. der Behörden und der Organe der Einwohner-, Bürger- und Burgergemeinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 19703) sowie der Organe
der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;
d. Privater, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen,
unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten,
die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig
sind.
2 Als archivwürdige Unterlagen gelten authentische rechtlich, politisch,
wirtschaftlich, sozial, historisch oder kulturell relevante Unterlagen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.677, SGS 175
3) GS 24.293, SGS 180
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
2 163
3 Die archivierten Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unveräusserliches
Kulturgut.
2 Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung

## § 4 {#par_4}

Systematische Aktenführung
1 Die Stellen gemäss § 2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln
jederzeit nachvollzogen werden kann.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.

## § 5 {#par_5}

Aufbewahrung und Vernichtung
1 Die archivierungspflichtigen Stellen bewahren ihre Unterlagen bis zum Entscheid über deren Archivwürdigkeit auf.
2 Ohne Zustimmung der beteiligten Stelle dürfen vom Staatsarchiv keine Unterlagen vernichtet werden.
3 Besteht Uneinigkeit über die Aufbewahrung, werden die Unterlagen archiviert.

## § 6 {#par_6}

Anbietepflicht und Ablieferung
1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstabe a bieten dem Staatsarchiv ihre Unterlagen, die sie nicht mehr häufig benötigen, zur Bewertung und Übernahme an,
wenn sie nicht selbständig archivieren.
2 Sie arbeiten die Unterlagen nach den Anweisungen des Staatsarchivs auf.
3 Das Staatsarchiv bewertet die angebotenen Unterlagen und bestimmt in Zusammenarbeit mit der abliefernden Stelle, was dem Staatsarchiv zur Archivierung übergeben werden muss.

## § 7 {#par_7}

Archivierung in den Gemeinden
1 Die Gemeinden führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die Gemeindearchive nehmen für die Organe der betreffenden Gemeinde
sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe
des Kantons.
3 Die Gemeinden stellen Bewertungsgrundsätze auf; diese müssen vor der
Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
4 Das Staatsarchiv berät die Gemeinden bei der Archivierung im Rahmen seiner Möglichkeiten.
5 Die Gemeinden können Zusammenarbeitsverträge untereinander oder mit
dem Staatsarchiv abschliessen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
3 163

## § 8 {#par_8}

Selbständige Archivierung
1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstaben b und d führen eigene Archive nach den
Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die selbständig archivierenden Stellen legen Bewertungsgrundsätze fest; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt
werden.
3 Das Staatsarchiv berät selbständig archivierende Stellen im Rahmen seiner
Möglichkeiten.
4 Erfüllt die selbständige Archivierung die Anforderungen des Archivierungsgesetzes nicht, kann der Regierungsrat die Archivierung im Staatsarchiv anordnen.
3 Zugang *
§ 9 * Zugang
1 Für den Zugang zu archivierten Unterlagen gilt das Informations- und Datenschutzgesetz4).
2 Archivierte Personendaten sind 10 Jahre nach dem Tod einer Person, spätestens aber 100 Jahre nach der Geburt oder, wenn dieses Datum nicht eruiert
werden kann, 100 Jahre nach dem Erstellungsdatum einer Unterlage in nicht
anonymisierter Form zugänglich, wenn nicht eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
§ 10 Zugang für die abliefernden Stellen
1 Die abliefernden Stellen haben immer Zugang zu ihren eigenen archivierten
Unterlagen, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Sie können ihre abgelieferten Unterlagen zeitlich befristet wieder zurückrufen.
Das Staatsarchiv bestimmt die Frist.
3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbehalten.
4 Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.
§ 11 * Zugangsgesuch
1 Verlangt eine Person Zugang zu archivierten Unterlagen, die vor weniger als
30 Jahren erstellt wurden, oder zu Personendaten, bei denen die Schutzfrist

## § 9 von {#par_9}

Absatz 2 dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, muss sie beim
Staatsarchiv ein Gesuch einreichen.
4) GS 37.1165, SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
4 163
§ 12 * Prüfung und Entscheid

## § 11die {#par_11die}

Stellungnahme
der abliefernden Stelle im Sinne von § 30 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes5) ein.
2 Eine ablehnende Stellungnahme der abliefernden Stelle ist für das Staatsarchiv verbindlich.
3 Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über den Zugang zu archivierten Unterlagen sinngemäss an.

## § 13 {#par_13}

Bestreitungsvermerk
1 Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.
4 Aufgaben des Staatsarchivs

## § 14 {#par_14}

Aufgaben des Staatsarchivs
1 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Entscheidung über die Archivwürdigkeit,
b. die Erhaltung der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen des Kantons,
c. die Sicherstellung der Zugänglichkeit der aufbewahrten Unterlagen,
d. die Funktion als Fachstelle für Fragen der elektronischen Archivierung
und Aktenführung,
e. die Kontrolle über die Einhaltung der Archivierungsnormen,
f. die Unterstützung und Förderung historischer Forschung und Archivierung im Kanton,
g. den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten Institutionen.
2 Das Staatsarchiv kann archivwürdige Unterlagen natürlicher Personen und juristischer Personen des Privatrechts archivieren.

## § 15 {#par_15}

Verrechnung von Dienstleistungen
1 Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs
und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.
5) GS 37.1165, SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
5 163
5 Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten
1 Das Gesetz vom 7. März 19916) über den Schutz von Personendaten wird wie

## § 17 folgt geändert: ...7) {#par_17}

Änderung des Polizeigesetzes
1 Das Polizeigesetz vom 28. November 19968) wird wie folgt geändert: ...9)

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes10).
6) GS 30.625, SGS 162
7) GS 35.952
8) GS 32.778, SGS 700
9) GS 35.952
10) Vom Regierungsrat am 18. Juli 2006 auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
6 163
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.05.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0948
10.02.2011 01.01.2013 Titel 3 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 9 totalrevidiert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 11 totalrevidiert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 12 totalrevidiert wg. GS 37.1165
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
7 163
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.05.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.0948
Titel 3 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165
§ 9 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
§ 10 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165
§ 11 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
§ 12 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0948
Erlasstitel Archivierungsgesetz
SGS-Nr. 163
GS-Nr. 35.948
Erlassdatum 11. Mai 2006
In Kraft seit 1. Oktober 2006
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.02.2011 37.1165 01.01.2013 wg. G Informations- und Datenschutz
