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title: "Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West"
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# Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West

## Art. 1 {#art_1}

1. Am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West werden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

Die Zone umfasst:
a) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
b) die Landstrasse L 202, einschliesslich Standspur, und der Radweg einschliesslich Böschung, von der Grenze bei den Grenzsteinen 977/ 978 bis zur Wegweisertafel (Zeichen 434 des Paragraphen 42 der Strassenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland) nach der Kreuzung mit der Kreisstrasse 6152 sowie der Gehweg an dieser Strecke;
c) die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 1645/3, 2365/104 und 2365/1 sowie die Kreisstrasse 6152 bis zu den Wegweisertafeln (Zeichen 434 des Paragraphen 42 der Strassenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland) in jeder Richtung einschliesslich den Gehwegen und Seitenstreifen.

## Art. 3 {#art_3}

1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr
