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title: "Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen"
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provisions: 23
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# Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von
Bodenschätzen.

## § 2 {#par_2}

Begriffe und Ausnahmen
1 Bodenschätze sind Salze, Erze und Edelsteine sowie Energierohstoffe, insbesondere Erdöl, Erdgas und Kohle.
2 Unter Nutzung des tiefen Untergrunds werden Nutzungen in der Erdtiefe ausserhalb des gemäss Privatrecht geschützten Eigentums verstanden.
3 Erdwärmesonden bis zu einer Tiefe von 400 m benötigen keine Konzession gemäss
diesem Gesetz. Sie werden gemäss den Vorschriften des Umweltrechts bewilligt.
4 Die Nutzung des tiefen Untergrunds für Infrastrukturanlagen braucht keine Konzession gemäss diesem Gesetz.

## § 3 {#par_3}

Berichterstattung
1 Die Ergebnisse aus den Untersuchungen und Bohrungen im Untergrund sind der
kantonalen Behörde zur Verfügung zu stellen. Sie kann die daraus abgeleiteten Erkenntnisse für ihre Aufgaben verwenden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Ergebnisse von Vorabklärungen dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsnehmenden erst nach fünf Jahren an Dritte weitergegeben werden. Für Resultate von
nutzungsspezifischen Versuchen wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.
3 Der Kanton führt ein Verzeichnis, das Standort und Verlauf der durchgeführten
Bohrungen beinhaltet.
2. Bewilligung

## § 4 {#par_4}

Bewilligung für Vorabklärungen
1 Wer Vorabklärungen trifft, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des tiefen Untergrunds bezwecken, braucht eine Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Die Bewilligung wird befristet. Ihre Dauer richtet sich nach der Zeit, die zur
Durchführung der Vorabklärungen nötig ist. Sie kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
3 Die Bewilligung erlischt, wenn mit den Vorabklärungen aus Gründen, die die Bewilligungsnehmenden zu verantworten haben, nicht innerhalb zweier Jahre nach ihrer Rechtskraft begonnen wird. Eine Übertragung der Bewilligung ist ausgeschlossen.
4 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Erhalt einer Konzession.

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Gesuche für Vorabklärungen sind beim zuständigen Departement einzureichen.
Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet Vorabklärungen vorgesehen sind, werden angehört, bevor die Bewilligung erteilt wird.
3 Erteilte Bewilligungen sind öffentlich und werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.

## § 6 {#par_6}

Duldung von Eingriffen
1 Eingriffe ins Privateigentum, die für Vorabklärungen nötig sind, sind gegen angemessene Entschädigung zu dulden.
2 Streitigkeiten entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.
3. Konzession

## § 7 {#par_7}

Konzession
1 Wer Bodenschätze gewinnen oder den tiefen Untergrund nutzen will, braucht eine
Konzession des Regierungsrats.
2 Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 60 Jahren erteilt. Längere Konzessionen werden ausnahmsweise erteilt, wenn die Investition innerhalb der ordentlichen Konzessionsdauer nachweisbar nicht amortisiert werden kann.

## § 8 {#par_8}

Verfahren
1 Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Das Departement publiziert die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich
auf.
3 Vor Publikation des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und Anlagen
sowie zu enteignendes Land zu profilieren.
4 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist
Einwendung beim zuständigen Departement erheben. Wer keine Einwendung erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
5 Nutzungen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen gemäss der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes müssen im kantonalen Richtplan festgesetzt werden.

## § 9 {#par_9}

Voraussetzungen
1 Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass
a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,
b) die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten werden
können,
c) die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt
ist,
d) eine genügende Haftpflichtversicherung besteht.

## § 10 {#par_10}

Inhalt der Konzession
1 Die Konzession regelt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, Verpflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Berechnung der Konzessionsabgabe.
2 Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, insbesondere
über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit, Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragungen und beim
Erlöschen der Konzession.

## § 11 {#par_11}

Enteignung
1 Der Regierungsrat verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht
für die dinglichen Rechte, die für die Nutzung nötig sind, wenn eine vertragliche
Vereinbarung nicht möglich ist und die Konzession im öffentlichen Interesse liegt.
2 Das Enteignungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen der Baugesetzgebung.

## § 12 {#par_12}

Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung
1 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristischen Person gilt als Übertragung der Konzession.
3 Dem Regierungsrat bleibt im Fall der Übertragung vorbehalten, das Nutzungsrecht
zu ändern.
4 Für die wesentliche Änderung oder Erneuerung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung.
4. Anlagen

## § 13 {#par_13}

Inbetriebnahme von Anlagen
1 Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des tiefen Untergrunds dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departement oder eine beauftragte Drittperson abgenommen hat.

## § 14 {#par_14}

Vollzug
1 Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau,
Unterhalt, Betrieb und Rückbau der Anlagen.
2 Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen
jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
5. Erlöschen von Bewilligung und Konzession

## § 15 {#par_15}

Erlöschen
1 Bewilligung und Konzession erlöschen durch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
2 Sie werden widerrufen, wenn
a) die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Auflagen verletzen,
b) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
c) die Bewilligung oder Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist.
3 Soll eine Bewilligung oder Konzession widerrufen werden, kündigt die Behörde
dies den Berechtigten vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zur Behebung des Widerrufgrunds.

## § 16 {#par_16}

Stilllegung und Rückbau
1 Erlischt die Bewilligung oder Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten
alle Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung
oder Konzession angeordneten Zustands zu treffen.
2 Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung und bestätigt
sie.
6. Sicherheitsleistungen und Abgaben

## § 17 {#par_17}

Sicherheitsleistungen
1 Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung kann von der gesuchstellenden Person eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die
a) Deckung des Schadens, den die Vorabklärungen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen,
b) Ersatzvornahme bei Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen,
c) Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung
oder Konzession angeordneten Zustands.

## § 19 § 18 * … {#par_19}

Konzessionsabgabe
1 Wer eine Konzession erhält, leistet für jedes angefangene Jahr eine angemessene
Abgabe. Bei geringer Höhe kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der
Konzession festgelegt werden. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe kumulativ folgende Kriterien:
a) den Marktwert der zu gewinnenden Rohstoffe,
b) die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung,
c) das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.
3 Für Bodenschätze oder Nutzungen, für die kein Marktwert festgelegt werden kann,
stellt der Regierungsrat den für die Abgabe zugrunde zu legenden Wert in der Konzession fest.
4 Für dem Untergrund entzogene Energie in Form von Wärme wird keine Konzessionsabgabe erhoben.
5 Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Behörde die Abgaben
reduzieren oder ganz erlassen.
7. Rechtspflege und Strafbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Rechtspflege
1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Entscheide des zuständigen Departements
oder des Regierungsrats können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

## § 21 {#par_21}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung
Vorbereitungsarbeiten ausführt, ohne Konzession Bodenschätze abbaut oder den tiefen Untergrund nutzt sowie wer vorsätzlich gegen Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession verstösst.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Busse maximal Fr. 50'000.–.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4 Der Kanton hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei und kann sich durch seine
Organe vertreten lassen.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Bestehende Konzessionen
1 Bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlöschen.

## § 23 {#par_23}

Laufende Verfahren
1 Hängige Gesuche für Bewilligungen oder Konzessionen werden gemäss diesem
Gesetz behandelt.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 19. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats
SCHOLL-DEBRUNNER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 7. September 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2012
Inkrafttreten: 1. März 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.06.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-13
19.09.2023 01.07.2024 § 18 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 1 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.06.2012 01.03.2013 Erstfassung 2013/1-13
§ 18 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 19 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
