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title: "Gesetz über die Förderung der Wirtschaft"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Förderung der Wirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen
wirtschaftlichen Entwicklung und zur Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur in seinem Gebiet. Den Belangen der Landwirtschaft, der Raumplanung und des Umweltschutzes ist dabei Rechnung zu tragen.
Art. 2 * Subsidiarität
1 Massnahmen im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes können getroffen werden, wenn die Vorkehren der privaten Wirtschaft nicht ausreichen und wenn
damit die Anpassung an den Strukturwandel erleichtert und gefördert wird.

## Art. 3 {#art_3}

Ziele
1 Mit den Förderungsmassnahmen sollen in erster Linie neue Arbeitsplätze
geschaffen und die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze verbessert werden, um so weit als möglich einen Zustand der Vollbeschäftigung im
Kanton zu gewährleisten.
2 Insbesondere können Massnahmen ergriffen werden mit dem Ziel:
a) * durch Unterstützung von konkreten Innovations-, Diversifikations-,
Marketing- und Entwicklungsprojekten lebensfähige Unternehmen zu
erhalten, deren Existenz für den Kanton oder einen Bezirk wichtig ist;
b) neue Unternehmen der Industrie, des Gewerbes und des Dienstleistungssektors anzusiedeln.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4 * Mittel
1 Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds für die
Wirtschaftsförderung geschaffen.
2 Die jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds zulasten der Staatsrechnung
dürfen höchstens Fr. 500'000.-- betragen.

## Art. 5 {#art_5}

Verwendung der Mittel
1 Der Kanton kann folgende Massnahmen treffen:
a) Gewährung von Zinszuschüssen;
b) Erwerb und Abtretung von Grundeigentum oder sonstigen Rechten
an Grund und Boden an bauwillige Unternehmen zu günstigen Bedingungen sowie finanzielle Unterstützung der Bezirke bei entsprechenden Transaktionen;
c) * Gewährung von Beiträgen zugunsten bauwilliger Unternehmen an
die Er-schliessungskosten von Gewerbe- und Industrieland;
d) Finanzierung flankierender Massnahmen im Sinne der kantonalen
Wirtschaftsförderung.
2 Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes können davon abhängig gemacht werden, dass sich der Bezirk der gelegenen Sache an diesen beteiligt. *
3 Der Kanton kann zudem Leistungen aus den Mitteln dieses Fonds erbringen, soweit davon Bundesleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abhängig gemacht werden.
4 Der Kanton kann sich aus den Mitteln dieses Fonds ausnahmsweise und
vorübergehend an Unternehmen beteiligen, wenn dies für die Volkswirtschaft des Kantons von besonderer Bedeutung ist.
5 Über Beteiligungen nach Abs. 4 dieses Artikels entscheidet der Grosse

## Art. 6 Rat. * {#art_6}

Anspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfeleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Sicherheiten geknüpft werden.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 900.000 {#art_7}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
900.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1981 26.04.1981 Erlass Erstfassung -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 3 Abs. 2, a) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 4 geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 1, c) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 5 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1981 26.04.1981 Erstfassung -
Erlasstitel 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 3 Abs. 2, a) 26.04.1998 26.04.1998 geändert -
Art. 4 26.04.1998 26.04.1998 geändert -
Art. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1, c) 26.04.1998 26.04.1998 geändert -
Art. 5 Abs. 2 26.04.1998 26.04.1998 eingefügt -
Art. 5 Abs. 5 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
