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title: "Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel"
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# Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

## Art. 1 {#art_1}

1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjenigen
Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongressakte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das
Bistum Basel bilden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und
Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche, und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bistums Basel
erhoben werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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410.331 2

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen
und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushülfe zu leisten.
Aus der Zahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämtlichen
Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.
2 Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll
demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
3 Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die in dem vorstehenden Artikel benannten zehn Domherren bilden den geistlichen Rat des Bischofs.

## Art. 5 {#art_5}

1 Demselben steht - im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls - das
Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden zehn dem
Domkapital zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlichen Verrichtungen beigegeben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstifts, deren jährliches Einkommen
beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die
Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessenere Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.
3 410.331

## Art. 8 {#art_8}

1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar
errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der
Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten,
welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3 Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei
durch den Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernennt werden,
leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Franken1) festgesetzt.
2 Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probsts an dem Kollegiatstifte von St.
Urs und Viktor angewiesen.
3 Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche
Zulage von achthundert Franken2) .
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der
Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken3) festgesetzt.
5 Die Domherren, sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben in vollem Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor
angehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken4)
verabfolgen zu lassen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur
Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen
angewiesen.
1) Überholt
2) Überholt
3) Überholt
4) Überholt
410.331 4

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der
Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere
Unterhandlung ins Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmässigen Bezug, und ihre Unveräusserlichkeit, sowie die Regierungen auch für
den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars, wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu
unterhalten, die es betrifft.
Art. 12
1 5) Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus
der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten,
sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den, für die Schweizerischen
Kirchen üblichen Formen, dargetan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten. Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen
Pfründen. Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat
des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von
sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf
der Bischof den Domherrn ernennt.
5 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen,
werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird
unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von
Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr
gewählte Probst begriffen sein soll.
6 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der
Regierung dieses Standes ernennt.
5) Vgl. RRB vom 14.1.1930
5 410.331
7 Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons
sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen
versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen:
a Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens vier Jahre mit Eifer und Klugheit versehen haben,
b oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien
behülflich gewesen sein,
c oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts
ausgezeichnet haben.
8 Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.
2 Die eines Probsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren
des nämlichen Kantons bekleidet werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das
Bistum Basel bilden, folgenden Eid leisten: «Ich schwöre und gelobe auf das
heilige Evangelium Treue und Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus
denen das Bistum Basel besteht. Überdies gelobe ich, weder in, noch ausser
der Schweiz ein Einverständnis zu pflegen, an einem Ratschlage Teil zu nehmen und eine verdächtige Verbindung zu unterhalten, welche die öffentliche
Ruhe gefährden könnte; und sollte ich je Kunde erhalten von einem dem Staate schädlichen Komplotte, sei es in meiner Diözese oder anderswo, so werde

## Art. 15 ich die Regierung davon in Kenntniss setzen.» {#art_15}

1 Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen, es geschehe, der Sitz des Bischofs
und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann
das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde
hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel
befunden hatte.
410.331 6

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben
nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau, nach den, durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der bekannten Kantone beitreten würde,
so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von zehntausend Franken6)
und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des
beitretenden Kantons vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll
die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof
wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von
zweitausend Franken7), zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung, in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone, ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen, sobald immer möglich, ausgewechselt
werden.
So geschehen zu Luzern, 26. März 1828 Im Namen der Hohen Stände,
die Kommissarien:
Amrhyn, Schultheiss
von Roll, Staatsrat
Im Namen Seiner Heiligkeit:
Gizzi, apostol. Internunzius
Für getreue Übersetzung,
Namens der mit den Diözesanangelegenheiten
beauftragten Kommissarien:
Amrhyn, Schultheiss, Kommissar
6) Überholt
7) Überholt
7 410.331
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.03.1828 26.03.1828 Erlass Erstfassung -
410.331 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung -
