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title: "Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie"
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provisions: 8
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# Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung kantonaler Bürgschaften mit speziellen Konditionen zur Unterstützung von grundsätzlich wissenschafts- oder technologiebasierten Start-up-Unternehmen (im
Folgenden: Unternehmen) im Kanton, die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation sind.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Für die Prüfung von Bürgschaftsanträgen ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) zuständig. Es kann dazu Dritte beiziehen. Es stellt dem Regierungsrat hierauf Antrag.
2 Das WSU stellt ausserdem die Betreuung und Überwachung von gewährten Bürgschaften sicher. Es
kann einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über die Gewährung einer Bürgschaft.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft
1 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass:
a) das Unternehmen vor dem 1. März 2020 den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-
Stadt begründet oder in den Kanton Basel-Stadt verlegt hat. Diese Voraussetzung gilt
auch als erfüllt in Fällen, in denen das Unternehmen nach dem 1. März 2020 gegründet
wurde, ein unternehmerischer Mehrwert im Kanton Basel-Stadt aber schon vor dem
1.März 2020 nachgewiesen werden kann;
b) das Unternehmen als GmbH oder als Aktiengesellschaft organisiert ist;
c) gegen das Unternehmen keine Betreibungsverfahren hängig sind;
d) das Unternehmen keine Ausstände im Bereich der vom Unternehmen geschuldeten Beiträge an die Sozialversicherungen hat;
e) das Unternehmen durch die Folgen der COVID-19-Pandemie kurz- bis mittelfristig mit
erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen rechnen muss;
f) das Unternehmen seit dem 1. Januar 2019 nachweislich Kapitalisierungserfolge mit Einlagen durch unabhängige Eigenkapitalgeberinnen oder Eigenkapitalgeber in der Höhe von
mindestens Fr. 500'000 erreicht hat;
g) das Unternehmen für seine Tätigkeiten entweder über Patente verfügt oder das geistige
Eigentum anderweitig schützen kann;
h) das Unternehmen ein innovatives, skalierbares, grundsätzlich wissenschafts- oder technologiebasiertes Geschäftsmodell hat;
i) längerfristig ein positiver Geschäftsgang des Unternehmens wahrscheinlich ist.
1) SG 910.200
COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung 819.872
2 Bestehen durch das Unternehmen kontrollierte, dieses kontrollierende oder mit diesem verbundene
Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften, so kann eine Bürgschaft nur dem Unternehmen selber
oder einer dieser Gesellschaften gewährt werden. Als vom Unternehmen kontrolliert oder dieses
kontrollierend gilt jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte des Unter -
nehmens hält, direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, oder aufgrund
der Statuten des Unternehmens, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden
Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Das Unternehmen ist auf Verlangen des Kantons hin
verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren Bürgschaften gemäss dieser Verordnung zugunsten einer Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaft im Sinne dieses Absatzes beantragt oder
gewährt wurden.
3 Dem WSU ist mit Einreichung des Bürgschaftsantrags mitzuteilen, wer einzeln oder gemeinsam Kreditgeberin oder Kreditgeber des Unternehmens ist und wer gegebenenfalls neben dem Kanton einzeln
oder gemeinsam für den Kredit bürgt oder garantiert. Diese zusätzlichen Parteien müssen durch das
WSU genehmigt werden.
4 Berücksichtigt werden nur vollständige, mit allen erforderlichen Unterlagen eingereichte Anträge.
Das WSU hat das Recht, zusätzliche Auskünfte und Informationen einzuverlangen.
5 Mit der Antragstellung ermächtigt das Unternehmen das WSU, sämtliche im Antrag enthaltene oder
mit dem Antrag übermittelte Daten mit anderen Behörden oder beauftragten Dritten auszutauschen,
und entbindet das WSU und die anderen Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im
Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

## § 4 {#par_4}

Prüfung von Bürgschaftsanträgen
1 Erfüllt ein Bürgschaftsantrag die formellen Voraussetzungen, erfolgt eine inhaltliche Beurteilung, für
die mindestens zwei unabhängige, verwaltungsexterne Fachexpertinnen oder -experten beizuziehen
sind.
2 Im Rahmen der externen Fachprüfung soll insbesondere die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines skalierbaren, wissenschafts- oder technologiebasierten Geschäftsmodells, eines hohen Innovationsgrades und einer positiven Prognose zum langfristigen Geschäftser -
folg eingeschätzt werden.

## § 5 {#par_5}

Eckwerte der Bürgschaft
1 Die Bürgschaft deckt 90% der Kreditsumme. Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.
2 Die maximale Höhe des verbürgten Kredits beträgt Fr. 5 Mio.
3 Hat das Unternehmen bereits eine andere Bürgschaft des Kantons Basel-Stadt für Kredite zur Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten als Folge der COVID-19-Pandemie erhalten, kann sich die
Bürgschaft gemäss dieser Verordnung um die bereits gewährte Kreditsumme oder anderweitige Unterstützung verringern. Andere kantonale Förderungen wie zum Beispiel Mietzinserleichterungen werden
bei der Gewährung von Bürgschaften nicht berücksichtigt. Alle bereits vom Kanton Basel-Stadt
gewährten Unterstützungen sind im Bürgschaftsgesuch offen zu legen.
4 Die maximale Laufzeit der Bürgschaft beträgt 10 Jahre.
5 Die Bürgschaft setzt voraus, dass dem Kanton eine Beteiligung gemäss § 6 am späteren Erfolg des
Unternehmens eingeräumt wird. Darüber hinaus wird kein weiteres Entgelt für die Zurverfügungstellung der Bürgschaft verlangt.
6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft. Verlegt das Unternehmen innerhalb von drei
Jahren nach Gewährung der Bürgschaft seinen Geschäftsbetrieb von Basel-Stadt weg, so kann das
WSU die Kreditgeberin anweisen, die ausstehende Kreditsumme innert einer angemessenen Frist zur
Rückzahlung fällig zu erklären.
COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung 819.872
7 Für jede Bürgschaft wird zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton ein Bürgschaftsvertrag geschlossen, der jeweils die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung regelt. Der Bürgschaftsvertrag wird vom Regierungsrat genehmigt.

## § 6 {#par_6}

Erfolgsbeteiligung
1 Die Beteiligung des Kantons am späteren Erfolg des Unternehmens erfolgt durch das Recht zum Bezug einer bestimmten Anzahl an Aktien oder Stammanteilen des Unternehmens zu einem vordefinierten Preis (Warrants) basierend auf einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Kanton.
2 Die Vereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung des Kantons wird vom Regierungsrat genehmigt.
3 Das WSU entscheidet nach Rücksprache mit dem Finanzdepartement über die Ausübung der erhalte -
nen Warrants. Die Warrants sind längstens über eine Dauer von 10 Jahren zu halten. Die Ausübung
der Warrants in den in der Warrant-Vereinbarung vorgesehenen Transaktions-Fällen (Exits), namentlich Verkauf von mehr als 50% der Unternehmens-Anteile, Verkauf aller massgeblichen Vermögensgegenstände des Unternehmens oder Börsengang, soll erfolgen, wenn der mögliche Aktienverkaufspreis grösser ist als der vordefinierte Aktienbezugspreis. Die bei der Ausübung der Warrants erworbenen Aktien sind wieder zu veräussern.

## § 7 {#par_7}

Berichterstattung
1 Das Unternehmen gewährt Einblick beziehungsweise legt gegenüber dem WSU oder einem vom Departement bezeichneten Dritten Folgendes offen:
a) vierteljährlich Finanzberichte;
b) innert 180 Tagen seit Abschluss des Geschäftsjahres einen von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss;
c) vorgängig, spätestens aber innert 30 Tagen seit Eintreten alle wesentlichen Änderungen
im Geschäftsgang, insbesondere Veränderungen der Kapitalstruktur, das Eintreten eines
Erfolgsfalles oder die Verlagerung der Geschäftstätigkeiten oder des Geschäftssitzes weg
aus dem Kanton;
d) die Teilnahme an Generalversammlungen des Unternehmens.
2 Das WSU kann in einer Vereinbarung mit dem Unternehmen weitere Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten vorsehen.
3 Das WSU berichtet jährlich an den Regierungsrat.

## § 8 {#par_8}

Befristung
1 Die Gewährung von Bürgschaften im Rahmen dieser Verordnung ist zeitlich befristet. Bürgschaftsanträge können im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 eingereicht werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung 819.872
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung KB 05.12.2020
COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung 819.872
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2020 01.12.2020 Erstfassung KB 05.12.2020
