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title: "Verordnung über Betreuungseinrichtungen"
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provisions: 12
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# Verordnung über Betreuungseinrichtungen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen
und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung
nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen
aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten namentlich folgende:
a) Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene
aufnehmen und/oder betreuen
b) Schulinternate für Kinder und Jugendliche
c) Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spielgruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen
d) Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsangeboten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen
e) Familienplatzierungsorganisationen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3449 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Bewilligungspflicht
1 Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion1).

## Artikel 4 {#art_4}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und
beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt
b) über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen
Leistungen einwandfrei zu erbringen
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des
Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat
2 Die zuständige Direktion2) kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher
ausführen.
3 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.

## Artikel 5 {#art_5}

Gesuche
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor
der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit
der zuständigen Direktion3) einzureichen.
2 Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion4) zwingend einzureichen:
a) Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Fachperson
b) Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson
c) Betriebs- und Betreuungskonzept
1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
3) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
Kanton Uri 20.3449
d) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice
3 Die zuständige Direktion5) bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem
Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern
und zusätzliche Abklärungen durchführen.

## Artikel 6 {#art_6}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind
b) durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang
mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden
2 Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion6) vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.

## Artikel 7 {#art_7}

Veröffentlichung
1 Die zuständige Direktion7) veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die
erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald
die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

## Artikel 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Die zuständige Direktion8) übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.

## Artikel 9 {#art_9}

Informationspflicht
1 Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
5) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
20.3449 Kanton Uri
2 Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer
Tragweite sind umgehend zu melden.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften
des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

## Artikel 10 {#art_10}

Zutrittsrecht
1 Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten
zu gewähren.

## Artikel 11 {#art_11}

Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und
Organisationen
1 Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Kanton Uri 20.3449
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.05.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 01.06.2018
20.3449 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.05.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 01.06.2018
