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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors \"Flesch\", Gemeinde Goppisberg"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Hochmoor Flesch, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Goppisberg, welches die Parzellen Nrn. 176, 177, 178, 180, 181, 182, 184, 207 und 210 um -
fasst, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des
Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Erhaltung dieses Feuchtbiotops von nationaler Bedeutung;
b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.329
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, insbesondere einer
Überdüngung;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Wert des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des
Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind untersagt:
a) jegliche Bauten und Arbeiten;
b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
c) das Betreten der Moorflächen;
d) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;
e) das Erweitern oder Anlegen von Kulturen;
f) Drainagen oder künstliche Wasserzuführungen.

## Art. 5 {#art_5}

Landwirtschaft
1 Die bisherige Mähnutzung der Wiesen im Randbereich des Schutzgebietes
ist gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Hochmoors und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 4
der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
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## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.329
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.1996 17.01.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/1997
451.329
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.12.1996 17.01.1997 Erstfassung BO/Abl. 3/1997
