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title: "Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete"
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provisions: 12
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# Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur
Regionalpolitik und des KIHG.

## Art. 2 {#art_2}

Örtlicher Wirkungsbereich
1 Die Programmvereinbarung mit dem Bund legt den örtlichen Wirkungsbereich
gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (Bundesgesetz)2) fest.
2 Der gleiche örtliche Wirkungsbereich gilt für touristische Infrastrukturbeiträge
nach Artikel 4a KIHG3).
3 … *

## Art. 3 {#art_3}

Anrechenbare Kosten

## Artikel 4 {#art_4}

KIHG sind die für die Realisierung eines
Vorhabens nötigen Ausgaben.
2 Das Amt für Wirtschaft (AWI) legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall bei
der Gesuchsprüfung fest. *
Art. 4 Darlehen an Infrastrukturvorhaben
1 Das AWI legt Umfang und Dauer des Darlehens aufgrund der entwicklungspolitischen Bedeutung des Vorhabens und der finanziellen Möglichkeiten der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers fest. *
1) BSG 902.1
2) SR 901.0
3) BSG 902.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-54
902.111 2
2 Der Beginn der Rückzahlung kann höchstens um drei Jahre ab dem Zeitpunkt
der Auszahlung hinausgeschoben werden.
3 Darlehen sind in der Regel zinslos, auf jeden Fall aber tiefer verzinst als
marktüblich.
4 Sie werden nur gegen angemessene Sicherheiten wie Grundpfandverschreibungen oder Bürgschaften gewährt.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge an Entwicklungsvorhaben
1 Beiträge an Entwicklungsvorhaben werden nur während der Konzeptions-,
Aufbau- und Startphase, höchstens jedoch während fünf Jahren ausgerichtet.
2 Mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten müssen durch eigene Bar-
und Sachleistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, davon mindestens zehn Prozent des zugesicherten Beitrags in der Form von eigenen
Barleistungen erbracht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Bedingungen und Auflagen
1 Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.

## Art. 7 {#art_7}

Gewinnausschüttung
1 Während fünf Jahren nach Auszahlung des Beitrags oder während der Laufzeit des Darlehens dürfen die Empfängerinnen und Empfänger weder Gewinne
ausschütten noch die Eigenbezüge erhöhen.
2 Das AWI kann ausnahmsweise der Ausschüttung von Gewinnen bzw. der Erhöhung der Eigenbezüge zustimmen. *
3 Bei Darlehen setzt die Zustimmung voraus, dass eine entsprechende zusätzliche Amortisation des Darlehens erfolgt.

## Art. 8 {#art_8}

Regionalmanagement
1 Das Regionalmanagement umfasst insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes.
2 Dafür schliesst das AWI Leistungsvereinbarungen mit den Regionalkonferenzen ab. Diese regeln insbesondere *
a die Ziele,
3 902.111
b die zu erbringenden Leistungen des Regionalmanagements,
c die Beiträge des Kantons und die anrechenbaren Kosten,
d das Controlling.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzrechtliche Vorschriften
1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach
a der Höhe des kantonalen Beitrags,
b der Höhe des kantonalen Darlehens und der Eventualverpflichtung, die
sich aus der Haftung des Kantons für Verluste aus dem Bundesdarlehen
gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik4) ergibt.
2 Ist der Bund mit seinen Zahlungen im Verzug, kann das Nettoprinzip gemäss
Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen (FLG)5) nur so weit Anwendung finden, als seine Zahlungen
fristgerecht gesichert sind.
3 Alle Zahlungen des Kantons und des Bundes werden über den Investitionshilfefonds abgewickelt.

## Art. 10 {#art_10}

Übergangsbestimmung
1 Bis zur Bildung von Regionalkonferenzen kann das beco Berner Wirtschaft
mit einer oder mehreren Planungsregionen gemäss Artikel 97 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)6) eine Leistungsvereinbarung zum Regionalmanagement abschliessen. *
2 Mehrere Planungsregionen innerhalb des Gebiets einer künftigen Regionalkonferenz sorgen untereinander für die Koordination.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 5. November 1997 zum Bundesbeschluss zugunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BSG 901.311) wird aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
4) SR 901.0
5) BSG 620.0
6) BSG 721.0
902.111 4
Bern, 16. April 2008 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 902.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.04.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung 08-54
09.03.2016 01.05.2016 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 16-024
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017
902.111 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.04.2008 01.07.2008 Erstfassung 08-54
Art. 2 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-024
Art. 3 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 4 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 7 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
