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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer sicher. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
2 Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat und kantonale Verwaltung
1 Der Kanton vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes, soweit dieses Gesetz nicht
die Gemeinde für den Vollzug als zuständig erklärt.
1 SR 814.20
2 GR 1996 404
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1997 294 | G 1997 297
2 Nr. 702
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49
Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG)3.
3 Er erlässt Verordnungen und Richtlinien, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts
und dieses Gesetzes notwendig sind.
§ 3 * Gemeinden
1 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben,
ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Die Gemeinden treffen auf ihrem Gebiet die notwendigen Massnahmen zum Schutz
der Gewässer. Sie sind verpflichtet, ihre eigenen sowie die Anordnungen von Bund und
Kanton durchzusetzen und zu überwachen.
3 Die Gemeinden
a. überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungseinschränkungen
in Grund- und Quellwasserschutzzonen,
b. erstellen den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen den Siedlungsentwässerungskataster nach,
c. erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung,
d. erstellen und betreiben das öffentliche Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen,
e. sorgen für die Erhaltung und fördern die Wiederherstellung des natürlichen
Wasserkreislaufs und der Wasserlebensräume, soweit nicht der Kanton zuständig
ist,
f. stellen die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicher und finanzieren
diese.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs
Gemeinden übertragen, wenn diese über die nötigen Voraussetzungen verfügen.
5 Die Gemeinden sind befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum
Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen.

## § 4 {#par_4}

Beizug Dritter
1 Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Gewässerschutzrechts Dritte
beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
3 SR 814.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 702 3
3 Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und

## § 5 Information {#par_5}

Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
1 Die zuständige kantonale Behörde
a. führt die Erhebungen über den Zustand der Gewässer durch, welche für den
Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind,
b. * erstellt die erforderlichen Verzeichnisse,
c. sorgt für die Überwachung der Gewässer.

## § 6 {#par_6}

Information
1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Gewässerschutz, den
Zustand der Gewässer, die getroffenen Massnahmen und deren Auswirkungen.
4 Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung

## § 7 {#par_7}

Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufs und Schutz der Wasserlebensräume
1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die
Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und verbessert werden.
2 Bei bestehenden Anlagen und Wassernutzungen, die wesentliche Belastungen von
Gewässern verursachen oder den natürlichen Wasserkreislauf wesentlich beeinträchtigen, prüft die zuständige Behörde mögliche Verbesserungen und ordnet allenfalls Sanierungsmassnahmen an. *

## § 9 § 8 * … {#par_9}

Einleitung von Abwasser
1 Die Einleitung von nicht verschmutztem und von verschmutztem Abwasser in ein
Gewässer bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung bedarf
einer Bewilligung der Gemeinde.
3 Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf nur in Ausnahmefällen in eine
Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden. Die Einleitung bedarf einer Bewilligung
der zuständigen kantonalen Behörde.
4 Nr. 702
4 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Einleitungen.

## § 10 {#par_10}

Versickernlassen von Abwasser
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem
Abwasser ist zuständig:
a. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,
b. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die zuständige
kantonale Behörde,
c. bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen
Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind, sowie in besonders gefährdeten Bereichen:
die zuständige kantonale Behörde.
3 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Versickerungsanlagen.
4 Die zuständige kantonale Behörde erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht
verschmutztem Abwasser.
5 Grundwasserschutz und Abbau von Kies, Sand

## § 11 und anderem Material {#par_11}

Gewässerschutzbereiche
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche
ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.

## § 12 {#par_12}

Grundwasserschutzzonen und weitergehende Schutzmassnahmen
1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen
a. beschaffen die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erforderlichen
Unterlagen und reichen sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Prüfung und
Genehmigung ein,
b. erwerben die dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen.
2 Die zuständige kantonale Behörde
a. verfügt die Grundwasserschutzzonen und erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen,
b. lässt die Grundwasserschutzzonen auf Kosten des Inhabers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken,
Nr. 702 5
c. kann zur Sicherstellung der Wasserqualität im weiteren Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen und Nutzungsbeschränkungen erlassen.
3 Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der verfügten Nutzungsbeschränkungen und
Schutzmassnahmen und sind für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität verantwortlich.

## § 13 {#par_13}

Grundwasserschutzareale
1 Der Regierungsrat scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung
und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, und ordnet die
notwendigen Schutzmassnahmen an.
2 Grundwasserschutzareale sind von der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.

## § 14 {#par_14}

Bauen und Graben in besonders gefährdeten Bereichen
1 In besonders gefährdeten Bereichen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde:
a. die Erstellung oder die Änderung von Bauten und Anlagen,
b. Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten.
§ 15 Abbau von Kies, Sand und anderem Material
1 Die Bewilligungsbehörden haben beim Abbau von Kies, Sand und anderem Material
eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.
6 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 16 Genereller Entwässerungsplan
1 Innerhalb eines abwassertechnischen Einzugsgebietes stimmen die Gemeinden ihre generellen Entwässerungspläne (GEP) aufeinander und auf den Entwässerungsplan des
Gemeindeverbandes ab.
2 Die zuständige kantonale Behörde genehmigt den von der Gemeinde erstellten generellen Entwässerungsplan für das Siedlungsgebiet.
3 Die sich bei der Erarbeitung des GEP ergebenden Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Anforderungen sind in der Siedlungsentwässerung laufend umzusetzen.
6 Nr. 702
§ 17 Reglement über die Siedlungsentwässerung
1 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung, das von der Gemeinde zu erstellen ist,
regelt die vom Regierungsrat in der Gewässerschutzverordnung bezeichneten Bereiche.
2 Das Reglement kann dem zuständigen Departement vor seinem Erlass freiwillig zur
Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. *
§ 18 Private Abwasseranlagen
1 Private können Abwasseranlagen bauen und betreiben. Die Projekte haben dem generellen Entwässerungsplan zu entsprechen.
2 Können sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage nicht einigen, kann die Gemeinde die Bildung einer Genossenschaft des
öffentlichen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch4 beschliessen und die Erstellung oder die Sanierung der Leitung der Genossenschaft übertragen. *
3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des
Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *
§ 19 Unterhaltspflicht bei Abwasseranlagen
1 Abwasseranlagen sind von den Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu
kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.
2 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde ordnet in einer Sanierungsverfügung die Behebung von Mängeln von Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen an.
§ 20 Projektgenehmigung
1 Projekte für Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
2 Zuständige Behörde für die Projektgenehmigung ist
a. für Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken (Spezialbauwerke) und Verbandsleitungen: die zuständige kantonale Behörde,
b. * für kommunale Anlagen und Leitungen, für private Abwasserleitungen, sowie für
Hausanschlüsse: die Gemeinde.
c. * …
3 Muss für die Erstellung einer Abwasseranlage die Enteignung beantragt werden, so ist
in Abweichung von Absatz 2b das Projekt in jedem Fall durch den Regierungsrat zu genehmigen.
4 SRL Nr. 200
Nr. 702 7
§ 21 Auflage- und Einspracheverfahren
1 Über Projekte für den Neubau oder für wesentliche Änderungen von Abwasseranlagen
ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Interessierten schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben.
2 Die Projekte sind gut sichtbar auszustecken. Sie sind durch die Gemeinde öffentlich
bekanntzumachen und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung während 20 Tagen
aufzulegen. Einsprachen sind bis zum Ablauf der Auflagefrist bei der in der öffentlichen
Bekanntmachung angegebenen Stelle schriftlich und begründet einzureichen. *
3 Die nach § 20 zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und über die
Projektgenehmigung.
§ 22 Sonderfälle
1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen dafür, dass so wenig und so
schwach belastetes Abwasser wie möglich anfällt.
2 Die Abwässer, insbesondere von Industrie und Gewerbe, sind vorzubehandeln, wenn
a. die Bedingungen der Einleitung in die Kanalisation nicht eingehalten werden können,
b. die Abwässer die Abwasseranlagen und die Abwasserreinigung beeinträchtigen,
c. die Einleitung in die Kanalisation oder in die Abwasserreinigungsanlage der öffentlichen Hand übermässig hohe Kosten verursacht oder
d. für das betroffene Gewässersystem mit grossen Schäden zu rechnen ist.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von
Abwasser verfügen.
4 Projekte für solche Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserreinigungsanlagen
bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.
7 Gewässerschutz in der Landwirtschaft,
Bodenschutz
§ 23 Landwirtschaft
1 Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in der Landwirtschaft. Bei Betrieben mit Nutztierhaltung überwacht sie insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie den Zustand und die
Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos und der Lagereinrichtungen für Hofdünger.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten im Sinn von Artikel 14 Absatz 6 GSchG.
8 Nr. 702
3 Die zuständige kantonale Behörde
a. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab,
soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern,
b. schreibt die für den Betrieb notwendigen Lagereinrichtungen für Hofdünger vor
und setzt die Frist für die Sanierung an,
c. entscheidet über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches,
d. genehmigt die Düngerabnahmeverträge,
e. kann ergänzende Angaben in Düngerabnahmeverträgen verlangen und eine längere Mindestdauer als im Bundesrecht bestimmen,

## Artikel 14und f. führt die Düngerberatung zum Vollzug der {#art_14und}

27 GSchG durch.
4 Der Düngerabgeber ist verpflichtet, die zuständige kantonale Behörde über wesentliche
Änderungen der Voraussetzungen für die Düngerabnahmeverträge zu informieren.
§ 24 Bodenschutz
1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirtschaftung und den Bodenschutz.
8 Regionale Zusammenarbeit und zusätzliche
Massnahmen am Gewässer
§ 25 Regionalisierung
1 Der Kanton koordiniert, fördert und unterstützt den regionalen Schutz der Gewässer. *
2 Für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung streben die Gemeinden eine auf das jeweilige Gewässersystem bezogene Regionalisierung von Wasserversorgung und -nutzung
sowie Abwasserbewirtschaftung an.
§ 26 Berücksichtigung der Belastungsgrenzen von Gewässern
1 Bei der Wasserversorgung und -nutzung sowie bei der Abwasserentsorgung sind die
Belastungsgrenzen der Gewässer zu berücksichtigen.
§ 27 Zusätzliche Massnahmen
1 Reichen die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von
Gewässern nicht aus, ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an.
2 Der Kanton kann sich an den dadurch entstehenden Kosten beteiligen.
Nr. 702 9
9 Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
§ 28 Schadendienste
1 Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Schadendienste. Die Schadendienste
ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, verpflichten, einen eigenen Schadendienst zu betreiben.
§ 29 Alarmierung, Schadenbekämpfung
1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer
Gewässerverunreinigung führen könnte, hat unverzüglich der Luzerner Polizei5 Meldung zu erstatten.
2 Der Verursacher trifft die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens
erforderlichen Sofortmassnahmen.
3 Wenn nötig trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen. Die entstehenden Kosten hat der Verursacher zu tragen. Die Gewässerschutzverordnung regelt die
Kostentragung, wenn der Verursacher unbekannt ist.
§ 30 Gewässerschutzpolizei
1 Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Gewässerschutzpolizei.
10 Finanzierung, Gebühren und Abgaben
§ 31 Grundsatz
1 Die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter werden nach dem Verursacherprinzip finanziert.
§ 32 Finanzierung der Gemeindeaufwendungen
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss
dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und
Gebühren, die im Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen sind.
2 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass die Gebühren zur Vermeidung von sozialen Härtefällen herabgesetzt werden dürfen.
5 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
10 Nr. 702
3 Werden die Gebühren aus sozialen Gründen herabgesetzt, muss die Gebührenermässigung kostenneutral sein und darf nicht mit allgemeinen Steuermitteln aufgefangen werden.
4 Der Regierungsrat legt für die Gebühren einen Maximalansatz fest; übersteigen die erforderlichen Gebühren diesen Maximalansatz, so sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen.
§ 33 Finanzierung der kantonalen Aufwendungen
1 Die Aufwendungen des Kantons für die Überwachung der Gewässer und der Gewässerschutzmassnahmen werden in der Regel nach dem Verursacherprinzip in Rechnung
gestellt.
2 Die Aufwendungen des Kantons, die nicht nach dem Verursacherprinzip in Rechnung
gestellt werden können, sind durch allgemeine Staatsmittel zu finanzieren.
§ 34 Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes in der Landwirtschaft oder
in Betrieben mit Nutztierhaltung
1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt eine Abgabe, wenn auf einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem Betrieb mit Nutztierhaltung mehr Tiere gehalten werden, als
nach den Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes gemäss
a. den ab dem 1. November 1997 bis Ende 2005 geltenden Grenzwerten und
b. der ab dem 1. Januar 2006 geltenden ausgeglichenen Nährstoffbilanz bzw. den
Orientierungswerten erlaubt sind.
2 Die Abgabe pro zuviel gehaltene Düngergrossvieheinheit beträgt 500 Franken, im
Wiederholungsfall 1000 Franken.
3 Die Abgabe ist vom Tierhalter zu bezahlen.
4 Die Leistung der Abgabe berechtigt nicht zur weiteren Verletzung der Gewässerschutzvorschriften.
5 Die Abgaben sind zweckgebunden für den Gewässerschutz zu verwenden.
§ 34a * Pfandrecht
1 Für die Abgaben und Gebühren gemäss den §§ 31 ff. besteht an den betreffenden
Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Baukostenbeiträge für die Dauer von
zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren für die Dauer von zwei Jahren
sowie für die Kosten von Zwangsmassnahmen nach Artikel 53 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.
Nr. 702 11
11 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 19076, so sind diese im Grundbuch anzumerken.
§ 36 Sicherstellung
1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und
Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer
Versicherung, Bankgarantie, Kaution usw.) verlangen.
2 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches
Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der
Kostenverfügung. *
§ 37 Enteignung
1 Soweit das GSchG oder dieses Gesetz auf die Enteignung verweist, ist das kantonale
Enteignungsgesetz vom 29. Juni 19707 massgebend.
§ 38 Strafen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer *
a. Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt,
b. der Meldepflicht bei Gewässerverunreinigungen im Sinn von § 29 nicht nachkommt.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
§ 39 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19728 und gegen die Einspracheentscheide
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht9 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2 … *
6 SR 210
7 SRL Nr. 730
8 SRL Nr. 40
9 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
12 Nr. 702
3 Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an
den Regierungsrat zulässig. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.
4 Gegen die übrigen Entscheide der zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Anpassungen
1 Die Gemeinden erstellen gemäss einem Dringlichkeitsplan der zuständigen kantonalen
Behörden einen generellen Entwässerungsplan. Für die Gemeinden im Einzugsgebiet
des Sempacher-, des Baldegger-, des Hallwiler- und des Zugersees beträgt die Frist zur
Erstellung dieses Plans fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Sie erlassen innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über
die Siedlungsentwässerung, das dem neuen Recht entspricht.
§ 41 Abgeltungen nach dem bisherigen Recht
1 Abgeltungen, die der Kanton gemäss dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen
Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 197410 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu
leisten hat, unterliegen den Bestimmungen des alten Rechts.
§ 42 Änderung von Erlassen
1 Folgende Gesetze werden gemäss Anhang11 geändert:
a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 191112,
b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom
6. März 198913,
c. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 196514,
d. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 197915,
10 G XVIII 455 (SRL Nr. 702 alt)
11 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 27. Januar 1997 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer beschlossen hat, bilden gemäss § 42 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Oktober 1997 in
der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1997 309). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf
die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
12 SRL Nr. 200
13 SRL Nr. 700a
14 SRL Nr. 769
15 SRL Nr. 760
Nr. 702 13
e. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 197116.
§ 43 Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai
197417 wird aufgehoben.
§ 44 Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.18
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.19
16 SRL Nr. 770
17 G XVIII 455 (SRL Nr. 702)
18 Die Referendumsfrist lief am 2. April 1997 unbenützt ab (K 1997 1081).
19 Der Regierungsrat hat am 23. September 1997 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 1998 in
Kraft zu setzen (K 1997 2613).
14 Nr. 702
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.01.1997 01.01.1998 Erstfassung K 1997 294 | G 1997 297
§ 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 5 Abs. 1, b. 20.01.2003 01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 7 Abs. 2 20.01.2003 01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 8 20.01.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 163
§ 17 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 18 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 20 Abs. 2, b. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 20 Abs. 2, c. 30.10.2017 01.02.2018 aufgehoben G 2018-005
§ 21 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 1 20.01.2003 01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 34a 20.11.2000 01.01.2002 eingefügt G 2001 1
§ 35 03.11.2014 01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 36 Abs. 2 20.11.2000 01.01.2002 geändert G 2001 1
§ 38 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 39 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 39 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 702 15
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung K 1997 294 | G 1997 297
20.11.2000 01.01.2002 § 34a eingefügt G 2001 1
20.11.2000 01.01.2002 § 36 Abs. 2 geändert G 2001 1
20.01.2003 01.07.2003 § 5 Abs. 1, b. geändert G 2003 163
20.01.2003 01.07.2003 § 7 Abs. 2 geändert G 2003 163
20.01.2003 01.07.2003 § 8 aufgehoben G 2003 163
20.01.2003 01.07.2003 § 25 Abs. 1 geändert G 2003 163
11.09.2006 01.01.2007 § 38 Abs. 1 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 2 aufgehoben G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 4 geändert G 2007 108
03.11.2014 01.06.2015 § 35 geändert G 2015 1
30.10.2017 01.02.2018 § 17 Abs. 2 geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 20 Abs. 2, b. geändert G 2018-005
30.10.2017 01.02.2018 § 20 Abs. 2, c. aufgehoben G 2018-005
