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title: "Verordnung zum Verkehrssteuergesetz"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Verkehrssteuergesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen
a) zum Erlass und zur Ermässigung der Verkehrssteuern,
b) zu den ergänzenden Fahrzeugarten,
c) zu den Berechnungsgrundlagen,
d) zu den Zuschlägen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte,
e) zum Verkehrssteuerbezug und zur Rückerstattung.
2. Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern

## § 2 {#par_2}

Fahrzeuge von Personen mit Mobilitätseinschränkungen
1 Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein
Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
1) SAR 991.100
2) SAR 755.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Halten Familienangehörige ein Fahrzeug zum regelmässigen Transport einer Person mit Mobilitätseinschränkung, kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
3 Fahrzeugen von vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens kann die Verkehrssteuer ermässigt oder erlassen werden.
4 Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.

## § 3 {#par_3}

Ausserordentliche Ereignisse
1 Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren ausserordentlichen Ereignissen in Abwägung aller Interessen ausnahmsweise die Verkehrssteuern erlassen oder ermässigen.
3. Zuschläge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

## § 4 {#par_4}

Berechnungsgrundlagen
1 Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die
zulässigen Höchstwerte (Länge, Breite, Höhe und Gewicht) überschreiten, ist der
höchste Zuschlag der in Frage kommenden Kategorie zu entrichten.
2 Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des zuschlagspflichtigen Gesamtgewichts das Gewicht des Anhängers und das Gewicht des Zugfahrzeugs mit dem zulässigen Höchstwert berücksichtigt.
3 In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis folgende Leer- beziehungsweise Rückfahrten innert einem Monat enthalten:
a) bei Sachentransporten die dazugehörende Leerfahrt,
b) bei Arbeitsmotorwagen und -anhängern die dazugehörende Rückfahrt,
c) bei Transporten von Arbeitsmotorwagen und -anhängern die dazugehörende
Rück- beziehungsweise Leerfahrt.
4 Bezieht sich eine Streckendauerbewilligung auf mehrere, nicht zusammenhängende Strecken, werden die Zuschläge für jede bewilligte Strecke erhoben.
5 Für interkantonale Sonderbewilligungen, die von einem anderen Kanton oder vom
Bund erteilt werden (Art. 79 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962 3)), sind keine Zuschläge zu entrichten.
6 Für die übrigen vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden die kantonalen
Zuschläge gemäss den §§ 5–8 erhoben.
3) SR 741.11

## § 5 {#par_5}

Überschreiten der zulässigen Länge
1 Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge
beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 30 m Fr. 30.–
2. über 30 m Fr. 45.–
3. vorderer Überhang über 3 m Fr. 30.–
4. hinterer Überhang über 5 m Fr. 30.–
b) Dauerbewilligung
1. bis 30 m Fr. 300.–
2. vorderer Überhang über 3 m Fr. 300.–
3. hinterer Überhang über 5 m Fr. 300.–

## § 6 c) Streckendauerbewilligung über 30 m Fr. 450.– {#par_6}

Überschreiten der zulässigen Breite
1 Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Breite
beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 2,55 m auf den für 2,55 m breite Fahrzeuge
geöffneten Strassen abgabenfrei
2. bis 2,55 m auf dem übrigen Strassennetz Fr. 10.–
3. bis 3 m Fr. 30.–
4. bis 3,5 m Fr. 60.–
5. bis 4 m Fr. 120.–
6. bis 5 m Fr. 240.–
7. über 5 m Fr. 360.–
b) Dauerbewilligung
1. bis 2,5 m Fr. 50.–
2. bis 3 m Fr. 300.–
c) Streckendauerbewilligung
1. bis 2,5 m Fr. 50.–
2. bis 3 m Fr. 300.–
3. bis 3,5 m Fr. 600.–
4. bis 4 m Fr. 1'200.–
5. bis 5 m Fr. 2'400.–
6. über 5 m Fr. 3'600.–

## § 7 {#par_7}

Überschreiten der zulässigen Höhe
1 Der Zuschlag für eine Sonderbewilligung zur Überschreitung der zulässigen Höhe
beträgt:
a) Einzelbewilligung
1. bis 4,5 m Fr. 30.–
2. über 4,5 m Fr. 60.–
b) Dauerbewilligung bis 4,5 m Fr. 300.–
c) Streckendauerbewilligung
1. bis 4,5 m Fr. 300.–
2. über 4,5 m Fr. 600.–

## § 8 {#par_8}

Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts
1 Der Grundzuschlag für eine Einzelbewilligung zur Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts beträgt:
a) bei einem Gesamtgewicht bis 30 t Fr. 60.–
b) für je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.–
2 Zum Grundzuschlag wird ein Achslastzuschlag erhoben von:
a) bis 12 t Achslast kein Zuschlag
b) bis 14 t Achslast 100 % des Grundzuschlags
c) bis 16 t Achslast 200 % des Grundzuschlags
d) bis 18 t Achslast 300 % des Grundzuschlags
e) bis 20 t Achslast 400 % des Grundzuschlags
f) bis 22 t Achslast 500 % des Grundzuschlags
g) bis 24 t Achslast 600 % des Grundzuschlags
h) bis 26 t Achslast 700 % des Grundzuschlags
i) bis 28 t Achslast 800 % des Grundzuschlags
j) über 28 t Achslast 900 % des Grundzuschlags
3 Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beläuft sich auf den zehnfachen Betrag der Einzelbewilligung.
4 Für eine Streckendauerbewilligung zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Zuschlag in der Höhe des zwanzigfachen Betrags der Einzelbewilligung zu bezahlen.
5 Der Zuschlag für eine Dauer- oder Streckendauerbewilligung für ausschliesslich
Leerfahrten mit Ausnahmeanhängern, die im Kanton Aargau immatrikuliert sind,
beläuft sich auf den fünffachen Betrag der Einzelbewilligung.

## § 9 {#par_9}

Ermässigung
1 Die Zuschläge für eine Bewilligung zur Überschreitung der zulässigen Länge,
Breite, Höhe und des zulässigen Gesamtgewichts werden ermässigt:
a) um 2/3 bei Einzelbewilligungen bis 15 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder
Streckendauerbewilligungen bis 3 Monate,
b) um 1/3 bei Einzelbewilligungen bis 30 km (Luftlinie) und bei Dauer- oder
Streckendauerbewilligungen bis 6 Monate.

## § 10 {#par_10}

Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge
1 Die Einzelbewilligung für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge ist zuschlagsfrei.
2 Der Zuschlag für eine Dauerbewilligung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beträgt:
a) landwirtschaftliche Arbeitskarren pauschal Fr. 50.–

## § 11 b) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger pauschal Fr. 50.– {#par_11}

Übrige Sonderbewilligungen
1 Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Sonderbewilligungen betragen die
Zuschläge bis Fr. 500.–.
2 Für Fahrten im Zusammenhang mit einer amtlichen Fahrzeugprüfung im Kanton
Aargau werden ausschliesslich die Ausstellgebühren in Rechnung gestellt.
4. Bezug der Verkehrssteuern und Zuschläge

## § 12 {#par_12}

Tagesbesteuerung
1 Die Verkehrssteuer wird nach der Anzahl der Tage der Verkehrszulassung bemessen. Davon ausgenommen ist die Zulassung mit Tagesausweisen.

## § 13 {#par_13}

Beendigung der Steuerpflicht bei der Tagesbesteuerung
1 Setzt die Halterin oder der Halter das Fahrzeug ausser Verkehr, sind die Verkehrssteuer und die Zuschläge für Wechselschilder noch für den Tag zu entrichten, an
dem die Kontrollschilder zurück gegeben werden.

## § 14 {#par_14}

Auf- und Abrundung
1 Beim jährlichen Verkehrssteuerbetrag werden Bruchteile von Franken auf- oder
abgerundet.

## § 15 {#par_15}

Bezug
1 Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder wird am 31. Mai fällig.
2 Die Verkehrssteuern und Zuschläge können durch Vorauszahlung, Barzahlung
oder durch Zustellung einer Rechnung erhoben werden.
3 Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage. In besonderen Fällen kann die
Frist erstreckt werden.

## § 16 {#par_16}

Verrechnung
1 Bei Wechsel eines Fahrzeugs oder einer Kontrollschildnummer können dem gleichen Fahrzeughaltenden die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern angerechnet werden.

## § 17 {#par_17}

Rückerstattung, Gutschrift
1 Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden die bezahlten und nicht verfallenen
Verkehrssteuern dem Fahrzeughaltenden gutgeschrieben oder zurückerstattet.
2 Vom Rückerstattungsbetrag werden die Spesen abgezogen. Verbleibende Restbeträge bis Fr. 5.– verfallen und werden nicht angewiesen.

## § 18 {#par_18}

Verwirkung
1 Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht
werden.

## § 19 {#par_19}

Pauschale Schwerverkehrsabgabe des Bundes
1 Der Bezug der pauschalen Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV] vom 27. März 2024 4))
richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Die Zahlungsfrist für die pauschale Jahresschwerverkehrsabgabe läuft längstens bis
30. April. Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Übergangsrecht
1 Die Rechnungen für die am 1. Januar fällige Verkehrssteuer werden im Jahr des Inkrafttretens des Verkehrssteuergesetzes und dieser Verordnung erst im Januar verschickt.
2 Für Zulassungsgeschäfte, die bis 31. Dezember 2025 getätigt werden, wird die gesamte Verkehrssteuer nach altem Recht berechnet.

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Aarau, 26. November 2025 Regierungsrat Aargau
Landammann
EGLI
Staatsschreiberin
FILIPPI
4) SR 641.811
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025/08-23
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025/08-23
