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title: "Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte"
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provisions: 22
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# Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich
1Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur
Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen:
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft
oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln,
gehen dieser Vereinbarung vor.
II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende

## Art. 2 Kantone {#art_2}

Anhang
Im Anhang wird festgehalten,
a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter
diese Vereinbarung fallen,
b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton
der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch
machen wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsgänge
Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:
a. sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
b. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt und
c. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und
die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

## Art. 4 {#art_4}

Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3
erfüllt.
2Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge
in den Anhang auf.

## Art. 5 {#art_5}

Zahlende Kantone
1Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach
dem jeweiligen kantonalen Recht.
2Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen
abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

## Art. 6 {#art_6}

Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in
dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge
1Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang
aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2Es gelten folgende Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und
Schüler und pro Semester festgelegt,
b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,
c. die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerin und Schüler
darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz im Kanton.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten
Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.

## Art. 9 III. Schülerinnen und Schüler {#art_9}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen
gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.

## Art. 10 {#art_10}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt
haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die
Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

## Art. 11 {#art_11}

Schulgebühren
1Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
2Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle
Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons,
gleich sein.

## Art. 12 IV. Vollzug {#art_12}

Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der
Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf
die betroffenen Kantone abgewälzt werden.

## Art. 15 V. Rechtspflege {#art_15}

Schiedsinstanz
1Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche
durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien
nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand
der EDK bestimmt.
3Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_16}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat
der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die
Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

## Art. 17 {#art_17}

In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn
des Schuljahres 2004/2005.

## Art. 18 {#art_18}

Änderung des Anhangs
1Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist
jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor
Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des
dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung der Vereinbarung
Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung
einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

## Art. 20 {#art_20}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an
die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach
fünf Beitrittsjahren.

## Art. 21 {#art_21}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler
bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter
bestehen, wenn
a. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
2In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung
(Art. 9) erhalten.

## Art. 22 {#art_22}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf
der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm
stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Bern, 20. Februar 2003
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
