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title: "Weisung des Erziehungsdepartements betreffend besondere Tätigkeiten der Mitarbeitenden am Gymnasium St.Antonius Appenzell (Nebenaufgaben)"
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provisions: 5
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# Weisung des Erziehungsdepartements betreffend besondere Tätigkeiten der Mitarbeitenden am Gymnasium St.Antonius Appenzell (Nebenaufgaben)

## Art. 1 {#art_1}

Begriff
1 Besondere Tätigkeiten sind die Übernahme von zeitintensiven Nebenaufgaben, welche im Interesse des Schulbetriebs stehen.
2 Entschädigte Nebenaufgaben sind von der Schulleitung beim Erziehungsdepartement zu beantragen.
3 Es wird zwischen folgenden Nebenaufgaben unterschieden:
a) gemäss gesetzlichem Auftrag
Die Entschädigungen werden vom Erziehungsdepartement festgelegt.
b) gemäss Auftrag der Schulleitung
Die Schulleitung beantragt beim Erziehungsdepartement die Höhe der entsprechenden Entschädigung.
4 Tätigkeiten in Kommissionen und Arbeitsgruppen werden separat ausgewiesen.

## Art. 2 {#art_2}

Nebenaufgaben im Auftrag der Schulleitung
1 Die Schulleitung kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die
diesbezüglichen Entschädigungen sind im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.014 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Entschädigungen anderer Nebenaufgaben sind separat auszuweisen und
im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.

## Art. 3 {#art_3}

Beschrieb der Nebenaufgaben
1 Das Erziehungsdepartement genehmigt die von der Schulleitung erstellten
Beschriebe der einzelnen Nebenaufgaben. Diese weisen mindestens folgenden Inhalt auf:
a) Bezeichnung der Tätigkeit
b) persönliche Voraussetzungen zu Leistungserbringung
c) vorgesetzte Stelle
d) verantwortliche Person
e) Stellvertretung
f) Aufgabenbeschreibung
g) Zeitaufwand
h) Entschädigung
2 Nebenaufgaben, welche ohne pädagogische Ausbildung verrichtet werden
können, können im Rahmen des Arbeitsvertrags an Mitarbeitenden des
Gymnasiums übertragen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Leistungsabgeltung
1 Die Vergütungen erfolgen in der Regel in Form einer Pauschale oder von
Sitzungsgeldern. In begründeten Fällen kann eine Lektionenentlastung
gewährt werden.
2 Von Behörden gewählte oder von der Schulleitung bestimmte Lehrpersonen in Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss kantonaler Regelung.
3 Die Vergütung kann monatlich, semesterweise oder jährlich erfolgen.
4 Aufgrund von Nebenaufgaben entstehende Spesen werden gemäss Reglement über Spesen und weitere Vergütungen des Kantons entschädigt.

## Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 412.014 {#art_5}

Inkraftsetzung
1 Diese Weisung tritt am 1. August 2025 in Kraft und ersetzt die Weisungen
des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999.
412.014 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung 2025-19
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.014
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.2025 01.08.2025 Erstfassung 2025-19
