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title: "Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf
die leitungsgebundene Wärmeversorgung:
a. den Inhalt, die Voraussetzungen, die Erteilung, die Ände
rung und die Umsetzung öffentlicher Aufträge zum Bau und
Betrieb thermischer Netze;
b. die Berichterstattung und Datenbearbeitung;
c. den Inhalt und die Ausschreibung von Gebietskonzessionen;
d. die Legitimation weiterer Energieverbunde;
e. die Übergangslösungen.
2 Sie regeln in Bezug auf die Gasversorgung:
a. die Stilllegung von Gasverteilnetzen;
b. die Entschädigung von Gasgeräten.
2. Teil: Leitungsgebundene Wärmeversorgung
I. Thermische Netze
A. Öffentlicher Auftrag
1. Inhalt und Voraussetzungen

## Art. 2 {#art_2}

1 Der öffentliche Auftrag verpflichtet die Betreiberschaft
zum Bau und Betrieb eines thermischen Netzes.
1 AS 101.100
2 AS 734.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1653 vom 7. Juni 2023.
Gegenstand
Inhalt
4Ausführungsbestimmungen zur
2 Die Betreiberschaft:
a. erstellt und betreibt die Leitungen und Anlagen des thermi
schen Netzes auf eigene Kosten;
b. ist zuständig für eine fachgemässe Wartung und Instand
haltung der Leitungen und Anlagen nach dem aktuellen
Stand der Technik.
3 Sie hält den Betrieb des thermischen Netzes stets aufrecht.

## Art. 3 {#art_3}

Der öffentliche Auftrag enthält folgende Anforderungen
und Auflagen:
a. die räumliche Festlegung des thermischen Netzes;
b. ökologische Auflagen;
c. wirtschaftliche Auflagen;
d. das technische Konzept;
e. den Übersichtsplan der Leitungen und Anlagen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Betreiberschaft schliesst für den Bau eines thermi
schen Netzes eine Bauherrenhaftpflicht- und eine Bauwesen
versicherung ab.
2 Die Versicherung deckt:
a. Folgen der gesetzlichen Haftpflicht;
b. Schäden an Anlagen und Leitungen, Baustelleneinrichtun
gen sowie Baumaschinen und -geräten;
c. Aufräumkosten.
3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes
tens:
a. 10 Millionen Franken als Einmalgarantie pro Bauzeit für die
Bauherrenhaftpflichtversicherung; und
b. der Bausumme gemäss den Positionen 1–4 des Baukos
tenplans bei der Bauwesenversicherung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Betreiberschaft schliesst für den Betrieb eines ther
mischen Netzes eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
2 Die Versicherung deckt die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht
der Betreiberschaft, die aus der Erfüllung der ihr obliegenden
und von ihr übernommenen Aufgaben entstehen.
Anforderungen
und Auflagen
Versicherungs
pflicht
a. Bauversicherung
b. Betriebshaftpflichtversicherung
5Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes
tens:
a. 10 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft
ausschliesslich thermische Netze betreibt;
b. 20 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft
neben dem Betrieb von thermischen Netzen weiteren Ge
schäftsaktivitäten mit wesentlichen Versicherungsrisiken
nachgeht.

## Art. 6 {#art_6}

Die Betreiberschaft erbringt für einen öffentlichen Auftrag
folgende Nachweise:
a. erforderliche Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung
von Energiequellen;
b. Abschluss einer Bauversicherung;
c. Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

## Art. 7 {#art_7}

Die Betreiberschaft:
a. erbringt die Nachweise bis spätestens Baubeginn;
b. teilt Änderungen umgehend mit;
c. aktualisiert jährlich den Versicherungsnachweis für die Be
triebshaftpflichtversicherung.

## Art. 8 {#art_8}

Der öffentliche Auftrag enthält die Fristen für den Baube
ginn und die Inbetriebnahme des thermischen Netzes.
2. Erteilung und Änderung

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stadtrat erteilt öffentliche Aufträge in Form von:
a. Gebietsaufträgen, wenn die Betreiberschaft eine Verwal
tungseinheit der Stadt ist;
b. Gebietskonzessionen bei anderen Betreiberschaften.
2 Er bestimmt die Fristen für den Baubeginn und die Inbetrieb
nahme des thermischen Netzes.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe kann die Fristen in begründeten Fällen er
strecken.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stadtrat kann den öffentlichen Auftrag unter auf
schiebender Bedingung erteilen, wenn die Betreiberschaft im
Zeitpunkt der Erteilung die Anforderungen und Auflagen gemäss
Art. 3 lit. c–e noch nicht erfüllt.
Nachweise
a. Inhalt
b. Fristen
Baubeginn und
Inbetriebnahme
Erteilung
a. Grundsatz
b. aufschiebende
Bedingung
6Ausführungsbestimmungen zur
2 Er legt die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen und Aufla
gen fest.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe ist zuständig für:
a. die Erstreckung der Fristen in begründeten Fällen;
b. die Feststellung der Erfüllung der Bedingungen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Stadtrat genehmigt wesentliche Änderungen be
treffend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. a–c.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe genehmigt alle weiteren Änderungen betref
fend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3.
3 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3. Umsetzung

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe legt in der Ablaufplanung die Koor
dination zwischen der etappenweisen Erschliessung eines Ge
biets mit einem thermischen Netz und der Stilllegung des Gas
verteilnetzes fest.
2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3 Die Ablaufplanung umfasst:
a. Erschliessungsetappen mit einem Terminplan;
b. Zeitfenster für den Anschluss von Gebäuden an das thermi
sche Netz je Etappe;
c. die Kommunikation gegenüber den Eigentümerinnen und
Eigentümern und der Öffentlichkeit.

## Art. 13 {#art_13}

1 Für jede Erschliessungsetappe besteht ein Zeitfenster
für den Anschluss an das thermische Netz.
2 In Ausnahmefällen können zwei Zeitfenster festgelegt werden.
3 Beim Entscheid über die Anzahl Zeitfenster werden insbeson
dere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Anforderungen und Rahmenbedingungen des Bauvorha
bens im öffentlichen Grund;
b. die Anzahl Hausanschlüsse;
Änderung
Ablaufplanung
Zeitfenster für
den Anschluss
7Ausführungsbestimmungen zur
c. die Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer;
d. die Anzahl dezentraler Gasanwendungen und Dachzentra
len;
e. die Erschliessung von Gebäuden ausserhalb des öffentli
chen Grunds;
f. der Zustand des Gasverteilnetzes;
g. das Alter bestehender Heizungen;
h. frühere Anschlussmöglichkeiten an das thermische Netz.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Betreiberschaft kann für unterstützende Arbeiten
Dritte beiziehen.
2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass beigezogene Dritte über
eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Anschluss von Gebäuden an das thermische Netz
kann durch den Bau und Betrieb nachgelagerter Netze Dritter
erfolgen.
2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass der öffentliche Auftrag
gewährleistet bleibt.
3 Die Betreiberschaft und die Dritten regeln die gegenseitigen
Rechte und Pflichten in einem Vertrag.

## Art. 16 {#art_16}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für Anordnungen zur Ge
währung von Durchleitungsrechten gemäss § 295 Abs. 2 Pla
nungs- und Baugesetz4.
4. Berichterstattung und Datenbearbeitung

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen
Stellen zum Zweck der Berichterstattung gemäss Art. 10 WVV5
und des Treibhausgasmonitorings gemäss Art. 152a GO6 fol
gende Daten mit:
a. den geplanten Wärmeabsatz im Endausbau in MWh/a;
b. die Herkunft des für den Betrieb von Wärmepumpen bezo
genen Stroms;
c. die in der Heizzentrale produzierte Wärmemenge je Primär
energieträger in MWh/a;
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
5 vom 16. März 2022, AS 734.100.
6 AS 101.100
Beizug Dritter
Nachgelagerte
Netze
Durchleitungs
rechte
Bericht
erstattung
8Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)734.101
d. die abonnierte Leistung in kW je Anschluss und der Eidgenös
sische Gebäude-Identifikator der mitversorgten Gebäude;
e. den effektiven Wärmeabsatz in MWh/a je Anschluss.
2 Die Information erfolgt jährlich jeweils bis 31. Januar.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die zuständige städtische Stelle teilt der Betreiber
schaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes zum Zweck der
Ablaufplanung folgende Daten für alle Gebäude im Gebiet mit:
a. die Adressen der Gebäude;
b. die Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigen
tümer;
c. den Typ, den Energieträger, die Nennleistung in kW und
das Installationsdatum der Heizung.
2 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen
Stellen zum Zweck der Ablaufplanung, der Energieplanung und
der Energieberatung folgende Datensätze je Etappe mit:
a. die Zuordnung der Gebäudeanschlüsse zu einer Etappe;
b. Angaben zur Festlegung der Zeitfenster für den Anschluss;
c. der letztmögliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Wärmeliefervertrags;
d. das Datum der geplanten Versorgung.
2 Die Betreiberin des Gasverteilnetzes teilt den zuständigen
städtischen Stellen für jede Etappe in Bezug auf die Gasgeräte
mit:
a. den Typ;
b. die Verwendung;
c. die Feuerungswärmeleistung;
d. den Standort innerhalb des Gebäudes;
e. das Installationsdatum.
3 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

## Art. 20 {#art_20}

Die Datensätze gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a–c und Art. 19
Abs. 1 sind offene Verwaltungsdaten.

## Art. 21 {#art_21}

1 Städtische Angestellte können auf die Daten zugreifen,
soweit der Zugriff für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben er
forderlich ist.
Datenbearbeitung
a. Datenlieferung
der Stadt
b. Datenlieferung an
die Stadt
Offene Verwal
tungsdaten
Zugriffsberechtigung
9Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
2 Mitarbeitenden der Betreiberschaft und der Betreiberin des
Gasverteilnetzes steht der Zugriff gemäss Abs. 1 zu, soweit das
Amtsgeheimnis gewährleistet ist.

## Art. 22 {#art_22}

Personenbezogene Daten zur Umsetzung der Wärme
versorgungsverordnung7 werden wie folgt gespeichert:
a. in den Datenverwaltungssystemen der Stadt höchstens
760 Tage;
b. in den Datenverwaltungssystemen der Betreiberschaften
höchstens 180 Tage nach Ende des letzten Zeitfensters für
den Anschluss.
B. Gebietskonzession
1. Rechte und Pflichten

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Dauer der Gebietskonzession beträgt höchstens
50 Jahre.
2 Sie beginnt zu laufen:
a. für neu zu bauende thermische Netze ab dem Datum der
Inbetriebnahme gemäss Art. 8;
b. in den übrigen Fällen mit Erteilung der Gebietskonzession.

## Art. 24 {#art_24}

Die Gebietskonzession umfasst das Recht zur Nutzung
des öffentlichen Grunds zum Bau und Betrieb von Leitungen
und Anlagen des thermischen Netzes.

## Art. 25 {#art_25}

1 Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes im öf
fentlichen Grund (einschliesslich Erdreich und Luftraum) stehen
im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs.
2 Sie oder er trägt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte
und Pflichten.

## Art. 26 {#art_26}

Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann die Ge
bietskonzession mit Zustimmung des Stadtrats an Dritte über
tragen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär hält die
Stadt für sämtliche Kosten schadlos, die durch die Geltendma
chung von Ansprüchen Dritter entstehen im Zusammenhang mit:
a. dem Bau und Betrieb;
b. der Stilllegung;
c. dem Rückbau des thermischen Netzes.
7 vom 16. März 2022, AS 734.100.
Datenspeicherung
Dauer
Nutzung des
öffentlichen
Grunds
Eigentum an
Leitungen und
Anlagen
Übertragbarkeit
Schadloshaltung
10Ausführungsbestimmungen zur
2 Ausgenommen sind Kosten, die durch die Stadt vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht worden sind.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und die Stadt infor
mieren sich gegenseitig umgehend über erhobene Ansprüche.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Stadt droht schriftlich Ersatzvornahme an, wenn
die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten nicht nach
kommt.
2 Sie setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung an.
3 Fristsetzung und Ankündigung können unterbleiben, wenn:
a. Gefahr in Verzug ist; oder
b. feststeht, dass die Konzessionärin oder der Konzessionär
Pflichten innert vernünftiger Frist nicht erfüllen kann oder
will.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Stadt kann alle erforderlichen Massnahmen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen,
wenn die Frist ungenutzt verstrichen ist.
2 Die Ersatzvornahme erfolgt auf Kosten der Konzessionärin
oder des Konzessionärs.
3 Die Stadt setzt die Konzessionärin oder den Konzessionär über
ergriffene Massnahmen unverzüglich in Kenntnis.

## Art. 30 {#art_30}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Anordnung von
Ersatzvornahmen.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflich
tet, nicht weiter betriebene Leitungen und Anlagen:
a. fachgerecht stillzulegen; und
b. zurückzubauen, wenn dies für die öffentliche Sicherheit
oder aus anderen öffentlichen Interessen zwingend erfor
derlich ist.
2 Sie oder er trägt die Kosten für die Stilllegung, den Rückbau
und die Entsorgung nicht weiter betriebener Leitungen und An
lagen.
3 Kommt die Konzessionärin oder der Konzessionär Stilllegungs-
oder Rückbauverpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Ersatz
vornahme gemäss Art. 28 ff. treffen.
Ersatzvornahme
a. Voraussetzungen
b. Massnahmen
c. Zuständigkeit
Stilllegung
und Rückbau
11Ausführungsbestimmungen zur
2. Änderungen und Entzug

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Gebietskonzession verschafft der Konzessionärin
oder dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes
ein wohlerworbenes Recht für den Bau und Betrieb des thermi
schen Netzes.
2 Die Gebietskonzession kann nur gegen volle Entschädigung
geändert werden, wenn die Änderung wirtschaftlich nicht trag
bar ist.
3 Weitere Änderungen der Gebietskonzession erfolgen ohne
Entschädigung.

## Art. 33 {#art_33}

1 Der Stadtrat kann die Konzession aus wichtigen Grün
den jederzeit unter Einhaltung einer angemessen Frist entzie
hen.
2 Die Übertragung der Anlagen, Leitungen und Einrichtungen
des thermischen Netzes richtet sich sinngemäss nach Art. 37.
3 Die Bemessung der Entschädigung:
a. richtet sich nach Art. 38 und 39; und
b. wird unter Berücksichtigung der wichtigen Gründe ange
messen reduziert.
3. Heimfall

## Art. 34 {#art_34}

Sämtliche Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des
thermischen Netzes fallen nach Ablauf der Dauer der Gebiets
konzession an die Stadt heim.

## Art. 35 {#art_35}

Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er die
Gebietskonzession freihändig an die bisherige Konzessionärin
oder den bisherigen Konzessionär erteilt.

## Art. 36 {#art_36}

1 Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er für
den Gebietsperimeter keinen öffentlichen Auftrag mehr vorsieht.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ersucht die zustän
dige städtische Stelle vorgängig um Bewilligung der Nutzung
des öffentlichen Grunds, wenn sie oder er die bestehenden Lei
tungen und Anlagen weiter betreibt.

## Art. 37 {#art_37}

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär überträgt
am Ende der Konzessionsdauer das thermische Netz an die
Stadt, insbesondere:
a. das Eigentum an Bauten, Leitungen und Anlagen samt zu
gehörigen Bauplänen und Dokumentationen;
Änderungen
Entzug
Grundsatz
Heimfallverzicht
a. freihändige
Erteilung
b. Wegfall des
öffentlichen
Auftrags
Übertragung
12Ausführungsbestimmungen zur
b. das Eigentum an Einrichtungen zur Regelung, Steuerung
und Überwachung der Leitungen und Anlagen samt zuge
hörigen Plänen, Dokumentationen sowie Betriebsdaten der
letzten fünf Betriebsjahre;
c. Bewilligungen, Konzessionen, Dienstbarkeiten und Bau
rechte;
d. Verträge mit Kundinnen und Kunden;
e. alle weiteren Sachen, Rechte und Pflichten, die für den Be
trieb des thermischen Netzes erforderlich sind.
2 Befinden sich Anlagen und Leitungen auf einem Grundstück
der Konzessionärin oder des Konzessionärs, räumt sie oder er
der Stadt spätestens im Zeitpunkt der Übertragung die erforder
lichen beschränkt dinglichen Rechte ein.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und der Stadtrat re
geln bis spätestens drei Jahre vor Ende der Konzessionsdauer:
a. die Modalitäten der Übertragung;
b. das Datum der Übertragung.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ertragswert.
2 Der Ertragswert wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsät
zen festgelegt.
3 Der Stadtrat und die Konzessionärin oder der Konzessionär:
a. vereinbaren die Entschädigung;
b. erfüllen ihre Leistungen Zug um Zug.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär ziehen für die Beurteilung und Bewertung des Zustands
von Anlagen und Leitungen eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen bei.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär:
a. gewährt der oder dem Sachverständigen Zutritt;
b. stellt die für die Beurteilung erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung.
3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra
gen die Kosten für den Beizug je zur Hälfte.
Entschädigung
Beizug Sach
verständiger
13Ausführungsbestimmungen zur

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessio
när bestimmen gemeinsam eine Schiedsgutachterin oder einen
Schiedsgutachter, wenn sie sich nicht einigen können auf:
a. die Höhe der Entschädigung;
b. eine Sachverständige oder einen Sachverständigen.
2 Einigen sich die Stadt und die Konzessionärin oder der Kon
zessionär nicht innerhalb von 10 Tagen auf eine Schiedsgutach
terin oder einen Schiedsgutachter, bestimmt auf Antrag einer
Partei das Obergericht des Kantons Zürich die Schiedsgutach
terin oder den Schiedsgutachter.
3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra
gen die Kosten für das Schiedsgutachten je zur Hälfte.

## Art. 41 {#art_41}

Die Konzessionärin oder der Konzessionär haftet für
Mängel:
a. die sie oder er arglistig verschweigt;
b. zu deren Gewährleistung sie oder er sich vertraglich ver
pflichtet hat.
C. Ausschreibung
1. Ausschreibungsarten

## Art. 42 {#art_42}

Die Ausschreibung von Gebietskonzessionen erfolgt
offen, selektiv oder freihändig.

## Art. 43 {#art_43}

Die Stadt kann Gebietskonzessionen offen ausschreiben.

## Art. 44 {#art_44}

1 Die Stadt kann Gebietskonzessionen selektiv aus
schreiben.
2 Sie kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterin
nen und Anbieter beschränken, soweit die Auftragserteilung die
Verwirklichung der öffentlichen Interessen gewährleistet.

## Art. 45 {#art_45}

Die Stadt kann Gebietskonzessionen freihändig erteilen,
wenn:
a. keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde
rungen der Ausschreibung entsprechen;
b. ein Wechsel der Anbieterin oder des Anbieters für Leistun
gen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er
brachter Leistungen:
1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
möglich ist,
Schieds
gutachten
Gewährleistung
Grundsatz
Offene
Ausschreibung
Selektive
Ausschreibung
Freihändige
Erteilung
14Ausführungsbestimmungen zur
2. erhebliche Schwierigkeiten bereitet, oder
3. substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
c. ein bestehender Energieverbund ausgebaut oder verdichtet
werden kann;
d. nur eine Anbieterin oder ein Anbieter über eine gemäss
Energieplanung prioritäre Energiequelle verfügt;
e. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wärmeversorgungsver
ordnung8 für das thermische Netz gemäss Art. 3:
1. eine räumliche Festlegung besteht,
2. die ökologischen Auflagen festgelegt sind, und
3. ein technisches Konzept vorliegt.

## Art. 46 {#art_46}

Die Stadt kann den Folgeauftrag an die Gewinnerin oder
den Gewinner eines Planungswettbewerbs freihändig erteilen,
wenn:
a. das vorausgehende Verfahren in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen von Art. 2 Abs. 7 Bundesgesetz über den Bin
nenmarkt9 und Art. 13 Abs. 2 WVV10 durchgeführt wurde;
b. die Lösungsvorschläge von einem unabhängigen Experten
gremium beurteilt wurden; und
c. sie sich diese Möglichkeit in der Ausschreibung vorbehalten
hat.
2. Allgemeine Grundsätze

## Art. 47 {#art_47}

1 An der Ausschreibung beteiligte städtische Angestellte
treten in den Ausstand, wenn sie nicht unabhängig sind.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus
standsgrunds vorzubringen.
3 Der Stadtrat entscheidet über das Ausstandsbegehren.
Art. 48 1 An der Vorbereitung einer Ausschreibung beteiligte An
bieterinnen und Anbieter sind zum Angebot zugelassen, wenn:
a. der Wettbewerbsvorteil mit geeigneten Mitteln ausgeglichen
werden kann; oder
b. durch den Ausschluss der wirksame Wettbewerb unter den
übrigen Anbietenden gefährdet wird.
8 vom 16. März 2022, AS 734.100.
9 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02.
10 vom 16. März 2022, AS 734.100.
Planungswettbewerb
Ausstand
Vorbefassung
a. Grundsatz
15Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
2 Geeignete Mittel nach Abs. 1 lit. a sind insbesondere:
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorar
beiten an die anderen Anbieterinnen und Anbieter;
b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c. die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Ange
bote oder Teilnahmeanträge.
Art. 49 1 Eine von der Stadt in Auftrag gegebene Marktabklä
rung für die Ausschreibung führt nicht zur Vorbefassung der Be
auftragten.
2 Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der in Auftrag gegebe
nen Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
3. Verfahren
Art. 50 Die Ausschreibung kann in elektronischer Form oder in
Papierform erfolgen.
Art. 51 1 Die Stadt gibt bekannt:
a. die Auftragskriterien;
b. die Gewichtung der Auftragskriterien;
c. die Eignungskriterien.
2 Eine nachträgliche Änderung der Kriterien und deren Gewich
tung ist unzulässig.
Art. 52 1 Die Stadt kann einen Dialog durchführen.
2 Mit dem Dialog werden:
a. der Leistungsgegenstand konkretisiert;
b. die Lösungswege oder die Vorgehensweisen ermittelt und
festlegt.
3 Die Durchführung eines Dialogs zur Verhandlung von Preisen
oder Gesamtpreisen ist unzulässig.
Art. 53 1 Die Stadt weist in der Ausschreibung auf den Dialog
hin.
2 Sie formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen
in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.
3 Sie gibt ausserdem bekannt:
a. den Ablauf des Dialogs;
b. Marktabklärung
Form
Bekanntgabe
der Kriterien
Dialog
a. Grundsatz
b. Voraussetzung
16Ausführungsbestimmungen zur
b. die möglichen Inhalte des Dialogs;
c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgülti
gen Angebots.
Art. 54 Preise können im Verlauf des Dialogs angepasst wer
den, wenn die Anpassung eine Folge der Konkretisierung des
Leistungsgegenstands ist.
Art. 55 Die Stadt dokumentiert in geeigneter und nachvollzieh
barer Weise den Ablauf und den Inhalt des Dialogs.
Art. 56 Wenn in der Ausschreibung nicht anders vermerkt, er
folgt die Teilnahme am Dialogverfahren ohne Vergütung.
Art. 57 1 Die Anbieterinnen und Anbieter können zusätzlich zum
Angebot Varianten vorschlagen.
2 Die Stadt kann die Möglichkeit zur Einreichung von Varianten in
der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
Art. 58 1 Die Stadt prüft und bewertet die Angebote, wenn die
Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt
sind.
2 Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach Massgabe der Auf
tragskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar.
3 Die Stadt kann die Angebote einer ersten Prüfung unterziehen
und rangieren.
4 Sie kann die zwei bestrangierten Angebote auswählen und nur
diese einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterziehen.
Art. 59 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Durchführung des
Verfahrens.
2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
4. Zuschlag und Gebühren
Art. 60 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Erteilung des Zuschlags;
b. den Widerruf des Zuschlags.
Art. 61 Die Verwaltungs- und Schreibgebühren für die Erteilung
der Konzession betragen je nach Aufwand pauschal Fr. 500.–
bis Fr. 1000.–.
c. Preise
d. Dokumentationspflicht
e. Vergütung
Varianten
Bewertung
Zuständigkeit
Zuschlag
Gebühren
17Ausführungsbestimmungen zur
5. Publikation und Rechtsmittel
Art. 62 Im Städtischen Amtsblatt werden publiziert:
a. die Ausschreibung;
b. der Zuschlag;
c. weitere wichtige verfahrensleitende Entscheide.
Art. 63 1 Gegen Anordnungen gemäss Art. 59 kann innert 30 Ta
gen beim Stadtrat schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung
gestellt werden.
2 Gegen Beschlüsse gemäss Art. 47 Abs. 3 und Art. 60 kann in
nert 30 Tagen beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben wer
den.
3 Anordnungen in der Ausschreibung, deren Bedeutung erkenn
bar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
II. Energieverbunde mit Legitimation
Art. 64 Der Stadtrat kann feststellen, dass ein Energieverbund
über eine vergleichbare energiepolitische Legitimation wie ein
thermisches Netz verfügt, wenn:
a. die gelieferte Wärme im Endausbau mindestens 5 GWh/a
beträgt;
b. im Gebiet eine genügend hohe Wärmenachfrage für den
wirtschaftlichen Bau und Betrieb eines Energieverbunds
besteht;
c. die Energieträger gemäss der Priorisierung des kantonalen
Richtplans eingesetzt werden;
d. der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Wärmeversor
gung gemäss Versorgungskonzept mindestens 70 Prozent
beträgt und spätestens ab 2040 zu 100 Prozent erneuerbar
ist;
e. die Wärmepumpen zu 100 Prozent mit erneuerbarem Strom
betrieben werden;
f. im Endausbau ein durch die Energieplanung festgelegter
Deckungsgrad erreicht wird; und
g. die Betreiberschaft jährlich über den Fortschritt des Aus
baus, die Einhaltung der Vorgaben und über den aktuellen
Deckungsgrad Bericht erstattet.
Publikation
Rechtsmittel
Voraussetzungen
18Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)734.101
III. Übergangslösungen
Art. 65 1 Fossil oder ortsfeste elektrisch betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten und bestehenden Bauten werden als
Übergangslösungen bewilligt, wenn:11
a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den
Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder
ein Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation
verfügt;
b. ein Anschluss an das thermische Netz oder den Energie
verbund im Zeitpunkt der Bewilligung nicht möglich ist; und
c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher
Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald
das thermische Netz oder der Energieverbund vor Ort ver
fügbar ist.
2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens acht Jahre er
teilt.
3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
Art. 66 1 Fossil oder ortsfeste elektrisch betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten und bestehenden Bauten können als
Übergangslösungen bewilligt werden, wenn:12
a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den
Bau und Betrieb eines thermischen Netzes unter aufschie
bender Bedingung erteilt wurde;
b. die künftige Betreiberschaft darlegt, dass ohne eine Über
gangslösung der Bau und der Betrieb des thermischen Net
zes erheblich beeinträchtigt wird; und
c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher
Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald
das thermische Netz vor Ort verfügbar ist.
2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre er
teilt.
3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
Art. 67 1 Der fossile Betrieb von Heizzentralen kann als Über
gangslösung bewilligt werden, wenn:
a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den
Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder ein
11 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
12 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
Gebäude
a. Grundsatz
b. bei öffentli
chem Auftrag
unter auf
schiebender
Bedingung
Leitungsgebun
dene Wärme
versorgung
a. Heizzentrale
19Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation ver
fügt; und
b. die Betreiberschaft darlegt, dass für die Realisierung des

## § 47g {#par_47g}

Besondere Bauver
ordnung I13 übergangsweise nicht eingehalten werden kann.
2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre er
teilt.
3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
Art. 68 Anschlüsse von Neubauten und bestehenden Bauten
an thermische Netze sowie Energieverbunde mit Legitimation
mit fossil betriebenen Heizzentralen gemäss Art. 67 werden als
Übergangslösungen bewilligt.
Art. 69 Die zuständige städtische Stelle erfasst die Übergangs
lösungen in der Baubewilligungsdatenbank.
Art. 70 1 Die Betreiberschaft meldet der zuständigen städtischen
Stelle umgehend, wenn:
a. der Anschluss eines Gebäudes an das thermische Netz
oder den Energieverbund mit Legitimation erfolgt ist;
b. ein Gebäude unvorhergesehen nicht an das thermische
Netz oder den Energieverbund mit Legitimation angeschlos
sen werden kann.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe informiert die zuständige städtische Stelle,
sobald sie oder er die Erfüllung der aufschiebenden Bedingun
gen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b feststellt.
3. Teil: Gasversorgung
I. Stilllegung von Gasverteilnetzen
Art. 7114 1 Der Stadtrat legt den Zeitraum der Stilllegung des
Gasverteilnetzes gebietsweise fest.
2 In Gebieten mit thermischen Netzen erfolgt die Festlegung ba
sierend auf der Ablaufplanung gemäss Art. 12.
3 Die Stilllegung hat zur Folge, dass:
a. im Gebiet für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und
für Gaskochstellen kein Gas mehr geliefert wird; und
13 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
14 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
b. Anschlüsse
Datenerfassung
Meldepflicht
Zeitraum
20Ausführungsbestimmungen zur
b. das Gasverteilnetz ausser Betrieb genommen wird, soweit
dieses aus technischen Gründen nicht für weitere Gasan
wendungen aufrechtzuerhalten ist.
Art. 72 1 Der Stadtrat entscheidet über eine Verlängerung, wenn
das Gasverteilnetz innerhalb des festgelegten Zeitraums nicht
stillgelegt werden kann.
2 Der Zeitraum verlängert sich um die Dauer der Verzögerungen,
die sich aufgrund der Projektportfolioplanung gemäss Art. 9
Baukoordinationsreglement15 ergeben.
Art. 73 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe bestimmt je Etappe einen Zeitpunkt
ausserhalb der Heizperiode, ab dem die Gaslieferung eingestellt
wird.
Art. 74 Die Beschlüsse gemäss Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1
sowie die Anordnungen gemäss Art. 73 werden im Städtischen
Amtsblatt publiziert.
II. Entschädigung für Gasgeräte
Art. 75 1 Können Gasgeräte infolge der Stilllegung des Gasver
teilnetzes nicht mehr genutzt werden, bemisst sich die Entschä
digung nach den anrechenbaren Investitionskosten für das Gas
gerät und der verkürzten Amortisationsdauer.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gasgeräten sind an
spruchsberechtigt.
3 Der Anspruch auf Entschädigung verwirkt 10 Jahre nach dem
Ende der Gaslieferung gemäss Art. 73.
Art. 7616 1 Gasgeräte sind Geräte, die:
a. mit Gas betrieben werden; und
b. an das Gasverteilnetz angeschlossen sind.
2 Entschädigungsberechtigt sind Gasgeräte, die einer Gerätekategorie in Anhang 1 zugewiesen werden können.
Art. 77 1 Die finanziellen Aufwendungen der Eigentümerin oder
des Eigentümers für den Erwerb und die Installation des Gasge
räts sind anrechenbar.
2 Die anrechenbaren Kostenpositionen sind in Anhang 1 ab
schliessend festgelegt.
15 vom 26. Februar 2020, AS 702.200.
16 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
Verlängerung
Ende der
Gaslieferung
Publikation
Grundsatz
Gasgeräte
Anrechenbare
Investitions
kosten
a. Grundsatz
21Ausführungsbestimmungen zur
Art. 78 1 Die anrechenbaren Investitionskosten von Gasgeräten
bemessen sich nach:
a. den tatsächlichen entstandenen Kosten; oder
b. Kostenpauschalen.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer belegt die tatsächlich
entstandenen Kosten anhand von Rechnungen.
Art 79 1 Kostenpauschalen gelten gemäss Anhang 2 für:
a. Gasheizungen;
b. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung;17
c. Gaskochherde und Gasbackofen.
2 Die Kostenpauschalen werden anhand branchenüblicher
Preise festgelegt.
3 Sie enthalten alle anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 80 1 Die verkürzte Amortisationsdauer ergibt sich aus der
Differenz zwischen:
a. der zugesicherten Amortisationsdauer; und
b. den Betriebsjahren des Gasgeräts.
2 Die zugesicherte Amortisationsdauer beträgt 15 Jahre.
3 Die Betriebsjahre ergeben sich aus der Differenz zwischen:
a. dem Jahr der Rückgabe des Gaszählers; und
b. dem Jahr der Installation des Geräts.
Art. 81 1 Wird ein Gasgerät vor Rückgabe des Gaszählers er
setzt, gilt das Jahr des Ersatzes als Grundlage für die Bestim
mung der Betriebsjahre.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer erbringt den Nachweis
für den Zeitpunkt des Ersatzes.
Art. 82 1 Der entschädigungsberechtigte Anteil der anrechenba
ren Investitionskosten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen
der verkürzten und der zugesicherten Amortisationsdauer ge
mäss Anhang 3.
2 Die Entschädigung ergibt sich:
a. aus dem Produkt:
1. der anrechenbaren Investitionskosten, und
17 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
b. Bemessung
c. Kostenpauschalen
Verkürzte
Amortisations
dauer
a. Berechnung
b. vorzeitige
Rückgabe
Bemessung der
Entschädigung
a. Grundsatz
22Ausführungsbestimmungen zur
2. dem entschädigungsberechtigten Anteil;
b. abzüglich eines allfälligen Förderbeitrags für den vorzeiti
gen Ersatz eines bestehenden Gasgeräts.
Art. 83 (aufgehoben)18
Art. 8419 Auf Entschädigungen von weniger als Fr. 500.– besteht
kein Anspruch.
Art. 84a20 1 Muss nach der Ankündigung der Stilllegung des
Gasverteilnetzes ein Gasgerät zur dezentralen Wärmeerzeu
gung infolge eines Defekts ersetzt werden, sind die anrechen
baren Investitionskosten für das neue Gasgerät zur dezentralen
Wärmeerzeugung entschädigungsberechtigt.
2 Die Entschädigung entspricht der Hälfte der Entschädigung
gemäss Art. 82.
3 Der Mindestbetrag gemäss Art. 84 gilt sinngemäss.
Art. 85 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beantragen Ent
schädigungen mit einem Gesuch.21
2 Sie reichen bei der zuständigen städtischen Stelle ein:
a. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular;
b. die erforderlichen Unterlagen.22
3 Die Stadt stellt das Formular für das Gesuch in elektronischer
Form zur Verfügung.
Art. 85a23 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer erbringen den
Nachweis über den Ersatz des Gasgeräts.
2 Die Entschädigungen werden ausbezahlt:
a. nach Prüfung der Unterlagen;
b. bei Erfüllung der Voraussetzungen.
Art. 86 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe schliesst Einigungsvereinbarungen
ab, soweit ihre oder seine Finanzbefugnisse nicht überschritten
werden.
18 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober
2024.
19 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
20 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
21 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
22 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
23 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
b. Mindestbetrag
Härtefall
Entschädi
gungsgesuch
Auszahlung
Einigungs
vereinbarung
23Ausführungsbestimmungen zur
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 87 1 Der Stadtrat erteilt bestehenden oder geplanten ther
mischen Netzen Gebietsaufträge gemäss Wärmeversorgungs
verordnung24, sofern diese:
a. von der Stadt betrieben werden;
b. in der Energieplanung festgesetzt sind.
2 Die Erteilung der Gebietsaufträge erfolgt innerhalb eines Jah
res nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen.
3 Für die Bewilligung von Übergangslösungen ist innerhalb der
Frist gemäss Abs. 2 kein Gebietsauftrag notwendig.
Art. 88 1 Der Stadtrat bewilligt Verwaltungseinheiten gestützt
auf Art. 16 Abs. 4 WVV25 Ausnahmen für den Bezug von fossi
lem Gas, insbesondere wenn ein Anstieg der Energiekosten:
a. aus sozialpolitischen Gründen unerwünscht ist;
b. im Rahmen der Finanzierung eines Verwaltungszweigs
nicht geltend gemacht werden kann.
2 Die Ausnahmebewilligungen sind bis 31. Dezember 2039 be
fristet.
Art. 89 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2023
in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
2. September 202626
Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche
werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
24 vom 16. März 2022, AS 734.100.
25 vom 16. März 2022, AS 734.100.
26 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
Gebietsaufträge
für bestehende
und geplante
thermische
Netze
Ausnahmen
für die Stadtverwaltung
Inkrafttreten
24Ausführungsbestimmungen zur
Anhang 127
Anrechenbare Kostenpositionen
Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar
1. Generelle Bedingun
gen für alle Geräteka
tegorien
Aufwendungen für:
a. den Erwerb von
Gasgeräten und der
zugehörigen Arma
turen sowie deren
Installation;
b. die Erstellung oder
Anpassung von Kami
nen;
c. die Anschlussgebühren.
Aufwendungen für:
a. den Erwerb von Gerä
ten und der zugehöri
gen Armaturen sowie
deren Installation, die
nach der Stilllegung
des Gasverteilnetzes
weiterverwendet wer
den können;
b. die Planung der
Installation der beste
henden und neuen
Geräte;
c. die Baumeisterarbei
ten, die nicht direkt mit
der Installation des
Gasgeräts und der
zugehörigen Armatu
ren zusammenhängen
(z. B. Gipser-, Platten
leger- und Schreiner
arbeiten).
2. Gasheizungen
Gasheizkessel, Gas
thermen zur zentralen
Wärmeerzeugung
(Raumwärme und
Brauchwarmwasser)
Aufwendungen für:
a. den Wärmeerzeuger
(Gaskessel und Bren
ner);
b. die zugehörigen
Armaturen (z. B.
Leitungen, Ventile,
Absperrarmaturen) bis
zum Wärmeverteiler;
c. die Installation der
Wärmeerzeuger und
der zugehörigen
Armaturen.
Aufwendungen für das
Wärmeverteilsystem:
a. den Wärmeverteiler in
der Zentrale;
b. die Verteilleitungen im
Gebäude;
c. das Wärmeabgabe
systeme, (z. B. Heiz
körper, Bodenheizun
gen);
d. die zugehörigen Ar
maturen.
27 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem
ber 2026.
25Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar
3. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung mit eigenem
Gasbrenner ausser
halb der Energiezen
trale für Raumwärme
und/oder für Brauch
warmwasser
Aufwendungen für:
a. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung (inklusive
Speicher);
b. die zugehörigen
Armaturen (z. B.
Leitungen, Ventile,
Absperrarmaturen);
c. die Installation des
Gasgeräts zur dezen
tralen Wärmeerzeu
gung und der zugehö
rigen Armaturen.
Aufwendungen
für das Warmwasserverteilsystem.
4. Gaskochherde und
Gasbackofen
(ausgenommen
Gastronomie)
Aufwendungen für:
a. die Gaskochherde
und Gasbackofen
(inklusive Kombinati
onsgeräte);
b. die zugehörigen
Armaturen (z. B.
Leitungen, Ventile,
Absperrarmaturen);
c. die Installation der
Gaskochherde und
Gasbackofen sowie
der zugehörigen Ar
maturen.
5. Weitere Gasgeräte
(z. B. Kochgeräte für
die Gastronomie oder
Wäschetumbler)
Aufwendungen für:
a. die Gasgeräte;
b. die zugehörigen
Armaturen (z. B.
Leitungen, Ventile,
Absperrarmaturen);
c. die Installation der
Gasgeräte und der zu
gehörigen Armaturen.
26Ausführungsbestimmungen zur
Anhang 2
Kostenpauschalen
Kostenpauschalen für Gasheizungen
Gasheizungen
nach Leistung1
in kW
Kostenpauschale
in Fr.
(inklusive MWST)
Gasheizungen
nach Leistung1
in kW
Kostenpauschale
in Fr.
(inklusive MWST)
≤ 5 20 600.– ≤ 80 37 900.–
≤ 10 21 700.– ≤ 90 40 000.–
≤ 15 23 800.– ≤ 100 42 200.–
≤ 20 24 900.– ≤ 200 63 800.–
≤ 25 26 000.– ≤ 300 72 500.–
≤ 30 27 100.– ≤ 400 87 600.–
≤ 35 28 200.– ≤ 500 102 700.–
≤ 40 29 200.– ≤ 600 116 800.–
≤ 45 30 300.– ≤ 700 131 900.–
≤ 50 31 400.– ≤ 800 147 100.–
≤ 60 33 600.– ≤ 900 162 200.–
≤ 70 35 700.– > 900 177 300.–
1 Massgebend ist die Feuerungswärmeleistung.
Kostenpauschalen für Gasgeräte zur dezentralen
Wärmeerzeugung sowie Gaskochherde und Gasbackofen28
Kostenpauschale in Fr.
(inklusive MWST)
Gasgeräte zur dezentralen
Wärmeerzeugung
(Raumwärme und/oder
Brauchwarmwasser)
4400.–
Gaskochherde und Gasbackofen
(ausgenommen Gastronomie) 3300.–
28 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.
27Ausführungsbestimmungen zur
Anhang 3
Entschädigungstabelle
Verkürzte Amortisationsdauer
(in Jahren) 15 14 13 12 11 10 9 8
Entschädigungsberechtigter
Anteil der anrechenbaren
Investitionskosten
(in Prozent)
100 93 87 80 73 67 60 53
Verkürzte Amortisationsdauer
(in Jahren) 7 6 5 4 3 2 1
Entschädigungsberechtigter
Anteil der anrechenbaren
Investitionskosten
(in Prozent)
47 40 33 27 20 13 7
