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title: "Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung"
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# Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung

## Art. 1 {#art_1}

Begriffe

## Artikel 1der {#art_1der}

Energieverordnung des Bundes
(EnV) sowie in Ziffer 1 («Verständigung») der SIA Norm 380/1 (Ausgabe
2009), gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen, analog. *
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
a. Baute/Gebäude: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung,
die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen
äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger
vollständig abschliesst; darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern
sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden;
b. Anlage: künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute
darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze,
Schiessplätze, Seilbahnen usw.;
c. Ausstattungen und Ausrüstungen/haustechnische Anlagen: energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute
oder Anlage stehen;
d. vom Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen»,
wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden;
e. von der Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
Art. 2 * Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und
auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen,
gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der
geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren/Energiefachstellenkonferenz (EnDK/
EnFK). Diese werden regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet
und öffentlich publiziert.
Art. 2a * …
3. Bestehende Gebäude und Neubauten *3.1. Wärmeschutz von Gebäuden *
Art. 3 * Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2–4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm
SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: *
a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der
einzelnen Teile der Gebäudehülle:
1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und
Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang
2;
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang
3;
b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen
Heizwärmebedarfs: die Berechnung der Anforderung erfolgt mit
den Werten gemäss Anhang 4.
3 Beim Systemnachweis sind für den ganzen Kanton die Daten der Klimastation Glarus zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den
Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den
Werten von Anhang 4 errechnete Grenzwert für den Heizwärmebedarf QH,li
für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 Grad Celsius. Die Anpassung des
Grenzwerts für die spezifische Heizleistung PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu minus 8 Grad Celsius. *
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu
umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung
betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen
Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der
Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder
indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Art. 3a * Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die
Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der
Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 3b * Befreiung / Erleichterungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
der Gebäudehülle gemäss Artikel 3 sind möglich bei:
a.
* Gebäuden, die auf weniger als 10 Grad Celsius aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b.
* Kühlräumen, die nicht auf unter 8 Grad Celsius aktiv gekühlt werden;
c. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist
(provisorische Bauten).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle (Art. 3) sind befreit: Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder
Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere
Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 3a sind befreit:
a.
* Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet
ist (provisorische Gebäude);
b. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 3a fallen;
c.
* Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten
wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
d.
* Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag);
e.
* Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden
können.

## Art. 4 {#art_4}

Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 Grad Celsius gekühlt werden, darf
der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 Watt pro
Quadratmeter nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist
von der Auslegungstemperatur des Kühlraumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: *
a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b.
* gegen Aussenklima: 20 Grad Celsius;
c.
* gegen Erdreich oder ungeheizte Räume: 10 Grad Celsius.
2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen
sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile
einen mittleren U-Wert kleiner oder gleich 0,15 Watt pro Quadratmeter Kelvin einhalten. *
Art. 5 * Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten
werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser». *
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung
EnFK «Beheizte Traglufthallen».3.2. Wärmebedarf von Neubauten *
Art. 5a * Anforderungen an Neubauten
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung in Neubauten darf die Werte nach Anhang 4a nicht überschreiten.
2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorien VI, XI
und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung
aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Neubauten der öffentlichen Hand
beträgt der Mindestanteil 90 Prozent. Bei Vorhaben der Gebäudekategorien
XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu
optimieren.
3 Die Höhenkorrektur für die Klimastation Glarus beträgt 0 Kilowattstunden
pro Quadratmeter.
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind von den Anforderungen
gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
a. weniger als 50 Quadratmeter beträgt; oder
b. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.
Art. 5b * Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Qh,eff
und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden der gewählten Wärmeerη -
zeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten
Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden
Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
2 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht
in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des
gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus
Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz der
Energiedirektoren definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Art. 5c * Nachweis mittels Standardlösungskombination
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen Mehrfamilienhaus) und II (Wohnen
Einfamilienhaus) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 5a als erbracht,
wenn eine der in Anhang 4b aufgeführten Standardlösungskombinationen
aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird.
2 Die Anforderungen gemäss Artikel 5a gelten als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
4. Gebäudetechnische Anlagen *
Art. 6 * Zentrale Elektro-Wassererwärmer
*
1 Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt
elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnbauten innerhalb von 15 Jahren
nach Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom 5. September
2021 durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Anlagen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen des Energiegesetzes entsprechen. *
2 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer
oder der Ersatz bestehender zentraler Elektro-Wassererwärmer bewilligt
werden. *
Art. 6a–7 * …
Art. 7a * Wärmeverteilung und -abgabe
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen
inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den
Dämmstärken gemäss Anhang 5 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen;
b. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien.
2 In begründeten Fällen wie z. B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 Grad Celsius und bei
Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden. Die
angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 Grad
Celsius, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
3 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten (UR-
Werte) gemäss Anhang 6 nicht überschritten werden.
4 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
5 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 Grad Celsius beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn-
oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 7b * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl.
Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs
der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
Art. 7c * Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
1 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude
auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu
über 75 Prozent saniert wird.
Art. 8 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem
Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung2) gilt. *
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder
einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern: *
a.
* der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde beträgt; und
b.
* die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt.
2a Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als
eine Anlage. *
2b Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch
eintritt. *
2) SR 730.02
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 Meter pro Sekunde und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: *
a.
* bis 1000 Kubikmeter pro Stunde: 3 Meter pro Sekunde;
b.
* bis 2000 Kubikmeter pro Stunde: 4 Meter pro Sekunde;
c.
* bis 4000 Kubikmeter pro Stunde: 5 Meter pro Sekunde;
d.
* bis 10 000 Kubikmeter pro Stunde: 6 Meter pro Sekunde;
e.
* über 10 000 Kubikmeter pro Stunde: 7 Meter pro Sekunde.
3a Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig: *
a. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;
b. bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden;
c. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen
einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.
4 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich
abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. *
Art. 8a * Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je
nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und Wärmeleitfähigkeit ( -Wert)λ
des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1,«Lüftungs- und Klimaanlage –
Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen
Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen,
Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen
im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und
Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 9–9a * …
Art. 9b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten; a. Berechnungsgrundlage
1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei
Neubauten muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 Kilowatt-Peak oder mehr verlangt werden.
2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist frei wählbar, soweit sie auf dem, am
oder im Gebäude erfolgt.
3 Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind von den Anforderungen
gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
a. weniger als 50 Quadratmeter beträgt; oder
b. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.
4 Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelung kann nur berücksichtigt werden,
wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 5a) eingerechnet wird. Bei Wohnbauten muss die Anlage mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.
Art. 9c * Eigenstromerzeugung bei Neubauten; b. Befreiung
1 Eine Befreiung von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung gemäss Artikel 14a des Energiegesetzes oder eine Abweichung von der Minimalvorgabe
muss von der Abteilung Umweltschutz und Energie bewilligt werden.
2 Ausnahmetatbestände liegen vor, wenn zwingende technische oder
betriebliche Hindernisse, wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit oder denkmalpflegerische Gründe die Bestimmungen gemäss Artikel 9b als unverhältnismässig erscheinen lassen.
3 Die Ersatzabgabe beträgt 2000 Franken pro nicht realisiertem Kilowatt
Leistung. Sie wird alle fünf Jahre dem Kostenniveau angepasst.
4 Eine Ersatzinvestition in eine Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen kann in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn:
a. die Produktion mindestens gleich gross ist wie die Vorgabe;
b. die Investition auf dem Kantonsgebiet über einen anerkannten
Träger erfolgt;
c. die Investition mindestens während 15 Jahren an das Gebäude
gebunden ist; und
d. die Investition nur gemeinsam mit dem Gebäude veräussert werden darf.
Art. 9d * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 Quadratmeter muss die Einhaltung der Grenzwerte
für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4
«Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen»,
Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem
Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen
wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL bestimmt aus Grenzrespektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
Art. 9e * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen) sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom 5. September 2021
durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des Energiegesetzes
entsprechen.
2 Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim
Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der
Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an
die Anforderungen des Energiegesetzes anzupassen.
3 Die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer
Widerstandsheizungen kann auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden,
wenn:
a. das betroffene Gebäude abgelegen oder schlecht zugänglich ist;
und
b. die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
4 Ausnahmen gemäss Absatz 3 können insbesondere gewährt werden für:
a. Bergbahnstationen;
b. Alphütten;
c. Bergrestaurants;
d. Schutzbauten;
e. provisorische Bauten;
f. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht
beheizten Räumen.
5 Der Ersatz einzelner bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (dezentrale Elektroheizungen) kann bewilligt werden, wenn die Installation eines anderen Heizsystems technisch
nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
Art. 9f * Bewilligung Wärmeerzeugerersatz
1 Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers wird erteilt, wenn der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die fachgerechte
Umsetzung einer Standardlösung gemäss Artikel 9e der Verordnung zum
Energiegesetz gewährleistet ist.
2 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
3 Gebäude mit gemischter Nutzung sind von den Anforderungen befreit,
wenn der Wohnanteil:
a. den übrigen Nutzungen untergeordnet ist; und
b. 150 Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
4 Ist der Ersatz mit Wärmeerzeugern, die im Betrieb keine fossilen CO -Emis₂ -
sionen freisetzen, technisch nicht möglich, können Ausnahmen bewilligt
werden. Der Ersatz ist technisch nicht möglich, wenn aufgrund der dichten
Überbauung, der Lage gegenüber dem Grundwasser, der Lage zu Wärmenetzen, oder der Grösse und Konstruktion des Gebäudes keine der Standardlösungen gemäss Artikel 9e der Verordnung zum Energiegesetz ausgeführt werden kann.
5 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss diese mit geeigneten Belegen gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, beispielsweise mit Bauplänen, Fotos, Gutachten eines unabhängigen Experten und
weiteren Dokumenten für den Nachweis der technischen Nichtmachbarkeit.
6 Wird eine Ausnahme gemäss Absatz 4 geltend gemacht, so müssen innert
drei Jahren nach dem (Wieder-)Einbau einer fossilen Heizung mindestens
zwei der folgenden Ersatzmassnahmen durchgeführt werden:
a. kompletter Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle: U-Wert des Glases der neuen Fenster kleiner oder gleich
0.7 Watt pro Quadratmeter Kelvin;
b. Wärmedämmung des Daches oder des Estrichbodens: U-Wert
neues Dach oder Estrichboden kleiner oder gleich 0,2 Watt pro
Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5 Quadratmeter pro
Quadratmeter Energiebezugsfläche;
c. Wärmedämmung der Fassade: U-Wert neue Fassade kleiner oder
gleich 0,2 Watt pro Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5
Quadratmeter pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
d. kontrollierte Wohnungslüftung (WRG): Neu-Einbau einer
kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent;
e. Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage: Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit mindestens 5 Watt peak pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
f. thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung: Solaranlage: Mindestfläche 2 Prozent der Energiebezugsfläche;
7 Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen (z. B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden.
8 Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet
werden.
9 Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt durch:
a. die fachgerechte Umsetzung von zwei Ersatzmassnahmen gemäss Absatz 6;
b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie;
c. die Erreichung der Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz.
Art. 9g * Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Brennstoffen
1 Die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige
Brennstoffe sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte
Brennstoffe zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Artikel 9e Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung zum Energiegesetz ist zulässig, sofern diese
im schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss 100 Prozent betragen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erbringt den Nachweis, dass für
die Lebensdauer von 20 Jahren Zertifikate gemäss Absatz 1 hinterlegt werden.
4 Der Gaslieferant, der Gasnetzbetreiber und der Anlagebetreiber gewähren
der zuständigen kommunalen Baubehörde und der Abteilung Umweltschutz
und Energie Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten.
Art. 10 * …
Art. 10a * Gebäudeautomation
1 Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII (SIA 380/1) mit mindestens
5000 Quadratmeter Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:
a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;
b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen
und Kältemaschinen;
c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;
d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft;
e. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie
einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur.
Art. 10b * Ferienhäuser und Ferienwohnungen
1 Die Übergangsfrist für die Befreiung von der Nachrüstpflicht für die Regulierung der Raumtemperatur gemäss Artikel 27a des Energiegesetzes beträgt 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom
5. September 2021.
5. Weitere Bestimmungen *
Art. 11 * Beizug von Privaten zur Kontrolle
*
1 Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an
eine sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 8. November 2005 über den Vollzug der privaten Kontrolle im
Energiebereich3). Das Departement für Bau und Umwelt bestellt die Vertretung des Kantons in der Steuerungskommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahr.
Art. 11a–11b * …
Art. 11c * Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind
für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht
mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 11d * Befreiung von den Bewilligungsgebühren bei förderungswürdigen Anlagen
1 Gemäss Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung zum Energiegesetz von den
Bewilligungsgebühren befreit sind Anlagen zur Wärmegewinnung, die:
a. massgeblich zur Versorgung von in der kommunalen Energieplanung ausgewiesenen Prioritätsgebieten für Fernwärme beitragen;
und
b. im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
2 Für weitere Anlagen zur Wärme- oder Kältegewinnung kann im Einzelfall eine ganze oder teilweise Befreiung von den Bewilligungsgebühren erfolgen,
wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 11e * Befreiung von der jährlichen Abgabe

## Artikel 6 {#art_6}

Absatz 1a des Energiegesetzes von der jährlichen Abgabe befreit sind:
a. nicht-freistehende Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden und
Infrastrukturanlagen (bspw. Parkplätzen, Lärmschutzwänden,
Staumauern, Lawinenverbauungen);
b. freistehende Fotovoltaikanlagen, die für die Winterstromproduktion optimiert sind.
3) Beitrittsbeschluss RR 30. Mai 2006 per 1. Juli 2006; GS VII E/2
2 Für weitere Anlagen der Alternativenergie und Betriebe mit grosser volkswirtschaftlicher oder kommunaler Bedeutung kann im Einzelfall eine ganze
oder teilweise Befreiung von der jährlichen Abgabe erfolgen, wenn an ihnen
ein öffentliches Interesse besteht.
6 Schlussbestimmungen *
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden folgende Vorschriften bzw. Erlasse aufgehoben:
a. Vorschriften zum Energiegesetz vom 8. November 1988;
b. Beschluss vom 14. Mai 1991 über den Vollzug des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung;
c. Weisung vom 8. Dezember 1977 bezüglich Raumtemperaturen.
Art. 12a * Übergangsbestimmungen
1 Die zuständige Baubewilligungsbehörde prüft die Energienachweise für ein
Projekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
2 Erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren, die bei Inkrafttreten strengerer
gesetzlicher Auflagen noch hängig sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Recht, welches für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Art. 13 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 1. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1a eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1b eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1c eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 2. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2a eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 3. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 4. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 5. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 6 geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE IX/7 380
11.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 9 totalrevidiert SBE X/6 429
17.11.2009 01.01.2010 Art. 1d eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 2 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 2a aufgehoben SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 3. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 4. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE XI/4 278
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.11.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 5. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11c eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 6 geändert SBE XI/4 278
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
13.12.2022 01.01.2023 Art. 1d Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3.1. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 1, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 1, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, d. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, e. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3.2. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 4. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6b aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2022 60
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, d. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, e. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9d eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9e eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9f eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9g eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 11a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 11b aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 12a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 6 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 7 aufgehoben SBE 2022 60
11.11.2025 01.01.2026 Art. 11d eingefügt SBE 2025 40
11.11.2025 01.01.2026 Art. 11e eingefügt SBE 2025 40
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 1. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1c 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1d 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 1d Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 2. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 429
Art. 1 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 2 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 2 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 2 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 2a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 2a 17.11.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 278
Titel 3. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 3. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Titel 3. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 3.1. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 3 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 3 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 3 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 3b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 3b Abs. 1, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 1, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, d. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, e. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 4 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 5 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 5 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 3.2. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Titel 4. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 4. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Titel 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 6 13.12.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 60
Art. 6 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 6 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 6a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 6a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 6b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 6b 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 7 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 7 Abs. 3 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 7 Abs. 5 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 7a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 7b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 7c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2, a. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2, b. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, d. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, e. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 4 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 4 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 9 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 9 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 9a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 9a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 9b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9d 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9e 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9f 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9g 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 10 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 10a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 10b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Titel 5. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 5. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 11 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278
Art. 11a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 11b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11b 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 11c 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11d 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 40
Art. 11e 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 40
Titel 6 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 6 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 12a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 13 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Anhang 1 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Anhang 2 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 3 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 4 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 4a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Anhang 4b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Anhang 5 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 6 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 7 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Anhang 2 Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen
(Art. 3 Abs. 2)
Grenzwerte Uli in W/(m2·K)
mit Wärmebrückennachweis
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger
als 2 m im Erdreich
unbeheizte Räume oder
mehr als 2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand,
Boden) 0,17 0,25
Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3
Türen 1,2 1,5
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,7 2,0
Storenkasten 0,50 0,50
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
 Grenzwert
W/(m·K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände,
Böden oder Decken
0,20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder
vertikalen Gebäudekanten
0,20
Typ 5: Fensteranschlag 0,15
Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
 Grenzwert
W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30
Anhang 3 Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 3 Abs. 2)
Grenzwerte Uli in W/(m2·K)
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger
als 2 m im Erdreich
unbeheizte Räume oder
mehr als 2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,25 0,28
Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3
Türen 1,2 1,5
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,7 2,0
Storenkasten 0,50 0,50
Anhang 4 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten
und Umnutzungen (Art. 3 Abs. 2)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4 °C Jahresmitteltemperatur) und die spez.
Heizleistung (bei -8 °C Auslegungstemperatur)
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten
und Umnutzungen
QH,li0
kWh/m2
QH,li
kWh/m2
PH,li
W/m2
QH,li,re
kWh/m2
I Wohnen MFH 13 15 20
1, 5 * QH,li
II Wohnen EFH 16 15 25
III Verwaltung 13 15 25
IV Schulen 14 15 20
V Verkauf 7 14 –
VI Restaurants 16 15 –
VII Versammlungslokale 18 15 –
VIII Spitäler 18 17 –
IX Industrie 10 14 –
X Lager 14 14 –
XI Sportbauten 16 14 –
XII Hallenbäder 15 18 –
Anhang 4a Grenzwerte für den gewichteten Energiebedarf in Neubauten (Art. 5a Abs. 1)
Grenzwerte für Neubauten
EHWLK in kWh/m²
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder keine Anforderung an EHWLK
Anhang 4b Standardlösungskombinationen (Art. 5c Abs. 1)
Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung A B C D E F
Gebäudehülle
Anforderungen:
Elektr. Wärmepumpe Erdsonde
oder Wasser
Automatische Holzfeuerung
Fernwärme aus KVA, ARA oder
ern. Energien
Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
Stückholzfeuerung
Mit CO2-freinem Gas betriebene
Wärmepumpe
Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
    – –
Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)
Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
() () () ()  –
Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)    – – –
Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2·K)
Fenster 0,80 W/(m2·K) () () ()  – –
Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
() () () () () 
Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2·K)
Fenster 0,80 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Th. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF
() () () () () ()
 Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A»)
() Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A»)
Randbedingungen:
- Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.
- Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80% betragen.
- Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien,
sofern fossiler Anteil im Fünfjahresdurchschnitt <= 25%.
Anhang 5 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei
Warmwasserleitungen (Art. 7a Abs. 1)
Rohrnennweite
[DN]
Zoll bei λ > 0,03 W/(m·K)
bis λ ≤ 0,05 W/(m·K)
bei λ ≤ 0,03 W/(m·K)
10 - 15 3/8" - 1/2" 40 mm 30 mm
20 - 32 3/4" - 11/4" 50 mm 40 mm
40 - 50 11/2" - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 21/2" - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
Anhang 6 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 7a Abs. 3)
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 5/4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre [W/(m·K)]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/(m·K)]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
