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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Bürogebäude «Vulkanstrasse», Zürich-Altstetten Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 20
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Bürogebäude «Vulkanstrasse», Zürich-Altstetten Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieser Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch und
städtebaulich besonders gut gestaltete Überbauung, eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile/Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter und umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn.
2945, 3546, 3547, 3548 und 7733.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben
vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
3Die Wirkung der Baulinien an der Hero- und Vulkanstrasse
sind in bezug auf die Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

## Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen {#art_4}

Lärmschutz
1Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III
zugeordnet.
2Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte
(IGW) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Nutzweise
1Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe,
Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.
2Der Wohnanteil beträgt 0%.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäudemantel für Hauptgebäude
1Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500
eingetragenen Baubereiche und die folgenden Höhenkoten bestimmt:
- Baubereich A1: Gesamthöhe maximal 447,60 m ü. M;
- Baubereich A2: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M;
+ maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281
PBG;
- Baubereich B1: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M;
+ maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281
PBG;
- Baubereich B2: Gebäudehöhe maximal 422,60 m ü. M;
+ maximal 4,0 m Firsthöhe gemäss § 281
PBG.
2Als gewachsener Boden wird ein neues Terrain von 397,60 m
ü. M. festgelegt.
3Im Baubereich B2 darf maximal 40% der Baubereichsfläche
mit ober- und unterirdischen Bauten überbaut werden. Die übrige Fläche ist als Grünbereich gemäss Art. 12 auszuweisen.
4Im Höhenreduktionsbereich gemäss Eintrag im Situationsplan
1:500 wird die Höhenkote im Baubereich A2 auf maximal
409,60 m ü. M., im Baubereich B2 auf maximal 417,60 m ü. M.
beschränkt. Darüber sind Bauten nur innerhalb eines Profils
von 45° ab der maximalen Höhenkote zulässig. Vorbehalten
bleiben abweichende nachbarrechtliche Vereinbarungen.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnützungs- und Freiflächenziffer
1In den Baubereichen A1, A2, B1 und B2 sind insgesamt maximal 50 137 m2 massgebliche Geschossflächen in Voll- und
Dachgeschossen zulässig. Zusätzlich sind anrechenbare Flächen im 1. Untergeschoss erlaubt.
2Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Freifläche
von mindestens 20% der Grundstücksfläche sicherzustellen.

## Art. 8 {#art_8}

Geschosszahl/Untergeschosse
1 Innerhalb des Gebäudemantels sind Hochhäuser bis zu den in
Art. 6 Abs. 1 festgelegten Höhenkoten zulässig.
2In den Baubereichen A2, B1 und B2 sind maximal 7 Vollgeschosse und ein anrechenbares Dachgeschoss zulässig. In allen Baubereichen ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
3Das 1. Untergeschoss darf nicht tiefer als bis 393,70 m ü. M.
gemessen ab UK Aushubsohle gebaut werden. Zusätzliche Untergeschosse im Umfang von maximal 10% der überbaubaren
Grundstücksfläche sind zulässig. Bei Bauten im Grundwasser
ist einer möglichst geringen Behinderung des Grundwassers
Rechnung zu tragen.

## Art. 9 {#art_9}

Abweichungen vom Gebäudemantel
Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
unterirdische Gebäude, vorbehältlich Art. 12;
Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500, unter
Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften gemäss
PBG;
besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang von
maximal 5% der Arealfläche, vorbehältlich Art. 12;
Balkone und Erker bis maximal 2,0 m;
Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer
und dergleichen;
Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer
maximalen Höhe von 1,2 m;
Sammelstellen des Abfuhrwesens.
Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Einschränkungen.

## Art. 10 {#art_10}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung gemäss § 71
PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien
und Farben.

## Art. 11 {#art_11}

Platzbereich
1Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich ist als
öffentlicher Freiraum herzurichten. Er hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. Der Sicherheit im
öffentlichen Raum ist Rechnung zu tragen. Zugänge müssen
behindertengerecht ausgeführt werden.
2Die Bepflanzung richtet sich nach den Eintragungen im Situationsplan 1:500.

## Art. 12 {#art_12}

Grünbereich
1Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Grünbereich ist angemessen zu bepflanzen.
2Unterirdische Gebäude und besondere Gebäude gemäss
§ 273 PBG sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Vorschriften.

## Art. 13 {#art_13}

Ökologischer Ausgleich/Versickerung/Dachbegrünung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den
ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
3Horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden,
Dachräumen, kleineren Dachaufbauten etc. sind extensiv zu
begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Etappierung
1Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
2Spätestens bis am 31. Dezember 2011 sind die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bauten auf der Parzelle Kat.-Nr. 3548
abzubrechen.

## Art. 15 C. Erschliessungsbestimmungen {#art_15}

Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung ist primär an den im Situationsplan
1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Weitere untergeordnete
Zufahrten (Anlieferung, Notzufahrt etc.) ab der Vulkan- oder Herostrasse sind gestattet.

## Art. 16 {#art_16}

Parkierung
1Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal 15 Parkplätze zulässig.
2Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund
der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Für die dem
Desksharing-Modell zugewiesene Arbeitsfläche kann der Ansatz für Kleinbetriebe (1 PP/120 m2) verwendet werden. Diese
Desksharing-Arbeitsfläche muss ausgewiesen und sichergestellt sein. Eine allfällige spätere Änderung des Betriebskonzeptes hat eine entsprechende Korrektur der Parkplatzzahl zur
Folge. Kann die Nutzweise der Parkplätze nicht befriedigend
nachgewiesen und sichergestellt werden, besteht die Möglichkeit, das Verkehrsaufkommen über ein Fahrtenmodell zu kontrollieren.
3Im Rahmen der Baubewilligung ist ein verbindliches ökologisches Mobilitätsmanagement (Betriebskonzept, Parkplatzbewirtschaftung) einzureichen.
4Im Falle einer etappierten Erstellung der Bauten darf die Zahl
der in Betrieb zu nehmenden Parkplätzen den jeweils auf die
Nutzflächen bezogenen Bedarf um nicht mehr als 10% überschreiten.
5An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Die Menge und Anordnung richtet sich nach den jeweils
gültigen Richtlinien zur Parkplatzverordnung.

## Art. 17 {#art_17}

Öffentliche Fusswegverbindung
1Über den Platzbereich ist eine öffentliche, behindertengerechte
Fusswegverbindung von der Herostrasse Richtung Bändliweg
gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 sicherzustellen.
2Die öffentliche Fusswegverbindung ist räumlich zu fassen und
muss mit der 1. Bauetappe erstellt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Leitungen
Die Ver- und Entsorgung richtet sich nach dem Übersichtsplan
Technische Erschliessung (vergleiche Planungsbericht).

## Art. 19 {#art_19}

Energie
Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften
der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 20 D. Schlussbestimmungen {#art_20}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt von der Baudirektion am 4. Februar 2002; Inkraftsetzung auf den
16. Februar 2002.
