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title: "Einfacher Bebauungsplan «Forren Nord», Rotkreuz"
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provisions: 10
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# Einfacher Bebauungsplan «Forren Nord», Rotkreuz

## Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_1}

Zweck
1 Der einfache Bebauungsplan Forren Nord bezweckt im Sinne von § 32 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zug:
▪ Die Schaffung von Voraussetzungen für eine längerfristige Entwicklung des Roche-Standorts
Rotkreuz und eine Bebauung in Etappen.
▪ Die Sicherung einer städtebaulich hochwertigen Gestaltung des Areals und einer hohen
Arbeitsplatzqualität.
▪ Die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung.
▪ Die Schaffung attraktiver und öffentlich zugänglicher Freiräume und naturnaher Grünräume.
2 Der Planungsbericht sowie der Strategic Master Plan (Roche Diagnostics, 2018) veranschaulichen die
Zielsetzung, Machbarkeit und Zweckmässigkeit des einfachen Bebauungsplans.

## Art. 2 BAUTEN UND ANLAGEN {#art_2}

Grundmasse
1 Es gelten die folgende Grundmasse:
▪ maximale anrechenbare Geschossfläche von 68'715 m2
▪ minimale Grünflächenziffer 25%
▪ maximale Gesamthöhe 25 m bezogen auf das massgebende Terrain
2 Für die Verwendung von zertifizierten Cradle-to-Cradle-Deckensystemen, die im Sinne der Kreislaufwirtschaft ressourcenschonend und wiederverwendbar sind, erhöht sich die zulässige Gesamthöhe
um 1 m.

## Art. 3 {#art_3}

Baubereiche
1 Oberirdische Gebäude sind nur innerhalb des Baubereichs I zulässig. Die Baubegrenzungslinien des
Baubereichs ersetzen die kommunalen Grenz- und Gebäudeabstände.
2 Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten sowie Anlagen sind ausserhalb des Baubereichs zulässig.
3 Innerhalb des Baubereichs I sind zwischen dem zentralen Freiraum und dem umliegenden
Erschliessungs- und Umgebungsbereich Gebäudeabstände von mindestens 12 m vorzusehen. Einzelne
eingeschossige Verbindungstrakte/Passarellen zwischen den Gebäuden sind gestattet, sofern diese die
internen Verbindungen (Art. 9) nicht verhindern.
4 Die projizierten Fassadenlinien der Gebäude der 1. Bautiefe haben innerhalb der im Situationsplan
ausgeschiedenen Pflichtbaubereichen zu liegen.

## Art. 4 GESTALTUNG {#art_4}

Einordnung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
freiräumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders
gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume und eine besonders gute
städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild im Sinne von § 32 PBG erreicht wird.
Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung, für die Materialen, Färbung und
Siedlungsökologie.

## Art. 5 {#art_5}

Dachgestaltung
1 Auf Gebäuden sind nur Flach- oder Sheddächer sowie flach geneigte Dächer (bis 7°) zulässig. Bei Klein-
und Anbauten besteht keine Beschränkung.
2 Technische Dachaufbauten wie Lüftungsanlagen, Kamine, Antennen, Liftaufbauten und dergleichen
müssen sich architektonisch gut integrieren. Sie sind allseits um ihre Höhe von der Fassade
zurückzusetzen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Photovoltaikanlagen.
3 Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen
auszubilden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen sowie zur
Energiegewinnung oder Belichtung genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen
0 50 m10 20
Plan-Nr. 4000806_02
Erstellt: 30.03.2023
Gezeichnet: Grd/Zan, EGLe
Geprüft: Zan, EGLe
Massstab: 1:500
Format: 59 x 126

## Art. 6 Gedruckt: 30.03.2023 {#art_6}

Frei- und Grünräume
1 Innerhalb des Baubereichs I ist ein zusammenhängender, zentraler Freiraum mit einer Fläche von
mindestens 2'000 m2 als Freizeit- und Erholungsraum sowie Treffpunkt für die Arbeitnehmenden und
Besucher des Arbeitsplatzgebiets zu erstellen. Die Lage des Freiraums ist schematisch dargestellt und
wird mit den Bauprojekten und dem Projektplan der Umgebungsgestaltung definiert. Oberirdische
Gebäude sind nicht gestattet. Kleinbauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie dem Zweck des
Freiraums entsprechen. Erschliessungsflächen zwischen Freiraum und Gebäudefassaden sind
möglichst autofrei zu gestalten. Sie dienen als Gebäudezugang oder Service-, Rettungs- und
Feuerwehrzufahrten.
2 In den im Situationsplan ausgeschiedenen Bereichen sind naturnahe Grünräume zu erstellen.
Kleinbauten und Anlagen sind untergeordnet zulässig, sofern diese dem Langsamverkehr (Wege und
Abstellplätze) oder der Freizeit und Erholung dienen.
3 Mit dem ersten Baugesuch für den Baubereich I ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung
einzureichen. Für den Projektplan der Umgebungsgestaltung hat der Strategic Master Plan (Roche
Diagnostics, 2018) hinsichtlich dessen Richtlinien zum Aussenraum erläuternden Charakter.
4 Die Frei- und Grünräume sind mit einer standortgerechten Bepflanzung, insbesondere
Hochstammbäume, auszugestalten. Es sind, wo notwendig, natürliche Retentionsanlagen zu integrieren.
5 Entlang der Industriestrasse ist eine strassenbegleitende Bepflanzung mit Hochstammbäumen
vorzusehen.

## Art. 7 ERSCHLIESSUNG {#art_7}

Zu- und Wegfahrt
Die Zu- und Wegfahrt des Areals erfolgt an der Industriestrasse.

## Art. 8 {#art_8}

Erschliessungs- und Umgebungsbereich
Der Erschliessungs- und Umgebungsbereich dient der Anlieferung, der Entsorgung, dem
Langsamverkehr, der Parkierung und deren Zufahrten sowie den Service-, Rettungs- und
Feuerwehrzufahrten. Dieser kann bei Bedarf gegenüber dem Grünraum anders angeordnet werden,
sofern der Grünraum dadurch nicht verkleinert oder zerstückelt wird.

## Art. 9 {#art_9}

Interne Verbindungen
Die im Situationsplan bezeichneten internen Verbindungen dienen als Langsamverkehrs-Vernetzungen
der Gebäude und Freiräume sowie für der Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. Sie sind
schematisch dargestellt und werden mit den Bauprojekten und dem Projektplan der
Umgebungsgestaltung definiert.

## Art. 10 {#art_10}

Etappierung
1 Eine etappenweise Ausführung der Überbauung des Baubereichs I ist zulässig. Dies setzt den Nachweis
einer ortsbaulich überzeugenden Teil- und Gesamtbebauung des Baubereichs sowie einer
funktionsfähigen Erschliessung voraus.
2 Der zentrale Freiraum ist spätestens zu erstellen, wenn ein Neubau westlich des Freiraums an der
Industriestrasse realisiert wird. Bis zur Nutzung als zentraler Freiraum haben vorgängige Zwischenstände eine ökologisch und stadtklimatisch ansprechende Gestaltung aufzuweisen.
Informationsinhalt
Perimeter
Verbindlicher Inhalt
Baubereiche (Art. 3)
Pflichtbaubereich (Art. 3)
Grünraum (Art. 6)
Erschliessungs- und
Umgebungsbereich (Art. 8)
Bepflanzung (Art. 6)
Lage schematisch
interne Verbindungen (Art. 9)
Lage schematisch
Zu- / Wegfahrten (Art. 7)
Lage schematisch
Zentraler Freiraum (Art. 6)
Lage schematisch
Gebäudeabstand (Art. 3)
Lage schematisch
Rechtskräftige Baulinien Bestehende Gebäude
(tlw. mit Höhenkoten)
Fuss-/Fahrwegrecht (Dienstbarkeitsfläche)
Kanton Zug
• ~'">ilung
Raumplanung/Immobilien
r =..2021 - 0 3 O'Gemeinde Risch
Einfacher Bebauungsplan Forren Nord, Rotkreuz
1:500
Genehmigung
Öffentliche Auflage
Publiziert im Amtsblatt am 02. und 07. Juli 2021
vom 02. Juli 2021 bis 02. August 2021
Beschei nigt von der Abteilung Planung/ Bau
2 3. Ma.i 2DZ3derat beschlossen am ......... .. ... .
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Der Gemein schreiber
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