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title: "Gemeindesaal und Saal Zuschg, Benutzungsreglement"
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# Gemeindesaal und Saal Zuschg, Benutzungsreglement

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Verwaltung………………………………………………………………………………………………………………4

## Art. 2 {#art_2}

Wartung und Aufsicht ..................................................................................................4

## Art. 3 {#art_3}

Verpflichtung des Veranstalters ...................................................................................4

## Art. 4 {#art_4}

Zweck............................................................................................................................4

## Art. 5 B. Benutzungsbewilligung {#art_5}

Gesuche ........................................................................................................................4

## Art. 6 {#art_6}

Benutzungsbewilligung ................................................................................................5

## Art. 7 {#art_7}

Bestuhlung ....................................................................................................................5

## Art. 8 {#art_8}

Ortsvereine ...................................................................................................................5

## Art. 9 {#art_9}

Benutzungsgebühren ...................................................................................................6

## Art. 10 {#art_10}

Dauer der Bewilligung ................................................................................................6

## Art. 11 C. Gesetze, Vorschriften {#art_11}

Zugang zum Internet ..................................................................................................6

## Art. 12 {#art_12}

Dauer von Veranstaltungen .......................................................................................6

## Art. 13 {#art_13}

Rauchverbot ...............................................................................................................7

## Art. 14 {#art_14}

Beleuchtung und Tontechnik .....................................................................................7

## Art. 15 {#art_15}

Handbuch ...................................................................................................................7

## Art. 16 D. Sicherheitsmassnahmen {#art_16}

Maximal zulässige Anzahl Personen ..........................................................................7

## Art. 17 {#art_17}

Sanktionen..................................................................................................................7

## Art. 18 E. Restaurationsbetrieb {#art_18}

Verantwortliche Person für Küchenbetrieb..……………………………. ..............................8

## Art. 19 {#art_19}

Bezug der Speisen und Getränke…………………………………………………………………………. .8
Inhaltsverzeichnis

## Art. 20 F. Dekoration {#art_20}

Befestigung.…………… ..................................................................................................8

## Art. 21 {#art_21}

Brandschutzvorschriften ............................................................................................8

## Art. 22 G. Haftung des Veranstalters {#art_22}

Ruhe und Ordnung...………………………………………… . …………………………………………………9

## Art. 23 {#art_23}

Sachbeschädigungen ..................................................................................................9

## Art. 24 {#art_24}

Absage einer Veranstaltung.............…….………………………………………………………………..9

## Art. 25 H. Haftung der Gemeinde {#art_25}

Vom Veranstalter in den Saal eingebrachte Gegenstände.……………………………………. 9

## Art. 26 {#art_26}

Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen…...……………………………………… 9

## Art. 27 I. Rekurs {#art_27}

Rekursrecht des Veranstalters.…………………………………………………………………………….10

## Art. 28 J. Inkraftsetzung {#art_28}

Datum des Inkrafttretens……………………………… …………………………………………………….10
Anhang 1
Benutzungsgebühren ..........................................................................................................11
Anhang 2
Tarifblatt..............................................................................................................................12
Anhang 3
Personenbelegung.…………………………………………………………………………………………………………13
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Verwaltung
Die Verwaltung des Gemeindesaals Mauren und des Saals Zuschg Schaanwald (nachfolgend
"Saal" genannt) sowie der dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen obliegt den Haus-
und Saalwarten.
Art. 2
Wartung und Aufsicht
Für die Wartung und Aufsicht der Räumlichkeiten und Einrichtungen ist der jeweilige Haus- und
Saalwart zuständig.
Art. 3
Verpflichtung des Veranstalters
Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem
Benutzungsreglement und verpflichtet sich, dieses einzuhalten.
Art. 4
Zweck
Der Saal kann von Vereinen aus der Gemeinde, von Einwohnern der Gemeinde sowie von
anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen zum Zweck der Durchführung
von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen gemietet werden.
Lottospiele und andere Glücksspiele, ausser Vereinstombolas, sind untersagt.
B. Benutzungsbewilligung
Art. 5
Gesuche
Veranstaltungstermine sind mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung dem Haus- und
Saalwart anzumelden. Dieser nimmt die Koordination der verschiedenen Veranstaltungen vor.
Die Überlassung des Saals muss abgelehnt werden, wenn zum angesuchten Termin bereits
andere Veranstaltungen zugesagt wurden. Für Auf- und Abbauten muss zwischen den
Veranstaltungen ein "Frei-Tag" liegen, um die notwendigen Vorkehrungen für Bestuhlung,
Aufräumungsarbeiten usw. treffen zu können. Während den Sommer-Schulferien bleiben der
Saal und die dazugehörenden Nebenräume geschlossen.
Allenfalls erforderliche amtliche Bewilligungen sind möglichst gleichzeitig einzureichen. Für die
Einholung sämtlicher Bewilligungen (Aufführungsbewilligung, Polizeistundenverlängerung
usw.) hat der Veranstalter selbst Sorge zu tragen.
Art. 6
Benutzungsbewilligung
Die Benutzungsbewilligung wird auf Gesuch hin vom Haus- und Saalwart erteilt.
Die Benutzungsbewilligung wird auf einem vorgedruckten Formular ausgestellt, auf welchem
die Art und Weise der vorgesehenen Veranstaltung sowie allfällige Proben anzuführen sind. Das
Benutzungsreglement ist Bestandteil der Benutzungsbewilligung.
Art. 7
Bestuhlung
Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars sowie die Reinigung
sind Sache des Veranstalters, die Arbeiten dürfen jedoch nicht ohne Aufsicht des Haus- und
Saalwarts vorgenommen werden.
Für auswärtige Veranstalter kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden,
wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt.
Bezüglich der Bestuhlung ist frühzeitig mit dem Haus- und Saalwart Kontakt aufzunehmen.
Art. 8
Ortsvereine
Jedem Ortsverein wird einmal im Jahr für einen eigenen Vereinsanlass eine
Veranstaltungsstätte (Gemeindesaal Mauren, Saal Zuschg Schaanwald, Kulturhaus Rössle)
gratis zur Verfügung gestellt.
Die Reinigung der benutzten Räume und des Inventars ist dem jeweiligen Veranstalter
gesondert in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht fristgerecht durchgeführt wird. Dasselbe
gilt für Bruch und Manko.
Die für die Reinigung notwendige Frist wird einvernehmlich zwischen dem Haus- und Saalwart
und dem Veranstalter festgesetzt.
Art. 9
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren sind im Anhang 1 dieses Reglements festgelegt und von der jeweiligen
Benutzungsbewilligung abhängig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 8, welcher
den Sonderstatus der Ortsvereine berücksichtigt.
Von der Einhebung einer Benutzungsgebühr kann bei Veranstaltungen sozialer, kirchlicher,
kultureller, politischer und schulischer Art abgesehen werden. Hierüber entscheidet die
Gemeindevorstehung. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Rahmen der Erwachsenenbildung
und bei Jugendanlässen.
Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass es sich um keine kommerzielle
Veranstaltung handelt.
Art. 10
Dauer der Bewilligung
Die Benutzungsbewilligung gilt in der Regel für 3 Tage und schliesst die Durchführung der für
die Veranstaltung erforderlichen Proben sowie die Aufräumungsarbeiten ein. Es ist dabei auf
andere Veranstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Nach Absprache mit dem Haus- und Saalwart kann die Benutzungsbewilligung bis zu maximal
einer Woche verlängert werden.
C. Gesetze, Vorschriften
Art. 11
Zugang zum Internet
Dem Veranstalter wird im Saal für die Dauer der Benutzungsbewilligung WLAN kostenlos zur
Verfügung gestellt. Die Zugangsdaten werden vom Haus- und Saalwart bekannt gegeben. Der
WLAN-Zugang setzt voraus, dass sich der Veranstalter mit den Nutzungsbedingungen
einverstanden erklärt.
Art. 12
Dauer von Veranstaltungen
Die Veranstaltungen sind gemäss den Vorschriften des Reglements über die
Polizeistundenverlängerung sowie der Verordnung über die Dauer von Veranstaltungen zur
Wahrung der Nachtruhe (LGBl. 2002 Nr. 3) zu beenden.
Art. 13
Rauchverbot
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des Tabakpräventionsgesetzes
(LGBl. 2008 Nr. 27) bezüglich des Rauchverbots eingehalten werden.
Art. 14
Beleuchtung und Tontechnik
Für Beleuchtungs-, Laser- und Lautsprecheranlagen gelten die Vorschriften der Schall- und
Laserverordnung (LGBl. 2009 Nr. 343).
Art. 15
Handbuch
Die Empfehlungen im "Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen" sind zu
berücksichtigen. Das zugehörige Formular ist gegebenenfalls auszufüllen.
D. Sicherheitsmassnahmen
Art. 16
Maximal zulässige Anzahl Personen
Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen darf der Veranstalter im Saal nur jeweils so vielen
Personen Eintritt gewähren, wie gemäss Bestuhlungsplan (Anhang 3) berechnet sind. Für die
Einhaltung dieser Vorschrift ist der Veranstalter verantwortlich.
Um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, bleibt es der Gemeindevorstehung
vorbehalten, den Veranstalter zu verpflichten, ein konzessioniertes Wachunternehmen
beizuziehen.
Die entsprechenden Kosten bis zum Ende der Veranstaltung werden bei Veranstaltungen von
Ortsvereinen zu 50 %, jedoch nur bis maximal CHF 300.-, von der Gemeinde mitgetragen.
Alle anderen Veranstalter haben die Kosten für das notwendige Wachpersonal in vollem
Umfang selbst zu tragen.
Art. 17
Sanktionen
Die Nichtbeachtung obiger Sicherheitsvorschriften wird durch folgende Sanktionen geahndet:
- schriftlicher Verweis;
- im Wiederholungsfall Verweigerung der Benutzung des Saals für mindestens 2 Jahre.
E. Restaurationsbetrieb
Art. 18
Verantwortliche Person für Küchenbetrieb
Der Veranstalter ist für den Restaurationsbetrieb und Küchenbetrieb selbst verantwortlich und
hat die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Haus- und Saalwart kann jedoch für den
Küchenbetrieb eine verantwortliche Aufsichtsperson (Küchenleiter/-in), die eine
ordnungsgemässe Durchführung des Küchenbetriebs gewährleistet und selbst in der Küche
aktiv mitarbeitet, aufbieten.
Diese Person wird von der Gemeinde im Stundenlohn entschädigt. Der Stundenlohn wird von
der Gemeinde festgesetzt und ist Bestandteil der Benutzungsbewilligung.
Die entsprechenden Kosten werden durch die Gemeinde dem jeweiligen Veranstalter separat
verrechnet.
Art. 19
Bezug der Speisen und Getränke
Speisen und Getränke sind nach Möglichkeit von in der Gemeinde Mauren-Schaanwald
ansässigen Geschäften zu beziehen.
F. Dekoration
Art. 20
Befestigung
Dekorationen im Saal dürfen nur in Absprache mit dem Haus- und Saalwart befestigt werden.
Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern sowie anderes
Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien des Saals anzubringen.
Art. 21
Brandschutzvorschriften
Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder verschlossen noch
durch Dekorationen verdeckt werden. Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften des
Fürstentums Liechtenstein (LGBl. 2015 Nr. 16, LGBl. 1975 Nr. 18) sowie den Empfehlungen des
Schweizer Verbandes technischer Bühnenberufe SVtB entsprechen. Den Weisungen der Polizei
und der Feuerwehr ist Folge zu leisten.
G. Haftung des Veranstalters
Art. 22
Ruhe und Ordnung
Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich.
Benützer des Saals haben dafür Sorge zu tragen, dass alle die Nachbarschaft störenden
Lärmbelästigungen, auch ausserhalb des Hauses, vermieden werden.
Art. 23
Sachbeschädigungen
Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder gefährden,
unverzüglich aus dem Saal resp. den benutzten Räumlichkeiten zu weisen bzw. durch die
Wachorgane weisen zu lassen.
Für alle Beschädigungen am Haus und dessen Einrichtungen ist der Veranstalter gegenüber der
Gemeinde haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Haus- und
Saalwart gemeldet werden. Allfällige Schäden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Art. 24
Absage einer Veranstaltung
Kann eine bewilligte Veranstaltung nicht stattfinden, so hat der Veranstalter den Haus- und
Saalwart umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Hat die Gemeinde bereits Aufwendungen
getätigt, sind diese vom Veranstalter vollumfänglich zu übernehmen.
H. Haftung der Gemeinde
Art. 25
Vom Veranstalter in den Saal eingebrachte Gegenstände
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in den Saal oder in die dazugehörenden
Nebenräume eingebrachten Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher.
Art. 26
Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als
Eigentümerin des Saals und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der
Veranstalter zu übernehmen.
Davon ausgeschlossen bleiben Fälle:
- wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt;
- wenn der entstandene Schaden Folge eines bestimmungsgemässen Gebrauchs, also ein
reiner Abnützungsschaden ist.
I. Rekurs
Art. 27
Rekursrecht des Gesuchstellers
Gegen alle Entscheide des Haus- und Saalwarts steht dem gesuchstellenden Veranstalter das
Rekursrecht an die Gemeindevorstehung bzw. an den Gemeinderat zu.
J. Inkraftsetzung
Art. 28
Datum des Inkrafttretens
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 26. August 2015 genehmigt und
auf das gleiche Datum in Kraft gesetzt. Es ersetzt die folgenden bisherigen Reglemente:
- Reglement zur Benützung des Gemeindesaals Mauren vom 25. Oktober 2001
- Benützungsreglement Saal Zuschg vom 7. Juli 2010
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher
Anhang 1
Benutzungsgebühren Gemeindesaal Mauren
Räumlichkeiten/Nutzung
Vereine / Private /
Unternehmen
(1)
Kommerziell /
übrige Veranstaltungen
Foyer und Bar CHF 250.00 CHF 400.00
Saal CHF 500.00 CHF 1000.00
Bühne CHF 300.00 CHF 500.00
Küche
Küche - Apérobetrieb
CHF 300.00
CHF 150.00
CHF 500.00
CHF 300.00
Aussenplatz Saal CHF 150.00 CHF 300.00
Pro zusätzlichen Tag Nutzung CHF 100.00 CHF 150.00
(1) mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in der Gemeinde Mauren, max. 3 Std. Saalwart inklusive.
- Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet.
- Die Benutzungsgebühren werden nach der Durchführung der Veranstaltung dem
Veranstalter in Rechnung gestellt.
- Diese Ansätze gelten für Veranstaltungen bis zu 3 Tagen.
- Endreinigung wird nach Aufwand weiterverrechnet.
Benutzungsgebühren Saal Zuschg Schaanwald
Räumlichkeiten/Nutzung
Vereine / Private /
Unternehmen
(1)
Kommerziell /
übrige Veranstaltungen
Foyer CHF 200.00 CHF 300.00
Saal CHF 400.00 CHF 800.00
Bühne CHF 200.00 CHF 400.00
Küche
Küche - Apérobetrieb
CHF 300.00
CHF 150.00
CHF 500.00
CHF 300.00
Aussenplatz Saal CHF 150.00 CHF 300.00
Pro zusätzlichen Tag Nutzung CHF 100.00 CHF 150.00
(1) mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in der Gemeinde Mauren, max. 3 Std. Saalwart inklusive.
- Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet.
- Die Benutzungsgebühren werden nach der Durchführung der Veranstaltung dem
Veranstalter in Rechnung gestellt.
- Diese Ansätze gelten für Veranstaltungen bis zu 3 Tagen.
- Endreinigung wird nach Aufwand weiterverrechnet.
Anhang 2
Tarifblatt
Räumlichkeiten/Nutzung
Vereine / Private
/
Unternehmen
(1)
Kommerziell /
übrige Veranstaltungen
Saalwart Stundensatz CHF 65.00 CHF 81.00
Küchenleiter /-in Stundenlohn Art. 18 CHF 50.00 CHF 72.00
Mobiler Kühlschrank CHF 20.00 CHF 40.00
Mobile Bar CHF 50.00 CHF 100.00
Kaffeemaschine inkl. Bohnen pro Kilo CHF 29.00 CHF 29.00
Beamer inkl. ClickShare CHF 60.00 CHF 120.00
LED Wandspot pro Stk. CHF 10.00 CHF 15.00
Funkmikrofon pro Stk. CHF 25.00 CHF 50.00
Schallwände pro Stk. CHF 15.00 CHF 30.00
Schutzboden pro Bahn CHF 40.00 CHF 80.00
Abfallentsorgung bis 660 Liter Inkl. Inkl.
Sonnenschirme pro Stk. CHF 20.00 CHF 40.00
Anhang 3
Personenbelegung
Aus Gründen des Personen- und Brandschutzes hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die
maximal zulässige Personenanzahl während der ganzen Dauer der Veranstaltung nicht
überschritten wird. Die Personenzahl wird jeweils aufgrund der Bestuhlungspläne errechnet.
Wird ein Teil der Saalfläche für andere Zwecke verwendet (Bar, Bühnenaufbau usw.) ist die
Personenzahl entsprechend niedriger.
Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für den
Gemeindesaal Mauren
Leer (ohne Bestuhlung und Möblierung) 750 Personen Saal, 50 Personen Bühne
Konzertbestuhlung 402 Personen
Festbestuhlung 360 Personen
Bankettbestuhlung (22 runde Tische) 208 Personen
Personenzahl Saal Zuschg Schaanwald
Leer (ohne Bestuhlung und Möblierung) 300 Personen
Konzertbestuhlung 175 Personen
Festbestuhlung Tische rechteckig 152 Personen
Bankettbestuhlung (13 runde Tische) 96 Personen
Für jeden weiteren Stehtisch sind von der max. Personenbelegung 10 Personen abzuziehen.
Pro m2 Bar-Fläche, die zusätzlich verwendet wird, sind zwei Personen von der max.
Personenbelegung abzuziehen.
Änderungen
___________________________________
1 Anhang 1, Benutzungsgebühren Gemeindesaal Mauren und Saal Zuschg Schaanwald:
Tarifanpassungen infolge Umbau Gemeindesaal, gültig ab 01.01.2023
2 Anhang 2, Tarifblatt: Tarifanpassungen infolge Umbau Gemeindesaal, gültig ab
01.01.2023
3 Anhang 3, Personenbelegung: Anpassung Personenzahlen infolge Umbau Gemeindesaal,
gültig ab 01.01.2023
