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title: "Verordnung über den öffentlichen Verkehr"
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provisions: 15
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# Verordnung über den öffentlichen Verkehr

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt:
a) die Kriterien für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden
am Fahrplanangebot nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 20222);
b) die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte nach § 8
Absatz 3 ÖVG3);
c) Befugnisse des Departements nach § 11 Absatz 2 ÖVG4).
2. Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden

## § 2 am Fahrplanangebot {#par_2}

Gegenstand und Abgrenzung
1 Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanziellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG5) berücksichtigt.
2 Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden:
a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen
Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG6);
c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG7).

## § 3 {#par_3}

Einwohnerzahl
1) BGS 732.1.
2) BGS 732.1.
3) BGS 732.1.
4) BGS 732.1.
5) BGS 732.1.
6) BGS 732.1.
7) BGS 732.1.
GS 2023, 2
732.11
1 Massgebend je Einwohnergemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des
Kantons.

## § 4 {#par_4}

Fahrplanangebot
1 Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4
Absatz 1 ÖVG1) wird ermittelt durch:
a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5;
b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel gemäss § 6;
c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG2)
an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag.
2 Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und
Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahrplanjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.

## § 5 {#par_5}

Haltestellen
1 Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren
Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliesslich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4
Absatz 1 Buchstabe c ÖVG3) dieser Einwohnergemeinde erfasst.
2 Der Einzugsbereich beträgt bei
a) Bushaltestellen 250 m;
b) Bahnhaltestellen 500 m.
3 Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemeinden erfassen, werden grundsätzlich
a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet;
b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet;
c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.
4 Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet,
wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
5 Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnergemeinde zur Hälfte zugerechnet.
6 Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG4) dienen, können
nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.

## § 6 {#par_6}

Gewicht Verkehrsmittel
1 Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet:
a) Bahn Normalspur: Faktor 3;
b) Bahn Schmalspur: Faktor 2;
c) Bus: Faktor 1.
1) BGS 732.1.
2) BGS 732.1.
3) BGS 732.1.
4) BGS 732.1.
732.11

## § 7 {#par_7}

Abfahrten
1 Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet,
sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt:
a) Halte nur zum Aussteigen;
b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben
Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahrten).

## § 8 {#par_8}

Abrechnungsverfahren
1 Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Einwohnergemeinden gemäss § 6 Absatz 5 ÖVG1) und dieser Verordnung jährlich fest.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung.
3. Schülertransporte

## § 9 {#par_9}

Zuständigkeit
1 Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger.
2 Die Schulträger können beim Amt für Verkehr und Tiefbau die Abgeltung
ihrer Schülertransportkosten beantragen.
3 Der Kanton leistet Abgeltungen an die von ihm anerkannten Kosten der
Schulträger für Schülertransporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG2).

## § 10 {#par_10}

Abgeltungsberechtigte Schülertransporte
1 Abgeltungsberechtigt sind Transporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG3)
bei Schulwegen, welche den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet
werden können.
2 Die Zumutbarkeit eines Schulweges wird insbesondere aufgrund folgender Kriterien beurteilt:
a) Alter der Schüler und Schülerinnen;
b) Distanz und Höhendifferenz des Schulwegs;
c) Gefährlichkeit des Schulwegs.

## § 11 {#par_11}

Berechnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird aufgrund eines Schülertransportkonzeptes berechnet.
2 Das Schülertransportkonzept weist die Organisation und die Kosten aus
für:
a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG4);
b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot
integrieren lassen.
1) BGS 732.1.
2) BGS 732.1.
3) BGS 732.1.
4) BGS 732.1.
732.11
3 Die Kosten werden global ermittelt aufgrund:
a) der berechtigten Kosten für die Billette des Fahrplanangebots und
für Begleitpersonen, sofern vom Kanton anerkannt;
b) von kilometerbezogenen Pauschalansätzen für Schülertransporte
mit privaten Motorfahrrädern und Personenwagen, Taxis und Kleinbussen;
c) der Kosten gemäss Offerten für Schülertransporte ausserhalb des
Fahrplanangebotes mit Midi-, Standard- oder Gelenkbussen;
d) der Kosten von Fahrplanangeboten, die von Schulträgern in Absprache mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bestellt werden.
4 Die Pauschalansätze sind im Anhang 1 festgelegt.

## § 12 {#par_12}

Verfahren
1 Für die Einreichung des jährlich aktualisierten Schülertransportkonzeptes
durch den Schulträger an das Amt für Verkehr und Tiefbau gelten jeweils
die folgenden Fristen:
a) Grundlageninformationen (Schulwege und Transportmittel) bis spätestens Ende Januar für das folgende Schuljahr, sofern Änderungen
absehbar sind;
b) Daten zur Berechnung der Abgeltung bis Ende August.
2 Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regierungsrat die Höhe der Abgeltung abschliessend fest.

## § 13 {#par_13}

Verwendung der Abgeltung
1 Die Abgeltung ist durch den Schulträger zweckgebunden für die Finanzierung der vom Kanton als abgeltungsberechtigt beurteilten Schülertransporte zu verwenden.
2 Ist die gestützt auf das Schülertransportkonzept ausbezahlte Abgeltung
höher als die effektiven Aufwendungen des Schulträgers, ist der Überschuss einer Reserve für die folgenden Schuljahre zuzuweisen.

## § 14 {#par_14}

Rechnungsführung
1 Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für:
a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG1);
b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot
integrieren lassen.
2 Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schulträger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.
4. Befugnisse

## § 15 {#par_15}

Zuständigkeiten
1 Über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 20092) entscheidet das Bau- und Justizdepartement.
1) BGS 732.1.
2) SR 745.1.
732.11
RRB Nr. 2023/51 vom 17. Januar 2023.
Die Einspruchsfrist ist am 29. März 2023 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2023.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.
732.11
Anhang 1: Pauschalansätze nach § 11
(Stand 1. Januar 2023)
Pauschalansätze für die Abgeltung von Schülertransportkosten:
Kleinbus bis 3,5 Tonnen Fr. 2.50 pro km
Taxi Fr. 1.90 pro km
Personenwagen Fr. 1.00 pro km
Roller Fr. 0.30 pro km
Motorfahrrad Fr. 0.25 pro km
