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title: "Link zur Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt"
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# Link zur Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Grundsatz Das Schwimmbad Köniz Weiermatt steht der Öffentlichkeit im
Rahmen dieser Verordnung sowie gegen Entrichtung der Benützungsgebühren gemäss Gebührentarif zur Verfügung.

## Art. 2 {#art_2}

Anerkennung Die Besucher des Schwimmbads sind verpflichtet, die Verordnung
über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt und die
Weisungen des Personals zu befolgen.

## Art. 3 {#art_3}

Betriebsführung
und -aufsicht Die Betriebsführung und -aufsicht obliegt der Abteilung Immobilien. Die Erteilung der in dieser Verordnung erwähnten Bewilligungen ist Sache des von der Abteilungsleitung bestimmten Mitarbeitenden der Abteilung Immobilien.4

## Art. 4 {#art_4}

Aufsichtspersonal
1 Das Personal besteht aus der Leitung des Schwimmbads, den
Badmeistern und Badmeisterinnen, den Badwachen sowie dem
Kassenpersonal.5
2 Es hat die gesamte Anlage zu überwachen und für Sicherheit,
Ruhe und Ordnung zu sorgen.
1 Fassung vom 20. Februar 2019
2 Fassung vom 20. Februar 2019
3 Fassung vom 20. Februar 2019
4 Fassung vom 29. März 2023
5 Fassung vom 20. Februar 2019
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

## Art. 5 II. Öffnungszeiten {#art_5}

Dauer der
Badesaison Beginn und Ende der Badesaison werden durch die Abteilung

## Art. 6 Liegenschaften festgelegt und publiziert.6 {#art_6}

Öffnungs- und
Schliessungszeiten
1 Das Schwimmbad ist während der Badesaison von Mai bis
September grundsätzlich jeden Tag geöffnet. Die Öffnungszeiten werden von der Abteilung Immobilien festgelegt und vor
Beginn der Badesaison publiziert.7
2 ...8
3 Ausserhalb der Öffnungszeiten ist der Zutritt in die Badeanlage

## Art. 7 verboten.9 {#art_7}

Einschränkungen 1 Bei ungünstiger Witterung und sehr geringer Besucherzahl kann
das Schwimmbad geschlossen werden. Die Schliessung wird in
geeigneter Weise publiziert.10
2 Zur Durchführung von Anlässen, insbesondere von Wettkämpfen, kann die Abteilung Immobilien Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen resp. den Betrieb teilweise einschränken.11
3 Aus technischen, betrieblichen und ökologischen Gründen kann
der Betrieb einzelner Einrichtungen eingeschränkt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Badschluss 1 Der tägliche Badschluss wird 30 Minuten vor der Schliessung
bekanntgegeben. Nach diesem Zeitpunkt wird kein Eintritt mehr
gewährt.13
2 15 Minuten vor der Schliessung sind die Becken zu verlassen.
Die Gäste können sich bis zur Schliessung des Restaurants im
Restaurantbereich aufhalten. Der Zutritt zu den Becken ist nach
Badschluss untersagt.
6 Fassung vom 20. Februar 2019
7 Fassung vom 29. März 2023
8 Aufgehoben am 20. Februar 2019
9 Fassung vom 16. Mai 2018
10 Fassung vom 20. Februar 2019
11 Fassung vom 29. März 2023
12 Fassung vom 20. Februar 2019
13 Fassung vom 5. Febraur 2020
Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601
III. Benützung des Schwimmbads14
1. Verhalten

## Art. 9 {#art_9}

Verhaltensregeln 1 Die in der Anlage oder an Anlageteilen angeschlagenen Verhaltens- oder Benützungsregeln sind zu beachten und befolgen.
2 Die Badegäste haben den Weisungen des Personals Folge zu
leisten.
3 Für die Sicherheit aller Badegäste sowie zur Schonung und Sauberhaltung der Anlage sind insbesondere untersagt:
a) das seitliche Springen in die Becken sowie das Springen
an den verbotenen Stellen;
b) das Hineinstossen und -werfen anderer Personen;
c) das Nichtbeachten der Baderegeln der SLRG (Schweiz.
Lebensrettungs-Gesellschaft);
d) das Befahren der Anlage mit Rollbrettern, Rollschuhen
und dergleichen;
e) das Mitführen von Kleinfahrrädern, Trottinetten und dergleichen;
f) das Überklettern der Zäune;
g) das Spielen ausserhalb der Spielfelder;
h) das Mitnehmen von Tieren;
i) Verstösse gegen Anstand und Sitte;
j) jede übermässige Lärmerzeugung;
k) das Wegwerfen und Herumliegenlassen von Abfällen
aller Art;
l) das Beschädigen von Bauten, Einrichtungen und Grünanlagen;
m) das Tragen anderer Kleidungsstücke (z.B. Unterwäsche
oder weiterer Badebekleidung) unter dem Badekleid oder
der Badehose;
n) das Benutzen von Schutzbekleidung (z.B. Neoprenanzügen oder Westen) beim Turmspringen;
14 Fassung vom 20. Februar 2019, Gliederungstitel
15 Fassung vom 29. März 2023
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt
o) das Benutzen von Spielgeräten (z.B. Bällen und Luftmatratzen) im Schwimm-, im Sprung- und im Lernschwimmbecken;
p) das Benutzen von Lernschwimmhilfen im Schwimm- und
Sprungbecken;
q) das Entfachen von Feuer und das Grillieren.

## Art. 10 {#art_10}

Kinder Kindern bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden und schwimmunkundigen Kindern, ist der Besuch
der Anlage nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet,
welche Gewähr für die ständig erforderliche Aufsicht bietet.

## Art. 11 {#art_11}

Nichtschwimmer
/-innen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern ist die Benützung
des Schwimm- und Sprungbeckens untersagt.

## Art. 12 {#art_12}

Sprunganlage 1 Das Betreten und Springen von den Plattformen 7,5 m und 10 m
ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal zulässig.
2 Vor dem Abspringen haben sich die Springenden zu versichern,
dass niemand gefährdet wird.

## Art. 13 {#art_13}

Barfusszone 1 Die Beckenumgänge und Bassins gelten als Barfusszone.
2 Die Barfusszone darf nur durch die Durchschreitebecken, ohne
Schuhe und in sauberen Badekleidern – ohne weitere Kleidungsstücke – betreten werden.
3 In der Barfusszone ist das Essen, Trinken und Rauchen verboten.
4 Vor dem Baden ist das Duschen obligatorisch.
16 Fassung vom 31. März 2021
17 Fassung vom 29. März 2023
Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601
2. Schulklassen und vergleichbare Gruppen18

## Art. 14 {#art_14}

Schulklassen,
Gruppen
1 Schulklassen und vergleichbare Gruppen haben das Schwimmbad in Begleitung der verantwortlichen Personen geschlossen
und geordnet zu betreten und gemeinsam wieder zu verlassen.
2 Verantwortliche Personen, die eine Obhuts- und Aufsichtspflicht
haben, haben diese wahrzunehmen.
3. Haftung

## Art. 15 {#art_15}

Haftung der
Gemeinde
1 Die Gemeinde übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die Benützung sämtlicher Anlagen sowie bei Diebstählen und Beschädigungen von persönlichen Gegenständen.
2 Wertgegenstände sind in den zur Verfügung stehenden
Schliessfächern aufzubewahren.

## Art. 16 {#art_16}

Haftung der
Benützer/-innen Wer die Anlagen oder Einrichtungen beschädigt, hat für den Schaden aufzukommen.

## Art. 17 IV. Bewilligungen {#art_17}

Anlässe, Bewilligungspflicht
1 Die Durchführung von Anlässen im Schwimmbad bedarf einer
Bewilligung der Abteilung Immobilien oder, bei Grossanlässen,
des Gemeinderats.
2 Spätestens drei Wochen vor dem Anlass ist dem Leiter / der
Leiterin des Schwimmbads ein schriftliches Gesuch einzureichen.
18 Gliederungstitel und Artikel 14 Fassung vom 29. März 2023
19 Fassung vom 29. März 2023
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

## Art. 18 {#art_18}

Gewerbsmässige
Tätigkeit, Verbot
1 Gewerbsmässige Tätigkeiten sind im Schwimmbad grundsätzlich untersagt.
Ausnahmebewilligungen
2 Die Abteilung Immobilien kann Ausnahmebewilligungen erteilen für Tätigkeiten, die von Art und Umfang her in den Badebetrieb passen.
Art. 18a21
Ausschliessliche
Nutzung
1 Folgende Anlageteile können zur ausschliesslichen Nutzung an
Schulen, Vereine und weitere Organisationen überlassen werden:
a) Schwimmbahn(en),
b) Einzelsprunganlage,
c) Teilwasserfläche,
d) Sprunggrube,
e) Lernschwimmbecken,
f) Beachvolleyball-Anlage.
2 Die entsprechenden Bewilligungen werden erteilt, wenn es sich
mit den Interessen der anderen Benützenden verträgt.
3 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind einzuhalten; vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen
der Bewilligung.
4 Bei ausschliesslicher Nutzung kann die Wasseraufsicht eingestellt werden, wenn sich die Nutzenden schriftlich verpflichtet
haben, die Aufsicht zu übernehmen.

## Art. 19 {#art_19}

Widerruf von
Bewilligungen
1 Gestützt auf Artikel 17 bis 18a erteilte Bewilligungen können
ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn22
a) die Veranstaltenden die in der Bewilligung festgelegten
Bedingungen nicht einhalten;
b) die Veranstaltenden oder Teilnehmenden in grober Weise
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 16 und 24 dieser Verordnung;23
20 Fassung vom 29. März 2023
21 Eingefügt am 29. März 2023
22 Einleitungssatz Fassung vom 29. März 2023
23 Fassung vom 7. März 2012
Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601
c) begründete Interessen der Gemeinde oder des Schwimmbads dies erfordern.24
2 Bereits erhobene Gebühren werden mit Ausnahme von Absatz 1
Buchstabe c nicht zurückerstattet.

## Art. 20 V. Gebühren {#art_20}

Grundsatz 1 Für die Benützung des Schwimmbads wird eine Gebühr erhoben.25
Benützungsgebühren
2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif im Anhang
dieser Verordnung.
3 Wer eine Reduktion beansprucht, hat gleichzeitig den entsprechenden Nachweis zu erbringen; nachträglich erbrachte Nachweise werden nicht berücksichtigt.26
4 Bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.27

## Art. 21 VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen28 {#art_21}

Aufsichtsanzeigen
1 Rügen über Mängel des Schwimmbads, seiner Einrichtungen
sowie das Verhalten von Badegästen sind beim Personal anzubringen.
2 Rügen über das Verhalten des Personals sind schriftlich an die

## Art. 22 Abteilung Immobilien zu richten.30 {#art_22}

Beschwerde Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann innert
30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.31
24 Fassung vom 20. Februar 2019
25 Fassung vom 20. Februar 2019
26 Fassung vom 29. März 2023
27 Eingefügt am 29. März 2023
28 Fassung vom 31. März 2021
29 Fassung vom 20. Februar 2019
30 Fassung vom 29. März 2023
31 Fassung vom 29. März 2023
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

## Art. 23 {#art_23}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen diese Benützungsverordnung werden
mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des
kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)32 bestraft.
2 Zuständig zum Erlass von Bussenverfügungen ist die Leiterin
oder der Leiter der Abteilung Immobilien.33
3 Das Bussenverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der
kantonalen Gemeindegesetzgebung.
4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das
Schweizerische Strafgesetzbuch, wird vorbehalten.

## Art. 24 {#art_24}

Wegweisung
und Arealverbot
1 Das Personal des Schwimmbads ist berechtigt, fehlbare Personen umgehend wegzuweisen (ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises).
2 Bei Verstössen gegen diese Benützungsverordnung kann die
Leiterin oder der Leiter der Abteilung Immobilien zudem ein

## Art. 25 Arealverbot aussprechen.35 {#art_25}

Personen unter
18 Altersjahren
1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
unterstehen dieser Verordnung ebenfalls.
2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege.

## Art. 25a VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen36 {#art_25a}

…37
32 BSG 170.11
33 Fassung vom 29. März 2023
34 Fassung vom 20. Februar 2019
35 Fassung vom 29. März 2023
36 Eingefügt am 31. März 2021
37 Aufgehoben am 29. März 2023

## Art. 26 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601 {#art_26}

Aufhebung
von Erlassen Die Verordnung über die Benützung der Badeanlage Weiermatt
vom 6. Mai 1998 und die Verordnung über den Gebührentarif für
die Badeanlage Weiermatt vom 2. Februar 1972 werden aufgehoben.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
Köniz, 16. März 2011
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt
Anhang: Gebührentarif38
1. Einzeleintritte 1.1 Erwachsene (ab 18 Jahre)1 8.00
1.2 Junioren und Juniorinnen (7 bis
17 Jahre)1, Lernende und
Studierende2, Senioren und
Seniorinnen3
4.00
1.3 Ermässigung auf den
Einzeleintritten 1.1 und 1.2:
- Personen mit IV2
- Personen mit Kulturlegi2
- Personen mit einem
Saisonabonnement
im Badi-Verbund OASE2
- Abendbad ab 18:00 Uhr
Diese Ermässigungen sind
nicht kumulierbar.
Halber Tarif
1.4 Kinder (bis 6 Jahre)1 / Schwerstbehinderte / Könizer Schulklassen und Könizer Vereine
(auf Voranmeldung)
gratis
2. 10-er Karte 2.1 Erwachsene (ab 18 Jahre)1 72.00
2.2 Junioren und Juniorinnen (7 bis
17 Jahre)1, Lernende und
Studierende2, Senioren und
Seniorinnen3, IV-Bezüger und
IV-Bezügerinnen
36.00
3. Saisonabonnemente
3.1 Einheimische2 Erwachsene (ab
18 Jahre)1
80.00
3.2 Auswärtige Erwachsene (ab 18
Jahre)1 100.00
3.3 Einheimische2 Junioren und
Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1,
Lernende und Studierende2,
Senioren und Seniorinnen3, IV-
Bezüger und IV-Bezügerinnen,
Erwachsene Kulturlegi2
40.00
38 Fassung vom 29. März 2023
Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601
3.4 Auswärtige Junioren und
Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1,
Lernende und Studierende2,
Senioren und Seniorinnen3, IV-
Bezüger und IV-Bezügerinnen,
Erwachsene Kulturlegi2
50.00
3.5 Einheimische2 Kinder
Kulturlegi2, Kinder IV2 20.00
3.6 Auswärtige Kinder Kulturlegi2,
Kinder IV2 25.00
4. Ermässigte
Abonnemente
4.1 Ermässigung auf alle
Abonnemente bei Erwerb bis
2. Sonntag im Mai 19:00 Uhr
10%
5. Abonnemente
Ersatz
5.1 Verlust des Abonnements
(Kosten für Neuerstellung)
20.00
6. Kabinen/Kästchen 6.1 Kabine pro Saison 120.00
(Depot 30.00*)
6.2 Kästchen pro Tag (Depotmat) gratis
(Depot 2.00*)
6.3 Kästchen pro Saison 30.00
(Depot 30.00*)
6.4 Wertsachenfach pro Tag
(Depotmat)
gratis
(Depot 2.00*)
7. Miet- und Depotgebühren
(Badekleider, Wäsche, Spielgeräte,
Sonnenschirme etc.) 2.00 bis 50.00
8. Ausschliessliche
Nutzung:
Für jedes Element (Art. 17), das
ausschliesslich genutzt wird,
beträgt die Gebühr pro Stunde:
8.1 Schulen Köniz gratis
8.2 Vereine Köniz 40.00
8.3 Gewinnstrebig Köniz
(z.B. Aquafitkurs) 40.00
731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt
8.4 Schulen auswärtig 60.00
8.5 Vereine auswärtig 80.00
8.6 Gewinnstrebig auswärts
(z.B. Aquafitkurs) 100.00
1 Massgebend ist das Kalenderjahr
in dem das entsprechende Altersjahr
vollendet wird (Jahrgangsprinzip).
2 mit entsprechendem Nachweis
3 AHV-Bezügerinnen und -Bezüger
* pro Schlüssel
