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title: "Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume"
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# Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Jagd und ihre Ausübung, auszuführen.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Wald und Natur (Art. 5 JaG)
1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung überträgt, verfügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.

## Art. 3 {#art_3}

Konsultativkommission für die Jagd und das Wild
1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)
nimmt die Befugnisse im Bereich des Schutzes wildlebender Säugetiere und
Vögel und ihrer Lebensräume wahr, die ihr im Gesetz und in dieser Verordnung übertragen werden.
2 Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission unterliegen
der Jagdverordnung (JaV).
2 Schutz des Wildes und der Lebensräume

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe (Art. 9 und 10 JaG)
1 Als Lebensräume gelten die natürlichen Lebensräume, die den wildlebenden
Tieren die erforderlichen Lebensgrundlagen bieten.
2 Unter Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist die Häufigkeit und die Verteilung einer Art im Verhältnis zu anderen Arten oder im Verhältnis zu ihren
Lebensräumen sowie das ausgewogene Verhältnis der Geschlechter und Altersklassen zu verstehen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben des Staates – Schutzpflicht (Art. 9 JaG)
1 Die Dienststellen und Anstalten des Staates, deren Tätigkeit die Lebensräume der wildlebenden Tiere unmittelbar berührt, müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Massnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vernetzung
und Erweiterung dieser Lebensräume sowie zur Schaffung neuer Lebensräume unterstützen und fördern.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben des Staates – Besondere Massnahmen (Art. 10 und 39
JaG)
1 Der Staat kann Massnahmen zur Schaffung, zur Wiederherstellung, zur Erweiterung oder zum Unterhalt der Lebensräume der wildlebenden Tiere fördern.
2 Namentlich folgende Massnahmen können gefördert werden:
a) die Anlage von Dauergrünland, das für die wildlebenden Tiere günstig
ist, insbesondere von Buntbrachen, auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen;
b) das Pflanzen von Hecken und Feldgehölzen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, sofern sie zur Vernetzung von Lebensräumen notwendig sind;
c) die Schaffung von Feuchtgebieten oder Trockenstandorten, die für die
wildlebenden Tiere besonders günstig sind;
d) die Vergrösserung der Äsungsflächen im Wald;
e) die Anpassung von Gebäuden und Anlagen, so dass seltene Tierarten
darin wohnen können;
f) das Anbringen von Nisthilfen für seltene und bedrohte Vogelarten;
g) die Aktionen zur Jungtierrettung;
h) die Verhütung der durch wildlebende Tiere verursachten Verkehrsunfälle.
3 Die Hilfe des Staates kann Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Jägerinnen- und Jägervereinigungen, Naturschutzorganisationen
und Privaten gewährt werden, sofern die Massnahmen den ökologischen
Grundsätzen entsprechen und mit den in der Landwirtschafts-, Wald- und
Naturschutzgesetzgebung vorgesehenen ökologischen Massnahmen koordiniert werden.
4 Die Hilfe kann namentlich in der Form von Beiträgen aus dem Fonds für
das Wild sowie durch die Bereitstellung von Arbeitskräften und Material geleistet werden.
5 Sind Beiträge in Anwendung einer anderen Gesetzgebung möglich, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.
6 Das Amt prüft die Beitragsgesuche, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und
Notwendigkeit der Massnahmen die Art und den Umfang der Hilfe und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig mit den Begünstigten Verträge ab.
7 Das Amt kann für die Durchführung der Massnahmen andere Dienststellen
des Staates, die Jägerinnen- und Jägervereinigungen, die Naturschutzorganisationen und die landwirtschaftlichen Organisationen beiziehen.

## Art. 7 {#art_7}

Störung (Art. 10 JaG) – Allgemeines
1 Es ist verboten, wildlebende Tiere absichtlich auf irgendeine Art und Weise
zu stören.
2 Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, Notfälle und die vom Amt bewilligten Abschreckungsmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden bleiben vorbehalten. Die forstwirtschaftlichen Arbeiten müssen jedoch aufgeschoben werden, wenn sie das Überleben seltener und bedrohter Arten gefährden.
3 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln mit dem Ziel, wildlebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu suchen, ist
verboten. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen mit einer Leistung
von mehr als 2 W mit dem Ziel, wildlebende Tiere zu beobachten, ist verboten.
4 Die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten
sowie die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlockung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln, die entweder
Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder Krähen darstellen, sind verboten.
5 Die Einrichtung von Beobachtungsposten (Unterstände usw.) für Auerhuhn,
Adler oder Uhu ist verboten.
6 Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiessstandes wird in der Jagdverordnung geregelt.
7 Das Amt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Absätzen 3 und
5 bewilligen, sofern diese das Überleben der betreffenden Tiere nicht gefährden.
8 Die Direktion kann in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd
(Art. 56 JaV) Einschränkungen über die Verwendung von Hunden während
der Probe- und Jagdzeiten vorsehen.

## Art. 8 {#art_8}

Störung (Art. 10 JaG) – Fotografieren und Filmen
1 Das Fotografieren und Filmen darf das Leben der Tiere nicht gefährden sowie ihre Fortpflanzung und die Lebensräume nicht beeinträchtigen.
2 Das Amt kann vorübergehend örtliche Einschränkungen oder Verbote erlassen.
3 Die Verwendung von Fotofallen muss vom Amt bewilligt werden.

## Art. 9 {#art_9}



## Art. 10 Art. 9 Störung ( {#art_10}

JaG) – Markierung
1 Das Markieren wildlebender Säugetiere und Vögel muss so durchgeführt
werden, dass die Tiere möglichst wenig gestört werden.
2 Jede Person, die zur Markierung der Tiere befugt ist, muss sich zu Beginn
der Markierungszeit bei der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder beim
Wildhüter-Fischereiaufseher der Region melden, in der sie tätig ist.
3 Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
Art. 10 Störung (Art. 10 JaG) – Hunde
1 Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können Hunde abschiessen, die
sich nicht einfangen lassen, wenn sie:
a) deren Halterin oder Halter nicht kennen und feststellen, dass diese Hunde gewohnheitsmässig streunen, wildlebende Tiere aufstöbern oder verfolgen oder wildern;
b) sie weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses der
Halterin oder des Halters antreffen, obwohl diese oder dieser verwarnt
oder verzeigt wurde.

## Art. 11 {#art_11}

Störung (Art. 10 JaG) – Kynologische Veranstaltungen
1 Kynologische Veranstaltungen, bei denen Hunde von der Leine gelassen
werden und möglicherweise wildlebende Tiere aufspüren oder wildern könnten, müssen vom Amt bewilligt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Anlässe (Art. 11 JaG)
1 Wett- und Orientierungsläufe mit mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und Rad-, Pferde-, Ski- und Schneeschuhrennen sowie andere
Sportanlässe und Feste mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung: 50 Teilnehmerinnen
und Teilnehmer), die ganz oder teilweise ausserhalb der Fahrwege oder im
Wald stattfinden, müssen vom Amt bewilligt werden.
2 Anlässe mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen von
den Organisatorinnen und Organisatoren vorgängig der Forstkreisingenieurin
oder dem Forstkreisingenieur gemeldet werden.
3 Das Amt bewilligt diese Veranstaltungen nur, wenn die wildlebenden Tiere
voraussichtlich nicht erheblich gestört werden und wenn die Veranstaltungen
nicht während der Aufzuchtzeit der in der betreffenden Region lebenden seltenen Arten stattfinden. Es informiert die Gemeinden, auf deren Gebiet der
Anlass geplant ist.
4 Die Benützung von Autos ausserhalb der Fahrwege wird in der Spezialgesetzgebung geregelt, und es braucht dazu eine Bewilligung des Amts.
5 Das Amt koordiniert seine Entscheide mit den Entscheiden der für den Naturschutz zuständigen Behörden.

## Art. 13 {#art_13}

Projekte (Art. 11 JaG)
1 Folgende Projekte bedürfen einer Stellungnahme des Amts:
a) Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
b) Projekte für den Bau oder den erheblichen Ausbau von Werken und
Anlagen, die Hindernisse für die Migration wildlebender Tiere darstellen oder sich in den Wildtierkorridoren befinden;
c) die regionalen Waldwirtschaftspläne;
d) Güterzusammenlegungen von mehr als 100 ha;
e) Rodungen von mehr als 5000 m²;
f) Anlagen von Luftseilbahnen und Skiliften von mehr als 500 m Länge;
g) die Erstellung von Skipisten und Schlittelbahnen durch Gebiete, die für
die wildlebenden Tiere heikel sind;
h) die ständigen Mountainbikestrecken;
i) die generellen Netze für die Wald- und Alperschliessung, die Forst- und
Alpstrassen und -wege sowie die Fusswege, welche die für die wildlebenden Tiere heiklen Gebiete berühren;
j) die Zonennutzungspläne und die Projekte für Bauten, Werke und Anlagen, welche die Lebensräume von wildlebenden Tieren gefährden können und für die andere Dienststellen des Staates eine Stellungnahme des
Amts verlangen;
k) die Klettersteige.
2 Ausserdem kann das Amt zu folgenden Projekten, sofern sie die Interessen
der wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume betreffen, Stellung nehmen:
a) zu den kantonalen Sachplänen;
b) zu den kantonalen Nutzungsplänen;
c) zu den regionalen Richtplänen.

## Art. 14 {#art_14}

Anpassung von Werken (Art. 10 JaG)
1 Die Direktion kann die Anpassung von Werken und Anlagen verlangen, die
das Leben wildlebender Tiere in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Wildsektoren (Art. 10 JaG)
1 Um die Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, wird der Kanton in sogenannte Wildsektoren unterteilt.
2 Die Direktion grenzt die Wildsektoren ab. Sie sind auf den Online-Karten
des Kantons Freiburg und auf der topografischen Karte, die das Amt herausgibt, eingetragen (Art. 36).

## Art. 16 {#art_16}

Schutzgebiete (Art. 12 JaG)
1 Die Schutzgebiete umfassen:
a) die in den einschlägigen Bundesverordnungen festgelegten eidgenössischen Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
b) die vom Kanton ausgeschiedenen Wildschutzgebiete.
2 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
a) Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
b) Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer
Schusswaffe zu betreten.
c) Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
d) Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hinausgetrieben oder herausgelockt werden.
3 Die Bestimmungen der Bundesverordnungen über die eidgenössischen
Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung sowie die kantonalen Bestimmungen zu den Regulierungsabschüssen bleiben vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

Wiederansiedlung (Art. 13 JaG)
1 Das Aussetzen von Tierarten, die nicht mehr im Kanton heimisch sind
(Wiederansiedlung), bedarf einer Bewilligung der Direktion.
2 Das Amt kann das Aussetzen einer bedrohten Tierart bewilligen, sofern:
a) die Art nicht auf andere Weise erhalten werden kann;
b) beim Aussetzen das natürliche Gleichgewicht berücksichtigt wird;
c) die Lebensbedingungen der Art gesichert scheinen.
3 Die genannten Behörden legen die Bedingungen für das Aussetzen, insbesondere Umfang, Zeitpunkt und Ort, sowie die Massnahmen zum Schutz der
betreffenden Arten fest.
4 Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Fütterung (Art. 10 JaG)
1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und die Einrichtung von ständigen oder vorübergehenden Futterstellen, insbesondere Futterkrippen, Salzlecken oder Luderplätzen, bedürfen der Bewilligung des Amts; ferner muss
die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers eingeholt werden, wenn Schäden an Wald oder Kulturen möglich sind.
2 Die Luderplätze für Säugetiere und Vögel unterstehen ausserdem den gesetzlichen Bestimmungen über die Tierseuchen.

## Art. 19 {#art_19}

Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten und Züchten (Art. 14
JaG)
1 Das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftlichen
oder didaktischen Zwecken wird bewilligt, sofern das Gesuch von einer anerkannten Forschungs- oder Bildungsanstalt gestellt wird und es begründet ist
und wenn das Überleben der Art in freier Wildbahn durch das Einfangen
nicht gefährdet wird.
2 Die für das Züchten geschützter Vögel erforderliche Bewilligung wird gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Franken erteilt, wenn:
a) es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geboren wurden;
b) sie mit einem Ring gekennzeichnet sind;
c) eine Bestätigung einer anerkannten Gesellschaft für Vogelschutz, Vogelkunde oder Vogelaufzucht oder der zuständigen Dienststelle eines
anderen Kantons vorliegt.
3 Die Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 sind befristet. Das Amt legt
die übrigen Bedingungen fest.
4 Die Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Tiere
und die Tiere selbst jederzeit kontrollieren.

## Art. 20 {#art_20}

Wildlebende Tiere – Einfangen und Ausmerzen aus hygienischen Gründen (Art. 14 JaG)
1 Das Einfangen und Ausmerzen von wildlebenden Tieren aus hygienischen
Gründen kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.
2 Wird ein wildlebendes Tier einer bedrohten Art aus hygienischen Gründen
eingefangen, so muss es grundsätzlich am Leben erhalten und an einem geeigneten Ort ausgesetzt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Wildlebende Tiere – Einfangen und Erlegen verletzter, geschwächter oder kranker Tiere (Art. 14 JaG)
1 Das Einfangen und Erlegen von verletzten, geschwächten oder kranken Tieren sowie von Tieren, die nicht ausgesetzt werden dürfen, entwichen oder
verwildert sind, kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere (Art. 5 und 15 JaG)
1 Wer ein wildlebendes Tier oder einen Teil davon tot auffindet oder die Eier
des Tieres findet, muss den nächsten Polizeiposten oder einen Wildhüter-
Fischereiaufseher benachrichtigen oder das Tier dort abgeben und sich an die
Anordnungen dieser Beamten halten. Das Tier kann auch dem Naturhistorischen Museum übergeben werden.
2 Wenn die Person sich das Tier aneignen möchte, wird es zu dem vom Amt
erlassenen Tarif zugunsten des Fonds für das Wild verkauft.
3 Ist das Tier oder ein Teil davon von wissenschaftlichem Interesse, so wird
es grundsätzlich dem Naturhistorischen Museum übergeben. Das Amt kann
es auch für seine eigenen Zwecke behalten oder im Einvernehmen mit dem
Naturhistorischen Museum einer Forschungs- oder Bildungsanstalt übergeben.
4 Erfüllt das Tier die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht, so kann
es der Person, die es aufgefunden hat, oder einer anderen interessierten Person unentgeltlich oder gegen Entgelt übergeben werden.
5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für:
a) folgende Säugetiere: Fuchs, Dachs, Steinmarder;
b) folgende Vögel: Fasan, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und
andere Singvögel, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Stockente,
Krickente, Tafelente, Reiherente, Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran;
c) Hirsch- und Rehgeweihe und Gämskrickel; in den Wildschutzgebieten
sind die Suche und das Sammeln der Hirschgeweihe vom 1. Januar bis
30. April jedoch verboten.

## Art. 23 {#art_23}

Wildlebende Tiere – Beschlagnahmung (Art. 5 und 46 JaG)
1 Tiere, die widerrechtlich getötet, gefangen, gehalten, behalten oder präpariert werden, werden vom Amt beschlagnahmt. Dasselbe gilt für Teile von
Tieren, die widerrechtlich behalten oder präpariert werden.

## Art. 24 {#art_24}

Präparieren von Tieren (Art. 16 JaG)
1 Jede im Kanton wohnhafte Person, die Tiere präparieren möchte (die Taxidermistin oder der Taxidermist), muss sich beim Amt registrieren lassen.
2 Die Taxidermistin oder der Taxidermist muss jedes Tier, dessen Präparation
gemäss der Jagdverordnung des Bundes meldepflichtig ist, innerhalb der Frist
nach dieser Verordnung beim Amt melden. Er muss den Namen, Vornamen
und Wohnsitz der Tierhalterin oder des Tierhalters, die Art und wenn möglich das Geschlecht des Tiers sowie den Ort und das Datum, an dem das Tier
aufgefunden wurde, und die Todesursache angeben.
3 Wildschaden

## Art. 25 {#art_25}

Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Berechtigte
a) Massnahmen (Art. 31 und 33 JaG)
1 Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze
von Liegenschaften, Kulturen und Nutztieren vor Wildschäden im Sinne der
Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:
a) gemäss dem Entscheid und den Anweisungen des Amts in den Regionen, die als Risikozonen im Sinne von Artikel 44 gelten, und in den angrenzenden Gebieten, wo Wildschweine leben, die Errichtung und der
Unterhalt von elektrischen Zäunen und die Errichtung von angemessenen Abwehrmitteln um Gemüsekulturen, Obstgärten, gartenbauliche
Kulturen, Obst- und Zierbaumschulen, Küchengärten, Kartoffelkulturen
und Reben;
b) der Einzelschutz von Obst- und Zierbäumen;
c) die Haltung von Geflügel und anderen Kleintieren in Einrichtungen, die
für Haarraubwild unzugänglich sind oder mit angemessenen Vorkehrungen zur Abschreckung von Raubvögeln versehen sind;
d) die Haltung von Nutztieren einer in der Schweiz wildlebenden Art oder
einer exotischen Art in Einrichtungen, die für wildlebende Tiere unzugänglich sind;
e) die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen;
f) das Anbringen von Netzen und die akustischen Vertreibungsmassnahmen in den Rebbergen;
g) die Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 32 JaG und von Artikel 28 dieser Verordnung.
2 Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze
des Waldes vor Wildschäden im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2
JaG gelten:
a) die Errichtung und der Unterhalt von Zäunen und der mechanische oder
chemische Einzelschutz von jungen Bäumen;
b) die Verbesserung des Lebensraums durch die Schaffung und den Unterhalt von Nebenbeständen für das Äsen, von natürlichen stufigen
Waldrändern und von Wiesen im Wald;
c) die Massnahmen, um die wildlebenden Tiere im Wald und in der Umgebung des Waldes vor Störung zu schützen.
3 Die Umsetzung der in diesem Artikel aufgeführten vorbeugenden Massnahmen obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern und den übrigen Berechtigten.

## Art. 26 {#art_26}

Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Berechtigte
b) Beiträge (Art. 31 und 39 JaG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer und andere Berechtigte, die vorbeugende
Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ergreifen, können finanzielle Beiträge aus dem Fonds für das Wild bekommen.

## Art. 27 {#art_27}

Verhütung – Durch das Amt (Art. 5 und 31 JaG)
1 Werden die Tierarten durch die Jagd ungenügend reguliert oder reichen die
Massnahmen nach Artikel 25 nicht aus, so kann das Amt im Interesse der
Schadensverhütung die Regulierung der betreffenden Arten oder den Abschuss von einzelnen Tieren organisieren, die Schaden verursachen.
2 Die Massnahmen nach Absatz 1 sind ebenfalls anwendbar, wenn Tiere ihren
Lebensraum beeinträchtigen, die Artenvielfalt gefährden oder Tierseuchen
verbreiten.
3 Bei geschützten Tieren dürfen lediglich einzelne Tiere ausgemerzt werden.
Die Tiere müssen eingefangen und an einem geeigneten Ort wieder ausgesetzt werden, sofern dies möglich ist und das angestrebte Ziel damit erreicht
werden kann.
4 Das Amt kann Tiere von in der Schweiz wildlebenden Arten, von Arten, die
nicht ausgesetzt werden dürfen, und von nicht heimischen Arten erlegen oder
einfangen, wenn sie aus Gehegen oder Käfigen entwichen sind und ihre
Eigentümerin oder ihr Eigentümer sich nicht meldet. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Tiere wird dem Fonds für das Wild überwiesen.
5 Für die Durchführung dieser Massnahmen kann das Amt Jägerinnen und Jäger beiziehen.
6 Die in Anwendung der Absätze 1 und 3 getroffenen Entscheide werden im
Amtsblatt veröffentlicht oder den betroffenen Naturschutzorganisationen gemäss Artikel 12 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz schriftlich mitgeteilt.

## Art. 28 {#art_28}

Verhütung – Selbsthilfemassnahmen (Art. 32 JaG)
1 Die jagdbaren Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, sind: Fuchs, Dachs, Steinmarder,
Raben- und Saatkrähe, Elster, Türkentaube und verwilderte Haustaube.
2 Die geschützten Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts
Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, werden in der Jagdverordnung des Bundes aufgeführt. Entsprechende Entscheide werden im Amtsblatt
veröffentlicht.
3 Füchse, Dachse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 50 m um
Wohnhäuser und Ökonomiegebäude abgeschossen oder eingefangen werden.
Der Abschuss dieser Tiere muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder
dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region innert 48 Stunden gemeldet
werden.
4 Ausser wenn eine ausserordentliche Situation vorliegt, können in den folgenden Zeiträumen keine Selbsthilfemassnahmen bewilligt werden:
a) Fuchs: vom 1. März bis 15. Juni;
b) Dachs: vom 16. Januar bis 15. Juni;
c) Steinmarder: vom 16. Februar bis 31. August;
d) Türkentaube: vom 16. Februar bis 31. Juli.
5 Das Gesuch um Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen ist schriftlich auf
einem besonderen Formular beim Amt oder beim Oberamt einzureichen. In
Notfällen kann bei einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher ein mündliches Gesuch gestellt werden.
4 Wildschutzgebiete

## Art. 29 {#art_29}

Allgemeines
1 Gelten als Schutzgebiete nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, nach
Artikel 12 JaG, nach den einschlägigen Bestimmungen der Jagdverordnung
und nach dieser Verordnung:
a) die eidgenössischen Jagdbanngebiete;
b) die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler
Bedeutung;
c) die kantonalen Wildschutzgebiete im Gebirge;
d) die kantonalen Wildschutzgebiete im Flachland;
e) die Vogelschutzgebiete;
f) die Teilschutzgebiete.
2 Die Gebiete, die zu den verschiedenen Kategorien von Schutzgebieten gehören, werden in Anhang 1 bestimmt.

## Art. 36 Art. 30 - 35 … {#art_36}

Topografische Karte
1 Die in dieser Verordnung aufgezählten Schutzgebiete und Grenzen der
Wildsektoren sind auf der topografischen Jagdkarte des Kantons Freiburg
(die Jagdkarte) aufgeführt. Diese Karte wird vom Amt herausgegeben.
2 Im Falle von Divergenzen ist der Text dieser Verordnung massgebend.
3 Die Jagdkarte ist auf den Oberämtern und beim Amt erhältlich.

## Art. 37 {#art_37}

Wildtierkorridore
1 Die Wildtierkorridore sind Durchgangsflächen für Wildtiere und ermöglichen eine Verbindung zwischen den verschiedenen Lebensräumen.
2 Um einen Schutz der Wildtiere zu gewährleisten, müssen diese Verbindungen sichergestellt sein. Das Amt muss zu jedem Hindernis in den Wildtierkorridoren Stellung nehmen, und es müssen wirksame und verhältnismässige
Ausgleichsmassnahmen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung
vorgeschlagen werden.
3 Das Inventar der Wildtierkorridore wird vom Amt geführt und befindet sich
in den Online-Karten des Kantons.
5 Fonds für das Wild
5.1 Mittel

## Art. 38 {#art_38}

Einlagen aus dem Voranschlag (Art. 40 JaG)
1 Die finanzielle Beteiligung des Staates am Fonds für das Wild hängt ab:
a) von den im Laufe der Vorjahre ausbezahlten Beträgen für die Verhütung von Wildschäden und die Entschädigung der Schadensfälle,
b) von den bei Rechnungsabschluss zu leistenden Beträgen, und
c) vom Vermögen des Fonds für das Wild.

## Art. 39 {#art_39}

Weitere Einlagen (Art. 40a JaG)
1 Nebst den in Artikel 40a JaG vorgesehenen Einlagen wird der Fonds für das
Wild durch folgende Mittel gespeist:
a) Erlös aus dem Verkauf der vom Amt erlegten oder eingefangenen Tiere
(Art. 27 Abs. 4);
b) Erlös aus dem Verkauf tot aufgefundener Tiere (Art. 22 Abs. 2);
c) in Anwendung von Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und 76 Abs. 4 JaV zurück -
behaltene Beträge.
2 Die Gerichtsschreiber überweisen dem Fonds für das Wild laufend die von
ihnen eingezogenen Bussenbeträge, welche die Jagdgesetzgebung vorsieht.
5.2 Verwaltung und Aufsicht

## Art. 40 {#art_40}



## Art. 41 Art. 40 Durch das Amt ( {#art_41}

JaG)
1 Das Amt hat folgende Aufgaben:
a) Es heisst vorbeugende Massnahmen, die zu Finanzhilfen Anlass geben
können, gut oder empfiehlt sie und legt gegebenenfalls die Ausführungsmodalitäten fest.
b) Es gewährt die Hilfen nach Artikel 39 Abs. 1 Bst. a JaG und legt deren
Betrag fest.
c) Es gewährt Finanzhilfen für die Verhütung von Wildschäden und legt
deren Betrag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
d) Es gewährt die Entschädigungen von Wildschäden und legt deren Betrag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
e) Es sorgt dafür, dass der Fonds für das Wild regelmässig gespeist wird,
namentlich indem es die Zahlung der Einlagen kontrolliert.
f) Es führt eine eigene Buchhaltung und erstellt eine Jahresbilanz.
g) Es verpflichtet sich zu keiner Auslage, die nicht durch das Vermögen
des Fonds für das Wild gedeckt ist.
h) Es stellt sicher, dass die Verwendung des Fonds für das Wild der Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel und ihrer Lebensräume entspricht.
i) Es führt Kontrollen der Verwendung der vom Fonds für das Wild ausbezahlten Beträge durch.
Art. 41 Durch die Kommission (Art. 8 und 41 JaG)
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Betrag, der jährlich bei den Jägerinnen und Jägern erhoben wird.
b) Sie schlägt allfällige Anpassungen der Einsatz- und Entschädigungsmodalitäten des Fonds für das Wild vor.
c) Sie erhält die Jahresrechnung und -bilanz zur Information, nachdem sie
vom Finanzinspektorat kontrolliert worden sind.
5.3 Beiträge an die Massnahmen zur Erhaltung und zur Verhütung

## Art. 42 {#art_42}

Massnahmen zur Erhaltung der wildlebenden Tiere (Art. 39 Abs.
1 Bst. a JaG)
1 Als Hilfe für die Erhaltung der wildlebenden Tiere sowie für die Erhaltung
und Schaffung von Lebensräumen können die Kosten für die Umsetzung folgender Massnahmen ganz oder teilweise übernommen werden; Absatz 2
bleibt vorbehalten:
a) Massnahmen nach den Artikeln 6, 17 und 51 in Zusammenhang mit
dem Schutz des Wildes und der Lebensräume;
b) Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
c) Fütterung von Tieren im Sinne von Artikel 18 unter ausserordentlichen
Umständen.
2 Privatpersonen, Gruppen oder Körperschaften, die um einen finanziellen
Beitrag an diese Massnahmen ersuchen möchten, müssen insbesondere zuerst
die gemäss anderen Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton gewährte
Hilfe beantragen. Der Fonds für das Wild richtet nur Beiträge aus, wenn diese Hilfen nicht ausreichen oder wenn es keine Hilfen gibt.

## Art. 43 {#art_43}

Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39
Abs. 1 Bst. b JaG) – Im Allgemeinen
1 Die Beiträge an die Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
Bst. a werden vom Amt gewährt, das über die Ergreifung von Massnahmen
entscheidet. Der Staat und seine Anstalten erhalten keine Beiträge.
2 Die Beiträge entsprechen:
a) 30–50 % der Kosten für das Schutzmaterial;
b) vom Amt festgelegten Pauschalen für die Errichtung und den Unterhalt
von den in Artikel 25 Abs. 1 Bst. a erwähnten Zäunen unter Vorbehalt
der im Fonds für das Wild verfügbaren Mittel.
3 Es werden keine Beiträge gewährt:
a) für Kulturen, wenn die angebauten Produkte vorwiegend für den Eigenverbrauch bestimmt sind;
b) für Wälder, wenn es sich um Schutzwälder handelt. Der wirtschaftliche
Schaden wird im Übrigen nicht berücksichtigt.
4 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn:
a) die Massnahme vor ihrer Ausführung vom Amt bewilligt worden ist;
b) die Art des Schutzmaterials und seine maximalen Kosten den Anweisungen des Amts entsprechen;
c) das besagte Schutzmaterial gemäss den Anweisungen des Amts verwendet und aufgestellt wurde;
d) die Belege vorgewiesen wurden.
5 Wer um einen Beitrag ersucht, muss seinem Gesuch eine Schätzung der
Materialkosten beilegen.
6 Das Amt teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller seinen Entscheid
mit. Es kann die Zahlung von Beiträgen an Auflagen zur Schadensverhütung
knüpfen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermeiden.

## Art. 44 {#art_44}

Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39
Abs. 1 Bst. b JaG) – In den Risikozonen (Art. 33 und 39 Abs. 1
Bst. b JaG)
1 Innerhalb der Risikozonen werden Kartoffelkulturen grundsätzlich systematisch eingezäunt. Das Amt führt die Massnahmen aus. Die entsprechenden
Kosten, einschliesslich derjenigen für externe Mandate, werden vom Fonds
für das Wild übernommen.
2 Das Amt legt die Risikozonen aufgrund der ständigen Präsenz von Wildschweinen fest; es kann jederzeit neue festlegen oder alte aufheben.
3 Landwirte, die in Risikozonen Flächen bewirtschaften, werden darüber vom
Amt insbesondere durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemeinden informiert.
5.4 Entschädigung von Wildschäden

## Art. 45 {#art_45}

Schätzung der Schäden (Art. 33 und 34 JaG)
1 Wer um eine Entschädigung ersucht, muss nachweisen, dass der Schaden
durch wildlebende Tiere verursacht wurde.
1a Bei Schäden an Kulturen, die durch Rabenkrähen oder Saatkrähen verursacht wurden, kann eine Entschädigung nur erfolgen, wenn die beschädigte
Fläche neu eingesät wurde.
2 Die Schäden werden mit einem Gutachten geschätzt.
3 Das Amt bezeichnet die mit der Schätzung der Schäden beauftragten Expertinnen und Experten.

## Art. 46 {#art_46}

Festsetzung der Entschädigung (Art. 33 und 39 Abs. 1 Bst. b
JaG)
1 Die vom Amt bezeichneten Expertinnen und Experten schätzen den Betrag
der von Wildtieren verursachten Schäden. Ihre Entlöhnung wird vom Fonds
für das Wild übernommen.
2 Die Schätzung der Schäden erfolgt gemäss den vom Schweizerischen Bauernverband festgelegten Grundsätzen und Ansätzen (letzte Ausgabe der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden).

## Art. 47 {#art_47}

Entschädigung (Art. 33, 34 und 39 JaG)
1 Die für den Schaden ausgerichtete Entschädigung entspricht grundsätzlich
dem im Gutachten festgesetzten Betrag.
2 Waldschäden können auch durch die Lieferung von jungen Bäumen behoben werden, sofern dies für die Verjüngung des betroffenen Waldbestandes
unentbehrlich ist.
3 Von Wildschweinen verursachte Schäden an Wiesen können auch an Ort
und Stelle vom Amt oder von anderen von ihm beauftragten Personen behoben werden.
4 Das Amt kann bei der Ausrichtung der Entschädigung oder bei der direkten
Behebung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 Auflagen zur Schadensverhütung festsetzen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermeiden.

## Art. 48 {#art_48}

Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung (Art. 33 und 34
JaG)
1 Die Schäden werden nicht entschädigt, wenn:
a) der Schaden pro Betrieb nicht mehr als 100 Franken pro Jahr beträgt;
b) der Schaden nur Mehrarbeit bei der Ernte verursacht;
c) es sich um Schäden an Kulturen in einer Entfernung von weniger als
5 m von bestockten Flächen handelt;
d) der Schaden durch Tiere verursacht wurde, gegen die Massnahmen im
Sinne von Artikel 28 ergriffen werden können, mit Ausnahme von Rabenkrähen und Saatkrähen;
e) die vorbeugenden Massnahmen offensichtlich vernachlässigt wurden,
insbesondere wenn die vorbeugenden Massnahmen nach den Artikeln
25 Abs. 1 Bst. a–g und 47 Abs. 4 nicht ergriffen wurden, obwohl das
Schadensrisiko bekannt war;
f) Ausmass und Ursache des Schadens nicht mehr festgestellt werden können;
g) die Schäden in Gartenbaubetrieben, Obst- und Zierbaumschulen oder in
Christbaumkulturen auftreten;
h) die Schäden in Zuchteinrichtungen für Nutztiere einer in der Schweiz
wildlebenden Art oder einer exotischen Art auftreten sowie die Schäden
in Fischzuchtanlagen;
i) die natürliche Verjüngung zur Erhaltung des Waldes ausreicht;
j) im Wald nicht standortgerechte Arten gepflanzt wurden;
k) die Gesuch stellende Person die Fristen nach Artikel 34 Abs. 1 JaG
nicht einhält;
l) die Gesuch stellende Person falsche Angaben macht oder die verlangten
Auskünfte nicht erteilt;
m) das Amt vorbeugende Massnahmen gutgeheissen oder empfohlen hat
und diese nicht oder auf unangemessene Weise ergriffen wurden oder
die vom Amt gemachten Auflagen nach Artikel 43 Abs. 4 nicht eingehalten wurden;
n) es sich um Schäden an Material, Maschinen oder Bauten handelt;
o) der Schaden behoben wurde, ausser auf Alpweiden.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Entschädigung für die Fälle
nach Absatz 1 Bst. d und e lediglich gekürzt werden.
3 Im Übrigen gilt das Subventionsgesetz, namentlich für den Widerruf des
Entscheids und die Rückforderung der Subvention.

## Art. 48a {#art_48a}

Verfahren
1 Das Amt legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung von Entschädigungsgesuchen fest.
5.5 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und strukturierte

## Art. 49 Zusammenarbeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. c JaG) {#art_49}

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 können die Kosten in Zusammenhang mit der
Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und mit Aktivitäten zur Förderung der
strukturierten Zusammenarbeit vom Fonds für das Wild auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise übernommen werden. insbesondere für:
a) die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;
b) die regelmässigen Übungsschiessen;
c) die Rehkitzrettung;
d) die Nachsuche nach verletztem Wild;
e) den Unterhalt und die Schaffung von Lebensräumen;
f) die Behebung und Verhütung von Schäden;
g) die Bestandeserhebungen und Abschusspläne;
h) Informations- und Kommunikationstätigkeiten.
2 Es werden nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, die Mitwirkung der
Jägerinnen und Jäger berechtigt nicht zu einer Entschädigung. Der Beitrag
des Staats ist auf den Gesamtbetrag der gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. a JaV
erhobenen Taxe begrenzt.
3 Der Beitrag des Fonds für das Wild an die Weiterbildung der Jägerinnen
und Jäger wird in der Jagdverordnung geregelt.
6 Information, Ausbildung und Forschung

## Art. 50 {#art_50}

Beiträge (Art. 35, 36 und 37 JaG)
1 Der Staat kann den Gemeinden, den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Organisationen des Privatrechts und Privaten Beiträge gewähren zur Unterstützung:
a) der Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
b) der Forschung über die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume.
2 Die Hilfe kann in der Form von Beiträgen, der Bereitstellung von Personal
oder Material oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
3 Können in Anwendung einer anderen Gesetzgebung Beiträge gewährt werden, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.
4 Das Amt prüft die Gesuche um Beiträge, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Projekte die Art und den Umfang des Beitrags
und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig Verträge
mit den Empfängern ab; es kann weitere Dienststellen des Staates sowie Jägerinnen- und Jägervereinigungen und Naturschutzorganisationen beiziehen.

## Art. 51 {#art_51}

Forschung (Art. 5 und 37 JaG)
1 Das Amt kann Forschung betreiben oder Studien in Auftrag geben, die für
die Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2 Bst. a, c, d und e JaG erforderlich sind.
2 Die Erforschung wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume durch Drittpersonen kann nur gefördert werden, wenn es sich um Arten, bei denen Bewirtschaftungsmassnahmen möglich sind, und um Arten, die Beute oder Räuber
solcher Arten sind, handelt.
7 Strafbestimmungen

## Art. 52 {#art_52}

Übertretungen (Art. 54 JaG)
1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG
gelten die Widerhandlungen gegen folgende Bestimmungen: Artikel 7–12,
16–18, 22, 24, 28 und 30–35.

## Art. 53 {#art_53}

Schadenersatz (Art. 56 JaG)
1 Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Vergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete (SGF
922.17) wird aufgehoben.

## Art. 55 {#art_55}

Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei
1 Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier-
und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 56 {#art_56}

Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 57 {#art_57}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Schutzgebiete (Art. 29)
A1-1 Eidgenössische Jagdbanngebiete
Art. A1-1
1 Das eidgenössische Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon hat folgende
Grenzen: der Rio du Petit-Mont (Klein-Montbach) von der Kantonsstrasse
bei Im Fang bis zur Schänisbrücke (Pkt. 1390) dann die Strasse bis zur
Abzweigung nach Fregima-à-Tena (Pkt. 1544); dann der Rio bis zur Brücke
Le Lapé; dann die Strasse bis La Gueyre (Pkt. 1725); von da der Féguelenabach bis zum Rio du Gros-Mont; diesem Bach entlang bis zur Brücke Notre-
Dame; dann der Grat des Vanil-de-l'Ardille, Vanil-du-Croset, Dent-de-Brenleires (Pkt. 2353); von da eine gerade Linie über die Ruinen der Alphütte
Chaux-de-Brenleires bis zur Brücke beim Eingang des Mortheys-Tales; dann
die Kantonsgrenze über die Dent-de-Bimis bis zum Vanil-Noir; dann der
Grat bis zur Tête-de-l'Herbette; von da der Pass von Bounavalette, Tsermon
(Pkt. 2140); dann der Grat über den Petit-Tsermon (Pkt. 1865) und eine gerade Linie bis zur Alphütte Curarda; dann der Weg bis zur Alphütte Patchaletd'en-Bas; von da die Forststrasse zur Brücke der Vonderweire; von da der
Zug begrenzt durch den linken Waldrand bergwärts gesehen, bis zum Grat
des Gipfels der Noires-Joux, dann der Grat der Noires-Joux und des Folliu
(Pkt. 1751.5) bis zur Alphütte Pra; dann der Bach von Fin-Hugon bis zum
Rio du Gros-Mont; diesen Bach entlang bis zur Kantonsstrasse bei Pra-Jean
(Pkt. 890) und diese Strasse bis Im Fang.
2 Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Regulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-2
1 Das eidgenössische Jagdbanngebiet Dent-de-Lys hat folgende Grenzen:
die Alpstrasse von der Kapelle in Albeuve bis zur Brücke von Beaucu; der
Beaucubach bis zur Brücke von Pra-Nicod, dann die Strasse nach Les Prés,
der Fussweg nach Lys bis auf den Pass; dann der Grat bis zum Gipfel der
Dent-de-Lys; dann in Richtung Norden, der Zug bis zum Marivuebach; dann
dieser Bach bis zur Kapelle von Albeuve.
2 Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Regulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
A1-2 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und
nationaler Bedeutung
Art. A1-3
1 Das Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin hat folgende Grenzen: von Cudrefin, die Strasse bis La Sauge, dem rechten Broyeufer
entlang bis zu Le Rondet, der Kantonsgrenze entlang bis zur Strasse Richtung
Gampelen, den Bach Schwarzgrabe entlang, die Strasse, die den Weiher
Glungge umfährt, und zurück zur Strasse Richtung Gampelen bis zum Bahnhof Gampelen; dann der Islerenkanal bis zum Zihlkanal; diesem Kanal entlang bis zum Ende der Nord-Mole; von da in gerader Linie zum Ende der
Mole des Broyekanals und bis Cudrefin (Camping).
2 …
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-4
1 Das Reservat Chevroux–Portalban hat folgende Grenzen: vom Ende der
Ost-Mole des Hafens von Chevroux, diese Mole, dann die Strasse des Hafens
bis zum nordwestlichen Rand des Strandwaldes; diesem Waldrand entlang
bis zum Kanal von Gletterens, der parallel zum Seeufer verläuft; dann dem
Strandweg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; dann entlang der
Grenze zwischen dem Seggenbestand und dem Wald in gerader Linie bis zur
Brücke, dann die Strasse bis zur Einmündung des Baches von Portalban in
den See und seine Verlängerung auf einer Länge von 500 m in den See hinaus; von da in gerader Linie bis 300 m vom Ufer entfernt vor dem Kanal von
Gletterens; dann in gerader Linie bis zum Ende der Ost-Mole des Hafens von
Chevroux.
2 …
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-5
1 Das Reservat Yvonand–Cheyres hat folgende Grenzen: die Kantonsstrasse
Yvonand–Cheyres bis zur Kantonsgrenze; dann der Waldrand, der Rand des
Festlands vor den Chalets in Crevel und der Rand des Waldes La Rochette;
dann die Ferienhäuser im Westen umfahrend bis zum Kanal; von der Einmündung dieses Kanals in gerader Linie bis ungefähr 200 m in den See hin -
aus vor der Einmündung der Mentue, dann diesem Fluss entlang, der südliche
Waldrand bis zur Kantonsstrasse am Ost-Eingang von Yvonand und diese
Strasse nach Cheyres.
2 …
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-6
1 Das Reservat Chablais (Murtensee) hat folgende Grenzen: von Muntelier
auf dem Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis zum letzten
Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald bis zum Broyekanal
und in gerader Linie zurück nach Muntelier.
2 …
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-7
1 Das Reservat Greyerzersee bei Broc hat folgende Grenzen: das Greyerzersee-Ufer von Bois-des-Crêts (dieser Wald ausgeschlossen) bis zur Brücke der
Strasse Morlon–Broc über die Saane; diese Strasse bis zur Kreuzung der
Strasse Broc–Broc-Fabrique, dann die Strasse bis zum Elektrizitätswerk; von
da der untere Waldrand, dann der Fuss der Böschung bis zum See; dann das
Seeufer bis zur Einmündung des Bachs unterhalb Botterens; von da in gerader Linie durch den See bis zum Bois-des-Crêts.
2 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-8
1 Das Reservat Pérolles-See hat folgende Grenzen: von Creux-du-Loup bis
zur Staumauer. Das Reservat befindet sich vollständig innerhalb des kantonalen Wildschutzgebietes Freiburg.
2 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von
Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-9
1 Das Reservat Grandson–Champ-Pittet berührt das Freiburger Gebiet
nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes F.
Art. A1-10
1 Das Reservat Salavaux berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur
die Inhaber des Jagdpatentes G.
A1-3 Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge
Art. A1-11
1 Das Wildschutzgebiet Raveires hat folgende Grenzen: von der Brücke des
Steinbruchs Brésil der Kamm der Vanils-des-Raveires bis zum Maischüpfenspitz; von da der Kamm und der Schoresberg-Zug bis zur Kantonsstrasse
Jaun–Charmey–Türleni; dann diese Strasse bis zur Brücke des Steinbruchs
Brésil.
2 In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-12
1 Das Wildschutzgebiet Dents-Vertes hat folgende Grenzen: von der Wegkreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean eine gerade Linie bis zum Bauernhaus
Gros-Fornis, dann der Weg über Planfretz nach Orseire-Dessous und Férédetse-Hütte; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Fussweg nach Arpille, der Zug bis auf den Grat (Pkt. 1957); dann der Grat bis zum Fussweg
(Pkt. 1847); der Fussweg über Balachaux, Gros-Morvaux, La Gitetta; dann
der Weg nach Tissinèva-Derrey bis zum Bach, dann eine gerade Linie bis
zum Grat der Morvaux (Pkt. 1713); dann der Grat der Dents-Vertes bis zur
Brücke des Kieswerkes in Sous-les-Vanils; dann die Kantonsstrasse bis zur
Wegkreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean.
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der
jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-13
1 Das Wildschutzgebiet Weisse Fluh–Hohberg hat folgende Grenzen: der
Gantrischweg von der Abzweigung Schönenboden-Gantrisch (Spitz) bis zu
den Alphütten Känel (Pkt. 1509) und Steinig Gantrisch; von dieser Alphütte
in gerader Linie bis zum Widergalmgipfel; dann die Kämme bis zum Punkt
2096; von da der Ziebegg- und Schönenbodenegg-Grat bis Parkplatz Schönenboden (Pkt. 1322); dann der Weg bis zur Alphütte Steiners Hohberg und
die Strasse über Unter Hohberg bis zur Ättenbergstrasse; diese Strasse und
der Fussweg über die Alphütte Chli Ättenberg und die Forsthütte Oberer St.
Ursenvorsatz bis zur Muscherenstrasse (Punkt 1133); von da diese Strasse bis
zur Abzweigung Schönenboden-Gantrisch.
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der
jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-14
1 Das Wildschutzgebiet Breccaschlund hat folgende Grenzen: vom Eingang
von Wälschi Rippa (Pkt. 1210) in gerader Linie zum Punkt 1489; von da die
Kämme der Recardets, Patraflon (Pkt. 1916), Balachauxspitz, Schopfenspitz
(Pkt. 2104), Combiflue, Chörblispitz, Fochsenflue, Spitzflue (Pkt. 1954); von
da über den Kamm bis zum Bärenloch; dann der Wanderweg über Rippetli,
Stierenberg, Unterer Stierenberg und Wälschi Rippa bis zum Eingang von
Wälschi Rippa (Pkt. 1210).
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der
jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-15
1 Das Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois hat folgende Grenzen: von der
Brücke von Mausault über den Grat des Dent-de-Broc und seinen Gipfel
(Pkt. 1829) bis zum Punkt 1096 beim Fussweg nach Beauregard; der Fussweg zur Rotséhütte, der Weg bis zur Brücke über den Maumochybach; diesem Bach entlang bis zum Ende der Alpstrasse nach Estavannens; von da der
Fussweg zum Forclapass (Pkt. 1565) bis zur Alphütte Les Plans; dann der
Draillardabach bis zum Rio du Motélon und diesem Bach entlang bis zur
Brücke von Mausault.
2 In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
A1-4 Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland
Art. A1-16
1 Das Wildschutzgebiet Freiburg hat folgende Grenzen: von Bürglen die
Strasse nach La Schürra, Marly, Le Port; von da der Weg bis Chésalles; dann
die Strasse über Hauterive und Grangeneuve bis zur Kantonsstrasse; diese
Strasse bis zur Kreuzung der Strasse nach Moulin-Neuf; diese Strasse über
Moulin-Neuf und Matran bis Avry-sur-Matran; die Kantonsstrasse bis Le
Bugnon und die Strasse über Corminbœuf bis Belfaux; die Strasse über Formangueires; dann die Route des Maçons bis zur Route des Chenevières; diese
Strasse bis zum Kreisel der Portes-de-Fribourg; die Kantonsstrasse bis zur
Brücke über die Autobahn; diese Autobahn bis zum Schiffenensee; dann das
Südufer dieses Sees bis zur Eisenbahnbrücke Grandfey; diese Brücke bis zum
Nordufer des Sees; dieses Ufer bis zur Einmündung des Grabenholzbaches
und dieser Bach bis zum Weiler Chastels; von da die Kantonsstrasse und
dann der Weg über Vorder Bruch nach Uebewil bis zur Kantonsstrasse; diese
Strasse über Bierhus, Tafers, Ameismühle, Tasberg und Römerswil bis Bürglen.
2 In diesem Wildschutzgebiet dürfen die Inhaber des Patentes E den Kormoran an den Ufern der Saane oberhalb der Einmündung der Aergera sowie an
den Ufern der Glane oberhalb ihrer Einmündung in die Saane jagen.
Art. A1-17
1 Das Wildschutzgebiet der Kleinen Saane hat folgende Grenzen: vom
Stauwehr von Rossens die Strasse über Rossens (Pkt. 708), Illens, Corpataux,
die Tuffièrebrücke, Arconciel, Sur-le-Moulin und Treyvaux bis zum Stauwehr von Rossens.
Art. A1-18
1 Das Wildschutzgebiet Halta hat folgende Grenzen: die Strasse Le Mouret–
Ferpicloz bis zur Kreuzung von Senèdes; der Weg über Genevret, Vers-la-
Grange, Betschland, Les Planchettes, Essert (Pkt. 818) und Fin-d'Avau bis
zur Kantonsstrasse; dieser Strasse entlang bis Le Mouret.
Art. A1-19
1 Das Wildschutzgebiet Seedorf hat folgende Grenzen: von Noréaz die
Strasse über Seedorf bis zur Brücke über die Sonnaz; dieser Bach bis zur
Brücke des Weges Seedorf–Maison-Rouge; dieser Weg bis Maison-Rouge;
von da die Kantonsstrasse bis zum Gasthaus in Prez-vers-Noréaz; dann der
Weg über La Varna und La Goillette bis Noréaz.
Art. A1-20
1 Das Wildschutzgebiet von Schwandholz hat folgende Grenzen: die Kantonsstrasse vom Dorf St. Ursen über Engertswil bis zur Kreuzung der Strasse
von Obertasberg, diese Strasse über Obertasberg; dann der Weg bis Hermisberg; dann die Strasse über Röschiwil bis zur Kantonsstrasse bei Etiwil; von
da diese Strasse bis St. Ursen.
Art. A1-21
1 Das Wildschutzgebiet Rotmoos–Entenmoos hat folgende Grenzen: von
Herenschür die Strasse nach Grau Stein, dann der Weg bis Chäppeli und die
Strasse über Entenmoos, Saga, Rotkrüz; dann der Weg und der Fussweg um
das Rotmoos herum bis Herenschür.
Art. A1-22
1 Das Wildschutzgebiet Fragnièremoos hat folgende Grenzen: von Ried die
Kantonsstrasse bis zur Abzweigung der Strasse nach Bäriswil; dieser Strasse
entlang bis Gassacher; von da in gerader Linie zur Hohi Zelg, dann der Weg
nach Ried.
Art. A1-23
1 Das Wildschutzgebiet Düdinger Moos hat folgende Grenzen: die Strasse
vom Weiler Ottisberg über Waldegg, die Brücke über die Autobahn, dann der
Weg dem Chiemiwald entlang bis zur Strasse Räsch–Düdingen; diese Strasse
bis zur Brücke über die Eisenbahnlinie, dann die Strasse über Untere Zelg
und die Brücke über die Autobahn bis Ottisberg.
Art. A1-24
1 Das Wildschutzgebiet Frachy hat folgende Grenzen: von der Brücke der
Savoleyre (Strasse Cerniat–La Valsainte), der Botteys-Bach bis zur Alphütte
Les Botteys; dann die Forststrasse bis zum Beginn des Wegs der Bergmanda,
dieser Weg bis zum Riau de la Tioleyre; dann dieser Bach bis zur Brücke
oberhalb des Kartäuserklosters La Valsainte; die Strasse La Valsainte–Cerniat bis zur Brücke der Savoleyre.
Art. A1-25
1 Das Wildschutzgebiet Bouleyres hat folgende Grenzen: von Bulle die Rue
de Gruyères und die Rue de l'Ancien-Comté; dann die Kantonsstrasse bis zur
Brücke über die Saane in Broc (La Salette); von da die Saane entlang bis zur
Brücke bei Morlon; dann über die Gemeindestrasse bis Morlon; von da die
Strasse Morlon–Bulle entlang bis zur Rue de la Condémine.
Art. A1-26
1 Das Wildschutzgebiet Kleinbösingen (Auried) hat folgende Grenzen:
Kantonsgrenze von der Saane über Bruggeren bis zur Strasse Kriechenwil–
Kleingurmels; dann die Strasse entlang durch das Dorf Kleinbösingen und bis
zur Saane; den Fluss entlang bis zur Kantonsgrenze.
Art. A1-27
1 Das Wildschutzgebiet Greng–Muntelier hat folgende Grenzen: das Murtenseeufer von der Kantonsgrenze in Greng bis zum ersten Kanal im Chablaiswald (Seite Löwenberg), dieser Kanal bis zur Eisenbahnlinie und diese
über Murten und Meyriez bis zur Kantonsgrenze bei Greng.
Art. A1-28
1 Das Wildschutzgebiet Pré-du-Bœuf–Krümmi hat folgende Grenzen: von
der Eisenbahnlinie Kerzers–Ins, ein ca. 2300 m langer Abschnitt des Grossen
Kanals (dieser Kanal und seine beiden Ufer sind im Wildschutzgebiet inbegriffen); dann der Weg senkrecht bis zur Kantonsgrenze an der südöstlichen
Ecke des Berner Staatswaldes; von da die Kantonsstrasse bis zur Eisenbahnlinie Kerzers–Ins und diese bis zur Brücke über den Grossen Kanal.
Art. A1-29
1 Das Wildschutzgebiet Perretengraben (Brand) hat folgende Grenzen:
Dieses Schutzgebiet wird durch Tafeln gekennzeichnet; dazu gehören die ca.
800 m lange Strecke der Eisenbahnlinie Murten–Kerzers, welche die südöstliche Grenze des Schutzgebietes bildet, und ebenso der Windschutzstreifen,
der das Schutzgebiet gegen Südwesten abgrenzt.
Art. A1-30
1 Das Wildschutzgebiet l'Ochère hat folgende Grenzen: von der Bahnunterführung der Strasse Villaraboud–Vuisternens-devant-Romont diese Strasse
bis zur Kantonsstrasse Vuisternens-devant-Romont–Mézières; dann diese
Strasse bis zur Kreuzung (Pkt. 764) der Strasse Mézières–Villaraboud; dann
diese Strasse bis zum Bahnübergang der Eisenbahnlinie Bulle–Romont; dann
diese Eisenbahnlinie bis zur Bahnunterführung der Strasse Villaraboud–Vuisternens-devant-Romont.
Art. A1-31
1 Das Wildschutzgebiet Bellechasse hat folgende Grenzen: von der Spitze
des Grand-Canal in Richtung Sugiez bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf;
von der Ecke der Pré-au-Bœuf in Richtung Kerzers; von der ersten Kreuzung
in Richtung Sugiez bis zum Eingang der Strafanstalt; in Richtung Ins bis zur
Spitze des Grand-Canal.
Art. A1-32
1 Das Wildschutzgebiet Biberakanal hat folgende Grenzen: von der südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf bis zur Hecke, danach der Hecke und dem Waldrand der Murten-Erle entlang bis zum Biberakanal, entlang dem Biberakanal
in Richtung Ins bis zum Zaun der Strafanstalt und dann in nord-östlicher
Richtung diesem Zaun entlang bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf.
2 In diesem Wildschutzgebiet ist die Jagd ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages offen.
Art. A1-33
1 Das Wildschutzgebiet Cheyres hat folgende Grenzen: der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) vom Camping-Caravaning Cheyres bis zur Einmündung
des Coppetbaches in der Nähe der ersten Ferienhäuser in Font; diesen Bach
entlang bis zur Kreuzung der geteerten Strasse und des Radfahrweges (Pkt.
432); von da den Radfahrweg entlang bis zur SBB-Unterführung; dann die
Bahnlinie entlang bis zum Bahnübergang bei Vers-le-Moulin; von da an bis
zu den ersten Ferienhäusern bei Cheyres; dann senkrecht entlang einer geraden Linie bis zum Schilfbestand vor diesen Häusern; dann den Rand des
Schilfbestandes (Landseite) entlang bis zum Seeufer vor dem Camping-Caravaning.
2 In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-34
1 Das Wildschutzgebiet Grèves de La Corbière hat folgende Grenzen:
a) Grenzen des westlichen Teils: das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) vom Sicel-Kanal über den Strand von Estavayer-le-
Lac bis zum Kanal in Saut-de-la-Pucelle; von da in gerader Linie bis
zum Weg und dieser bis zur Strasse bei der Grande-Gouille; dann diese
Strasse bis zum Sicel-Kanal.
b) Grenzen des Mittelteils: das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes
(Seeseite) von der östlichen Grenze der Gruppe von Häusern in Sautde-la-Pucelle bis zum Weg unterhalb Autavaux; dieser Weg bis zur
Kreuzung (Pkt. 432) und zu den Häusern in Saut-de-la-Pucelle; von da
der Waldrand bis zum Seeufer.
c) Grenzen des östlichen Teils: die Bojen, die den Schiessplatz Forel begrenzen bis zur Mole dieses Schiessplatzes; von da der Rand des Schilfbestandes bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum Weg nach Chevroux; dieser Weg bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; dann das
Seeufer bis zur westlichen Grenze des Schiessplatzes.
2 In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-35
1 Das Wildschutzgebiet La Mosse-d'en-Bas hat folgende Grenzen: von der
Kreuzung der Kantonsstrasse in Le Crêt die Strasse über Bremudens und Surle-Gendre bis Montborget und zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreuzung in Le Crêt.
A1-5 Vogelschutzgebiete
Art. A1-36
1 Das Vogelschutzgebiet Chablais–Praz–Guévaux hat folgende Grenzen:
das Murtenseeufer vom Beginn des Broyekanals in Sugiez bis zur Kantonsgrenze in Guévaux; von da die Kantonsstrasse über Praz und Sugiez entlang
bis zum Kreisverkehr der Kantonsstrasse Ins–Murten; von da bis zur Eisenbahnlinie Kerzers–Murten; dieser entlang bis zur Abzweigung der Eisenbahnlinie Murten–Sugiez; von da entlang der Eisenbahnlinie Richtung Sugiez
bis zum ersten Punkt 432, den Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis zum letzten Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald
bis zum Broyekanal.
2 In diesem Vogelschutzgebiet ist die Jagd auf jegliches Federwild verboten.
A1-6 Teilschutzgebiete
Art. A1-37
1 Das Teilschutzgebiet Cousimbert hat folgende Grenzen: von der Kreuzung der Craustrasse (Sur Martou, Pkt. 1118) die Forststrasse der Abteilung 9
bis zu ihrem Ende; von da eine gerade Linie bis zur Lienne (Pkt. 1077); vom
Bauernhof Lienne eine gerade Linie bis zum Gipfelkreuz des Cousimbert;
von da der Grat bis zur Alphütte Brünisholzena, dann eine gerade Linie bis
zur Alphütte Rigeli; von da der Weg über die Wusta, dann die Strasse bis
zum Crau (Pkt. 1322); von da die asphaltierte Strasse bis Sur Martou (Pkt.
1118).
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd vom 1. November bis 31. August,
mit Ausnahme der Jagd auf Wildschweine, verboten. Ab dem 1. November
dürfen für die Jagd auf Wildschweine Fährtenhunde an der Leine eingesetzt
werden. Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild sind
erlaubt. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-38
1 Das Teilschutzgebiet Bounavaux hat folgende Grenzen: von der Tafel des
Naturschutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré der Fussweg bis zum
Zaun der Weide Bounavaux; dann eine gerade Linie bis zum Felsen oberhalb
des Wasserfalls; von da die Kämme über den Curtilletgipfel (Pkt. 2013,6)
und den Petsernetsepass bis zum Gipfel des Vanil-de-l'Ecri, dann die
Kantonsgrenze bis zum Gipfel des Vanil-Noir; von da die Kantonsgrenze bis
zur Tête-de-l'Herbette (Pkt. 2261); dann eine gerade Linie bis zum Bounavalettepass; von da der Kamm bis zum Tsermongipfel; dann eine gerade Linie
bis zum Punkt 1822; von diesem Punkt der Kamm bis zur Tafel des Naturschutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten.
Art. A1-39
1 Das Teilschutzgebiet Vallée de la Trême hat folgende Grenzen: vom Chalet Les Alpettes den Fussweg über das Kreuz von Les Alpettes zum Chalet
bei Queue-des-Alpettes und zum Forsthaus Poil-de-Chien, in einer geraden
Linie zu den Chalets bei Pâquier-d'Amont und Pâquier-d'Avau; dann die
Forststrasse bis Inson; den Bach bei Inson und die Trême entlang bis zum
Zusammenfluss mit dem Bach Crève-Cœur (Pkt. 950); diesem Bach folgend
bis zur Waldstrasse auf der rechten Seite der Trême; der Strasse folgend bis
zum Chalet de la Chia; dann den Fussweg über die Krete entlang bis zum
Chalet Chalamala und über Les Maulatreys; von da den Weg und die Forststrasse entlang bis Gros-Plané und zum Chalet Le Villard; den Bach Mormotey entlang bis zur Furt bei La Raisse; dann die Strasse bis Rathvel entlang
bis zum Skilift von Niremont und weiter den Skilift entlang bis zur Bergstation; dann den Weg über das Niremont-Gipfelkreuz bis zum Chalet Les
Prévondes; von da über die Forststrasse zurück zum Chalet des Alpettes.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1. Dezember bis 31. August ist die Jagd verboten. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-40
1 Das Teilschutzgebiet Höllbach hat folgende Grenzen: vom Parbock die
Strasse über die gedeckte Höllbachbrücke bis zur Kreuzung; dann die Höllbachstrasse über Hölli und Luggeli und der Weg Richtung Fuchses Schwyberg; dann der Waldrand und der Fussweg über La Patta (Pkt. 1616) bis zur
Alphütte Auta Chia; von da der Weg bis zur Forststrasse und diese bis Gaussmattli (Pkt. 1347); von da den Weg entlang bis zum Waldrand und dann den
Waldrand und die Strasse entlang bis Parbock.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Nur
Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild und Fährtenhunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-41
1 Das Teilschutzgebiet Canada hat folgende Grenzen: Grenzen: von der östlichen Grenze der touristischen Zone von Gletterens, den Weg entlang bis zu
den ersten Häusern von Portalban; von da den Waldrand entlang und eine gerade Linie bis oberhalb der Felswand; dann den Waldrand entlang in gerader
Linie den Bach Champ-du-Mez querend bis oberhalb der touristischen Zone
von Gletterens und die östliche Grenze dieser Zone.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine
gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung
der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen
sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-42
1 Das Teilschutzgebiet Châbles–Estavayer-le-Lac hat folgende Grenzen:
die Kantonsstrasse Cheyres–Estavayer-le-Lac von Le Moulin (Cheyres) bis
zum Fussweg zur Kirche Font; dieser Fussweg, dann der Waldrand bis zur
Eisenbahnlinie und diese bis oberhalb der ARA; von da der Waldrand bis
zum Ruz-des-Vua und zur geteerten Strasse; diese Strasse bis zu den letzten
Ferienhäusern westlich des Strandes in Estavayer-le-Lac; von da das Seeufer
entlang bis zum Coppetbach bei Font; von da den Radfahrweg entlang bis zur
SBB-Unterführung; dann die Bahnlinie (macht die Grenze) entlang bis zum
Bahnübergang bei Vers-le-Moulin (Cheyres); dann die Strasse bis zur Kantonsstrasse.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine
gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung
der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen
sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausserhalb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-43
1 Das Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière hat folgende Grenzen: der
Weg von den Häusern in Saut-de-la-Pucelle bis zur Kreuzung des Weges
zum Seeufer (Pkt. 432); dieser Weg und dann das Seeufer bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; von da der Weg bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze
bis zum südöstlichen Waldrand; dieser Waldrand bis zum Autavaux-Bach,
geradeaus den Forel-Bach querend dann der Weg bis La Motta; dann den
Waldrand entlang bis zu den Häusern von Saut-de-la-Pucelle.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine
gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung
der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen
sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-44
1 Das Teilschutzgebiet Grèves de La Motte hat folgende Grenzen: das
Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) östlich der Hafenanlage
in Delley bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze auf einer Länge von ca. 400 m
bis zum Weg; dieser Weg und dann die Strasse bis La Râpé; dann der Waldrand bis zum Contentenette-Bach; dieser Bach bis zum See; dann das Seeufer; dann die Grenze der Hafenanlage bis zum Seeufer.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine
gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung
der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen
sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausserhalb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhalten. Hundeproben sind verboten.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: …
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2016_088
19.06.2017 Art. 4 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 9 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 12 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 27 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 28 geändert 01.07.2017 2017_052
02.04.2019 Art. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
14.05.2019 Art. 27 geändert 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Art. 29 geändert 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Art. 30 - 35 aufgehoben 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Anhang 1 eingefügt 01.06.2019 2019_032
26.05.2021 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. 19 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-2 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-2 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-4 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-5 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-6 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-7 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-8 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-9 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-10 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-11 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-12 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-13 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-14 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-15 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-4 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-16 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-17 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-18 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-19 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-20 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-21 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-22 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-23 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-24 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-25 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-26 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-27 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-28 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-29 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-30 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-31 eingefügt 01.07.2021 2021_060
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Art. A1-32 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-33 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-34 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-35 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-5 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-36 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-6 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-37 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-38 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-39 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-40 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-41 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-42 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-43 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-44 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Anhang 1 aufgehoben 01.07.2021 2021_060
28.06.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-1 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-2 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-3 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-3 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-4 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-4 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-5 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-5 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-6 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-6 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-7 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-8 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
15.04.2025 Art. 45 Abs. 1a eingefügt 01.04.2025 2025_023
15.04.2025 Art. 48 Abs. 1, d) geändert 01.04.2025 2025_023
15.04.2025 Art. 48a eingefügt 01.04.2025 2025_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Art. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 4 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 9 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 12 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 16 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. 19 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 27 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 27 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 28 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 28 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 29 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 30 - 35 aufgehoben 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 45 Abs. 1a eingefügt 15.04.2025 01.04.2025 2025_023
Art. 48 Abs. 1, d) geändert 15.04.2025 01.04.2025 2025_023
Art. 48a eingefügt 15.04.2025 01.04.2025 2025_023
Abschnitt A1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Abschnitt A1-1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-1 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-2 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Abschnitt A1-2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-3 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-3 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-4 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-4 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-5 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-5 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-6 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-6 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-7 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-7 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-8 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-8 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. A1-9 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-10 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Abschnitt A1-3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-11 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-12 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-13 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-14 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-15 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Abschnitt A1-4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-16 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. A1-17 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
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Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
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Anhang 1 eingefügt 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Anhang 1 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
