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title: "Wasser Rahmentarifordnung (RTOW 2016)"
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provisions: 10
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# Wasser Rahmentarifordnung (RTOW 2016)

## Art. 1 {#art_1}

Die Abgabe von Wasser durch die Städtischen Werke Schaffhausen, nachstehend StWS genannt, erfolgt nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Wasserabgabe 2010 (VW 2010) der
StWS.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für jeden Neuanschluss an Versorgungsleitungen der WSH oder
einer Erhöhung der Belastungswerte ist eine Anschlussgebühr zu
entrichten.
2 Diese basiert auf dem Total der, nach den Richtlinien und Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches
(SVGW), bei der Installationsabnahme ermittelten und angeschlossenen Belastungswerte.
3 Ein Belastungswert entspricht 0,1 Liter pro Sekunde.
4 Je Belastungswert wird eine Anschlussgebühr von CHF 90.-- erhoben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Wassertarif gilt für sämtliche fest angeschlossenen Bezugsverhältnisse und setzt sich aus den beiden folgenden Tarifkomponenten zusammen:
a) Leistungspreis
b) Mengenpreis
Allgemeines
Anschlussgebühr
Wassertarif
Wasser-Rahmentarifordnung 7200.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2
2 Die Zahlungspflicht für den Wassertarif beginnt mit dem Einbau
des Wasserzählers.
3 Für Gebäude auf einem Grundstück, zu dem kein Wasseranschluss besteht, die aber im Bereich von Hydranten liegen, ist eine
Gebühr von CHF 150.-- pro Jahr zu bezahlen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Leistungspreis (Grundgebühr) wird in Abhängigkeit von der
Leistung des installierten Wasserzählers festgesetzt. Die StWS bestimmen für jedes Bezugsverhältnis aufgrund der notwendigen Maximalleistung (massgebend ist die Summe der Belastungswerte)
die Wasserzählergrösse.
2 Für folgende zur Verfügung stehenden Wasserzähler werden
jährliche Leistungspreise gemäss untenstehender Tabelle erhoben:
erster Wasserzähler pro zus. Wasserunterzähler
¾" EFH CHF 156.-- CHF 120.--
¾" MFH CHF 240.-- CHF 120.--
1" CHF 360.-- CHF 132.--
1 ¼" CHF 480.-- CHF 156.--
1 ½" CHF 720.-- CHF 180.--
2" CHF 1'080.-- CHF 228.--
65 mm CHF 1'320.--
80 mm CHF 1'620.--
100 mm CHF 2'160.--
3 Der Leistungspreis wird unabhängig von der bezogenen Wassermenge geschuldet.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Rahmentarif für den Mengenpreis basiert auf der bezogenen
Wassermenge. Er beträgt am 1. Januar 2016 CHF 1.65 je Kubikmeter (1'000 Liter) Wasser.
2 Der Rahmentarif für den Mengenpreis wird der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens
3 % beträgt. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Januar des Vorjahres. Es erfolgt keine automatische
Anpassung des an die Kunden verrechneten Mengenpreises.
3 Der an die Kunden verrechnete Mengenpreis kann, unter Einhaltung der Auflagen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Leistungsauftrages
Leistungspreis
Rahmentarif
für den
Mengenpreis
Wasser-Rahmentarifordnung 7200.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3
der Städtischen Werke Schaffhausen für die Wasserversorgung,
innerhalb eines Bandes von +/- 5 % des Rahmentarifes durch die
Verwaltungskommission der Städtischen Werke Schaffhausen den
aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Neben dem Wassertarif gemäss Art. 3 ff. werden beim betreffenden Bezugsverhältnis, basierend auf der maximalen Vorhalteleistung, folgende jährliche Zusatzgebühren erhoben für:
a) Klimaanlagen
 mit Direktkühlern CHF 60.-- je Liter/Minute
 mit Rückkühlern CHF 50.-- je Liter/Minute
b) Sprinkleranlagen
 Bereitstellungsgebühr CHF 1.50 je Liter/Minute
Beim Anschluss mehrerer Sprinkleranlagen an dieselbe Zuleitung wird nur die grösste Anlage für die Gebührenrechnung berücksichtigt.
c) Bauwasser
 CHF 150.-- pauschal pro Wohneinheit für Einfamilien-, Reihen- und Terrassenhäuser
 CHF 100.-- pauschal pro Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser
 0,2 ‰ der Bausumme ohne Land und Umgebungsarbeiten
pauschal für Gewerbe-, Industriebauten und Bauten für gemischte Nutzung
d) Trinkwasser für sonstige, spezielle Zwecke
 Für die Bereitstellung und die Verwendung von Trinkwasser
für sonstige Zwecke (ausser Art. 6, a, b und c), deren Verbrauch nicht von einem Wasserzähler gemessen wird, wird
eine Zusatzgebühr erhoben.
2 Die Zusatzgebühr gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a und b ist für das
ganze Kalenderjahr zu bezahlen.
3 Der Aufwand der StWS für die Installation für Bauwasser gemäss
Art. 6 Abs. 1 lit. c geht zu Lasten des Auftraggebers.
4 Besondere Bezugsverhältnisse, bei denen sich die Montage eines
Wasserzählers nicht rechtfertigt, werden durch die StWS vertraglich geregelt.
5 Die Gebühr für Bauwasser kann basierend auf den voraussichtlichen Baukosten gemäss Baugesuch als Vorauszahlung verlangt
werden.
Gebühren für
spezielle
Wasserbezüge
Wasser-Rahmentarifordnung 7200.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4
6 In speziellen Fällen kann das Bauwasser über einen Wasserzähler verrechnet werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Bei kleinen Bezügen erfolgt die Verrechnung über eine Pauschalgebühr (auf der Basis der erwarteten Verbrauchsmenge) mit der
Erteilung der Ausnahmebewilligung.
2 Bei grösseren Bezügen erfolgt die Wasserabgabe ausschliesslich
über Wasserzähler unter Verrechnung eines Leistungspreises gemäss Art. 4 Abs. 2 und eines Mengenpreises gemäss Art. 5.
3 Der Aufwand der StWS für den Ein- und Ausbau der Bezugseinrichtung sowie eventuelle Reparaturen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

## Art. 8 {#art_8}

Der Einwohnergemeinde wird eine jährliche Gebühr verrechnet für:
a) jeden Hydranten (Unterhalt) CHF 105.--
b) jeden laufenden

## Art. 9 öffentlichen Brunnen CHF 190.-- je Liter/Minute {#art_9}

Die vorstehenden Tarife, Taxen und Gebühren enthalten keine
Mehrwertsteuer. Diese wird nach den Vorgaben des Bundes berechnet und auf den Rechnungen der StWS separat ausgewiesen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Rahmentarifordnung (RTOW 2016) unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie ersetzt die Rahmentarifordnung RTOW 2014 vom 21. Januar
2014. 1)
Fussnoten:
1) Beschluss des Stadtrates vom 28. Dezember 2015, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
Wasserbezug
ab Hydrant
Spezielle
Bezugsverhältnisse der
Einwohnergemeinde
Mehrwertsteuer
Inkrafttreten und
Aufhebung
bisherigen
Rechts
