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title: "Dekret über die Löhne des kantonalen Personals"
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# Dekret über die Löhne des kantonalen Personals

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit
für sie nicht in einem Dekret besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

## § 2 {#par_2}

Spezielle Lohnregelungen
1 Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folgende Bereiche:
a) den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in
einem Lehr- und Praktikumsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks;
b) den Lohn für Personen in einem besonderen Arbeitsverhältnis mit sozialem
Zweck (beschützende Arbeitsplätze etc.);
c) * den Ausgleich für ausserordentliche Inkonvenienzen, soweit sie nicht bereits
im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind;
d) * den Lohn von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, in einem befristeten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck;
e) * die Ausrichtung von einmaligen Lohnnebenleistungen an das Personal.
2 Die Kriterien für die generelle Lohnentwicklung (§ 10) gelten auch für diese Bereiche.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Das oberste Organ einer selbstständigen Staatsanstalt kann in einem Reglement,
das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Lohndekret abweichende Bestimmungen festlegen. Dabei sind die Gebote der Rechtsgleichheit zu beachten und die Rechtmässigkeit sicherzustellen.
2. Lohnstruktur und individuelle Löhne

## § 3 {#par_3}

Bemessungsbasis des Lohnes
1 Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.
2 Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt.
3 Bei stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf
der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen wird
der Ferienanspruch anteilmässig in Geldform ausbezahlt. Allfällige Lohnzahlungen
unter besonderen Umständen gemäss §§ 17 ff. werden auf der Basis der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten maximal 12 Vormonate berechnet.

## § 4 {#par_4}

Lohnbestandteile
1 Der Lohn setzt sich zusammen aus
a) einem Positionsanteil (§ 5),
b) einem Leistungsanteil (§ 6) und
c) allfälligen Lohnzulagen (§§ 12 ff.).

## § 5 {#par_5}

Positionsanteil und Arbeitsplatzbewertung
1 Der Regierungsrat ermittelt den Positionsanteil für alle Funktionen auf Grund einer
nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze.
2 Er berücksichtigt dabei die intellektuellen, psychosozialen und physischen Anforderungen und Belastungen sowie die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
3 Die Grundlage zur Festlegung des Positionsanteils für alle Funktionen durch den
Regierungsrat bildet der Bericht einer von diesem eingesetzten Bewertungskommission, in der das Personal und beide Geschlechter angemessen vertreten sind. In diesem Bericht ist die Bewertung der Arbeitsplätze als Gesamtgefüge darzustellen.
4 Auf der Basis des Berichtes und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation
legt der Grosse Rat in Anhang I den Lohnstufenplan und der Regierungsrat den Ein -
reihungsplan fest.
5 Einzelüberprüfungen oder die Schaffung neuer Positionen richten sich im Rahmen
des Gesamtgefüges nach den gleichen Kriterien und Zuständigkeiten. *
6 Der Regierungsrat ordnet periodisch eine Überprüfung des Gesamtgefüges an. Ergeben sich daraus Änderungen des Lohnstufenplanes, ist dem Grossen Rat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. *
§ 5a * Besitzstand
1 Lohnstufensenkungen und Lohnkürzungen aus betrieblichen Gründen können die
Departemente, die Staatskanzlei und die Justizbehörden mit der Gewährung des
Besitzstands während maximal drei Jahren respektive längstens bis zum Ende einer
laufenden Amtsperiode abmildern.
2 Massgebend für die Dauer des gewährten Besitzstands sind Dienst- und Lebensalter, Leistung, Verhalten und Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen.
3 Die Behörden holen vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme des für das Personal
zuständigen Departements ein.

## § 6 {#par_6}

Leistungsanteil und Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung oder die von diesen bezeichneten Stellen ermitteln jährlich auf Grund der Beurteilung und der bisherigen Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Leistungsanteil von höchstens
40 % des Positionsanteils. *
2 Als Kriterien der Beurteilung gelten namentlich:
a) Ausführung der Arbeit (Fachkompetenz);
b) Persönlichkeitsaspekte, welche für die Arbeit von Bedeutung sind (Selbstkompetenz);
c) Umgang und Zusammenarbeit mit anderen Personen während der Arbeit
(Soziale Kompetenz);
d) * Umsetzung der Erfahrung;
e) * Grad der Zielerreichung.
3 Das Beurteilungsgespräch bildet die Grundlage für die persönliche und berufliche
Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4 … *

## § 7 {#par_7}

Eröffnung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden jährlich über ihren persönlichen Lohn
informiert. Sie können eine schriftliche Mitteilung sowie eine Begründung und eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen.

## § 8 {#par_8}

Anfangslohn
1 Bei der Festlegung des Anfangslohnes werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsamen Berufs- und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion
massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, kann der Anfangslohn
ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden.

## § 9 {#par_9}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die inhaltlichen Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.
2 Er regelt die Verwendung von Titeln und Graden, insbesondere bei der Kantonspolizei.
3 Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung legen die zuständigen Stellen
für die Festlegung der individuellen Löhne fest. *
3. Steuerung der Lohnentwicklung
§ 10 * Lohnentwicklung *
1 Die Lohnentwicklung beim Kanton hält langfristig mit der allgemeinen Lohnentwicklung in der Volkswirtschaft Schritt. Beim Entscheid über die durchschnittliche
Lohnentwicklung sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) die Finanzlage des Kantons;
b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;
c) die personalpolitischen Zielsetzungen;
d) die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft;
e) die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
§ 11 * Veränderung der Löhne des kantonalen Personals *
1 Die durch den Grossen Rat gemäss § 13 des Gesetzes über die wirkungsorientierte
Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 1) beschlossene
durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für Systempflege) wird durch den Regierungsrat in einen generellen und individuellen Anteil aufgeteilt. Sie wird auf der Basis der Summe der Positions- und Grundlöhne sowie der Leistungs- und Erfahrungsanteile gerechnet. Dabei sind die Löhne gemäss
den §§ 5 ff. und diejenigen gemäss § 22 in der durchschnittlichen Lohnentwicklung
auf die Dauer gleich zu behandeln. Die Verteilung der individuellen Anteile wird gemäss § 6 beziehungsweise § 22 Abs. 2 vorgenommen. *
1) SAR 612.100
2 Die Summe der veränderten Löhne (inklusive zusätzliche Mittel für die Lohnsystempflege), die Mittel für neu zu schaffende Stellen sowie allfällige Veränderungen
von Arbeitgeberbeiträgen oder Zulagen bilden die Gesamtlohnsumme. *
3 Reduktionen der Minima der Lohnstufen gemäss Anhang I sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
4 Erhöhungen der Minima der Lohnstufen sind nachzuführen und mit periodischen
Revisionen in Anhang I aufzunehmen.
4. Lohnzulagen
§ 12 Kinder- und Ausbildungszulagen *
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Kinder- und Ausbildungszulagen
nach Massgabe der kantonalen Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen ausgerichtet. *
§ 13 Dienstaltersgeschenke
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und
jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15
und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlten Urlaub. *
2 … *
2bis Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Lohn sich aufgrund stundenweiser
Beschäftigung auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet (§ 3 Abs. 3),
wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt. Dabei entsprechen 4 Wochen bezahlter
Urlaub einem Zwölftel des Lohns der letzten 12 Monate (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen). *
§ 14 Arbeitsmarktzulage
1 Lassen sich Anstellungsverträge bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf
Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erhöhung des Lohnes neu abschliessen oder weiterführen, so kann für diese Berufsgruppen oder für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zeitlich befristete Zulage zum Positionsanteil ermöglicht werden. Es ist eine periodische Neubeurteilung vorzunehmen. *
2 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe und Zeitdauer fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 15 Funktionszulagen
1 Für eine vorübergehende zusätzliche Funktionsbelastung, die mehrere Monate dauert, kann eine Zulage gewährt werden. Dauert sie mehr als ein Jahr, ist eine Neubeurteilung der Funktion vorzunehmen.
2 Bei der dauernden Übertragung einer Stellvertretungsfunktion bei Führungskräften
wird eine Zulage von maximal 5 % des eigenen Positionslohns gewährt. *
§ 15a * …
§ 16 Einmalige Prämien
1 Für ausserordentliche Leistungen oder spezielle Arbeiten können an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an Arbeitsteams einmalige Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.
2 Die Prämien können in Form von Geldzahlungen, Freizeit, Naturalien oder besonderen Personalentwicklungsmassnahmen gewährt werden.
3 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung der
einmaligen Prämien fest.
5. Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 17 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall *
1 Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall wird der
Lohn während 6 Monaten in vollem Umfang ausgerichtet. *
2 Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeldversicherungen, sind dem Kanton abzutreten.
3 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.
§ 17a * Kranken- und Unfalltaggeld
1 Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit und Unfall die Lohnersatzleistung für weitere
18 Monate im Umfang des durchschnittlichen Nettolohns der letzten 12 Monate bei
voller Arbeitsleistung sicher.
2 Die Lohnersatzleistung wird über eine obligatorische Taggeldversicherung ausgerichtet.
3 Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien.
§ 18 Lohnzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem
Ersatzdienst
1 Während Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu welchem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund ihrer Einteilung und ihres Grades verpflichtet sind, wird der Lohn ausbezahlt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Rekrutenschule oder einen vergleichbaren Dienst absolviert haben und aus beruflichen Gründen, für welche der Kanton
einzustehen hat, anschliessend keinen Dienst mehr leisten können, haben Anspruch
auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Wehrpflichtersatzes.
3 Lohnausfallentschädigungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch
den Kanton bezahlt wurde, fallen an den Kanton.
§ 19 Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Den Mitarbeiterinnen wird während Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
der bisherige Lohn während 16 Wochen bezahlt.
2 Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, erhält die Mitarbeiterin die Leistungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
vom 25. September 1952 2) ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohns. *
3 Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für
die Zeit, während welcher der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen an den
Kanton.
§ 20 Urlaub
1 Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub,
insbesondere im Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer
Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilligen Leistungen im öffentlichen Dienst.
2 Er regelt Kurzurlaube wegen Sorge für Kinder, Familienfesten, Todesfällen, Wohnungswechseln, Betreuung kranker Familienangehöriger oder aus anderen wichtigen
persönlichen Gründen.
3 Urlaub kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
§ 21 Leistungen im Todesfall
1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird an Hinterbliebene, welche die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Lohn für einen weiteren
Monat und nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet. *
2 Anspruch auf Lohnfortzahlung hat in erster Linie die überlebende Ehepartnerin
oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder
der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberechtigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene
Person vor ihrem Ableben versichert war. *
2) SR 834.1
6. Besondere Personalgruppen
§ 22 Personalgruppen mit Grundlohn *
1 Für die folgenden Personalgruppen wird an Stelle des Positions- und Leistungsanteils ein Grundlohn und ein Erfahrungsanteil festgelegt: *
a) die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter;
b) * …
c) * …
d) * …
e) weitere in Anhang II aufgeführte Personalgruppen, bei denen auf Grund der
besonderen Natur der Arbeitsverhältnisse oder der Tätigkeitsbereiche eine
Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
2 Der Grundlohn wird durch den Grossen Rat in Anhang II festgelegt. Bei positiver
Gesamtbeurteilung kommt ein vom Regierungsrat beziehungsweise von der Justizleitung festgelegter Erfahrungsanteil dazu, welcher höchstens 20 % des Grundlohnes
betragen kann. *
3 Parallel zu den periodischen Überprüfungen des Gesamtgefüges nach § 5 Abs. 6 ist
auch das Gefüge der Grundlöhne der besonderen Personalgruppen zu überprüfen.
§ 23 Spezialfälle
1 Für besondere Aufgaben oder wenn spezielle Qualifikationen notwendig sind, kann
der Regierungsrat ausnahmsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Höhe des
Lohnes in Abweichung vom vorliegenden Dekret festlegen.
2 Diese Abweichungen sind der zuständigen Kommission des Grossen Rates zur
Kenntnis zu bringen. Beträgt die Abweichung mehr als 10 % des nach dem Dekret
möglichen Maximallohnes, so ist vorgängig ihre Stellungnahme einzuholen.
7. Verweisungen aus anderen Erlassen
§ 24 Verweisungen aus anderen Erlassen
1 Soweit in anderen Erlassen Löhne mit Teuerungszulagen festgelegt sind, wird die
Höhe der Teuerungszulage jährlich vom Regierungsrat festgelegt.
2 Sie ist weder höher als die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise noch
höher als die Entwicklung der Lohnsumme nach § 11.
3 Soweit in anderen Erlassen Verweisungen auf das bisherige Dekret über das
Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) 3) vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets sinngemäss.
3) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
8. Lohnadministration
§ 25 Auszahlung des Lohnes
1 Der Lohn wird am Ende eines jeden Monats ausgerichtet.
2 Der 13. Teil des Jahreslohnes wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei
Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Aus -
zahlung anteilmässig.
§ 26 Abzüge; Lohnrückbehalt
1 Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen sowie diejenigen an die obligatorische Kranken- und Unfalltaggeldversicherung werden vom Lohn abgezogen. *
2 Zur Verrechnung einer anerkannten Forderung oder als Sicherheit für eine bestrittene Forderung aus dem Arbeitsverhältnis kann vom Monatslohn höchstens ein
Zehntel, insgesamt jedoch nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden.
§ 27 Versicherungen
1 … *
2 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Unfallfolgen.
3 Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden von den Mitarbeitenden getragen. Soweit die Versicherungsprämien von Mitarbeitenden, die anderweitig
versichert sind, die Prämiensätze des UVG-Versicherers des Kantons übersteigen,
trägt der Kanton die Differenz. *
4 … *
9. … *
§ 28 * …
§ 29 * …
§ 30 * …
§ 31 * …
10. Änderung von Erlassen
§ 32 Änderung des Lehrerbesoldungsdekrets I
1 Das Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen
Schulen (Lehrerbesoldungsdekret I) vom 24. November 1971 4) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar
2000 in Kraft.
§ 34 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Auf den 1. Januar 2000 werden die §§ 20 und 40 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 5) aufgehoben.
2 Auf den 1. Mai 2000 werden § 30 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die
Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 6) sowie
sämtliche Bestimmungen in kantonalen Besoldungserlassen, welche die Ausrichtung
einer ordentlichen Dienstalterszulage vorsehen, unter Vorbehalt von § 32 aufgehoben.
3 Auf den 1. April 2001 werden aufgehoben:
a) die §§ 18, 19, 21–26, 28, 29, 31–33, 35–39, 41 und 42 sowie die Anhänge 1–3
des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten
(Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 7);
b) das Dekret über Kinderzulagen an das Staatspersonal und die Lehrerschaft
vom 17. Januar 1989 8);
c) das Dekret über die Besoldung des Polizeikorps vom 24. November 1971 9).
4) AGS Bd. 7 S. 743; aufgehoben (AGS 2004 S. 208)
5) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
6) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
7) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
8) AGS Bd. 13 S. 7; Bd. 14 S. 13, 719; 1997 S. 74
9) AGS Bd. 7 S. 759; Bd. 9 S. 651; Bd. 11 S. 179; Bd. 12 S. 133; Bd. 13 S. 365; Bd. 14 S. 14,
459; 1995 S. 215
4 Auf den 1. Januar 2002 wird § 43 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die
Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 10) aufgehoben.
5 Auf den 1. Januar 2009 werden § 44 und Anhang 4 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 11) aufgehoben.
§ 35 * …
§ 36 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Aarau, 30. November 1999 Präsident des Grossen Rates
GLOOR
Staatsschreiber
i.V. MEIER
10) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
11) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung 1999 S. 397
20.03.2001 01.04.2001 § 14 Abs. 1 geändert 2001 S. 77
20.03.2001 01.04.2001 § 22 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2001 S. 77
24.08.2004 01.01.2005 § 10 totalrevidiert 2004 S. 209
11.01.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert 2005 S. 244
14.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert 2006 S. 248
23.09.2008 01.01.2009 § 12 Titel geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17 Titel geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17a eingefügt 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 26 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
16.03.2010 01.01.2011 Anhang II Inhalt geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 5 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 6 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. d) geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 4 aufgehoben 2010/5-09

## § 10 {#par_10}

Titel geändert 2010/5-09

## § 11 {#par_11}

Titel geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2 eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 15a eingefügt 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 19 Abs. 2 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Titel geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 3 geändert 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 Titel 9. aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 28 aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 29 aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 31 aufgehoben 2010/5-09
01.06.2010 01.01.2011 § 35 aufgehoben 2010/5-09
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert 2012/6-05
05.06.2012 01.09.2012 Anhang II Inhalt geändert 2012/5-05
05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2016/2-10
05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2bis eingefügt 2016/2-10
05.01.2016 01.07.2016 § 15a aufgehoben 2016/2-11
06.12.2016 01.07.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2017/5-14
15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/18-05
15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 4 aufgehoben 2021/18-05
14.03.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 2 geändert 2023/09-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.11.1999 01.01.2000 Erstfassung 1999 S. 397
§ 2 Abs. 1, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 2 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 2 Abs. 1, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 5 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 5 Abs. 2, lit. a) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 5 Abs. 2, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 5 Abs. 2, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 5 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 5 Abs. 5 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 5 Abs. 6 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 5a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 6 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 6 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 6 Abs. 2, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 6 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 6 Abs. 4 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 9 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 10 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert 2004 S. 209
§ 10 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-09
§ 11 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 244
§ 11 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-09
§ 11 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 11 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 12 23.09.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 494
§ 12 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 494
§ 13 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 13 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 13 Abs. 2 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2-10
§ 13 Abs. 2bis 05.01.2016 01.07.2016 eingefügt 2016/2-10
§ 14 Abs. 1 20.03.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 77
§ 15 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 15a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-09
§ 15a 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2-11
§ 17 23.09.2008 01.07.2009 Titel geändert 2008 S. 494
§ 17 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494
§ 17a 23.09.2008 01.07.2009 eingefügt 2008 S. 494
§ 19 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 21 Abs. 1 06.12.2016 01.07.2017 geändert 2017/5-14
§ 21 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 248
§ 22 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-09
§ 22 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 22 Abs. 1, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.03.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 77
§ 22 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 22 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 26 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494
§ 27 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 27 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-09
§ 27 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-05
§ 27 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-05
Titel 9. 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 28 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 29 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 30 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 31 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
§ 35 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-09
Anhang II 16.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5-09
Anhang II 05.06.2012 01.09.2012 Inhalt geändert 2012/5-05
Anhang I 165.130
Anhang I (Stand 1. Januar 2011)
Lohnstufenplan (Stand 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat legt die Jahresbruttolöhne im Rahmen der folgenden Lohnstufen
gemäss § 11 Abs. 4 fest:
Lohnstufe Minimum
Fr.
Maximum
Fr.
1 34'646 48'505
2 37'918 53'086
3 41'365 57'911
4 45'037 63'052
5 48'975 68'565
6 53'225 74'516
7 57'834 80'968
8 62'845 87'984
9 68'305 95'627
10 74'258 103'961
11 80'748 113'047
12 87'821 122'950
13 95'523 133'732
14 103'898 145'457
15 112'992 158'189
16 122'848 171'988
17 133'514 186'920
18 145'034 203'047
19 157'453 220'434
20 170'815 239'141
21 185'166 259'233
22 200'551 280'772
23 217'016 303'823
165.130 Anhang I
Anhang II 1 (Stand 1. September 2012)
Ziff. 1 Personalgruppen nach § 22 Abs. 1
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den besonderen Personalgruppen nach
§ 22 Abs. 1 angehören, erhalten einen Grundlohn.
2 Die nachfolgenden Personalgruppen fallen unter § 22 Abs. 1 lit. e:
a) Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie der
verwaltungsinternen Schlichtungskommission für Personalfragen;
abis) Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die
in Voll- oder Teilpensen tätig sind;
b) Leiterin bzw. Leiter der Konkursämter;
c) Leiterin bzw. Leiter des Amtes für Finanzkontrolle;
d) …
e) beauftragte Person für Datenschutz und Öffentlichkeit.
Ziff. 2 Grundlöhne
1 Die Grundlöhne betragen:
§ 22 Abs. 1 lit. a Lohndekret 117 % des Minimums der jeweiligen
Lohnstufe gemäss Anhang I
Anhang II Ziff. 1 lit. a–c und e 117 % des Minimums der jeweiligen
Lohnstufe gemäss Anhang I
2 Der Regierungsrat reiht die Funktionen dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nach § 5 Abs. 1–4 in den Lohnstufenplan ein.
Ziff. 3 Anfangslohn
Bei der Festlegung des Anfangslohnes gilt § 8 analog.
1 Anhang II zum Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 (SAR 165.130)
Anhang III 165.130
Anhang III (Stand 1. Januar 2011)
Überführungsregelungen
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2
Aufgehoben
Ziff. 2bis
Aufgehoben
Ziff. 3
Aufgehoben
Ziff. 4 Wahrung des Besitzstandes
a) allgemein
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Bruttobesoldung gemäss Ziffer 1 am
31. März 2001 nominal höher ist als das für ihre Funktion entsprechende Maximum
der Lohnstufe oder nominal höher ist als der Grundlohn zuzüglich 20 %
Erfahrungsanteil, wird eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt, wenn die
Summe gebildet aus deren Lebensalters- und Dienstaltersjahren mindestens 60
ergibt.
2 Die Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unter die Regelung von
Absatz 1 fallen, sind ab 1. Januar 2001 von generellen Lohnerhöhungen
ausgenommen.
3 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu keiner entsprechenden Erhöhung
des Besitzstandsbetrages.
4 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades führt zu einer anteilsmässigen
Reduktion des Besitzstandsbetrages.
5 Die Besitzstandsgarantie fällt dahin, wenn die davon betroffenen Löhne durch
Anhebung des allgemeinen Lohnniveaus innerhalb der für die entsprechende
Funktion vorgesehenen Lohnstufe bzw. tiefer als der Grundlohn zuzüglich 20 % zu
liegen kommen.
Ziff. 4bis b) bei Übernahme von Personal durch den Kanton
Übernimmt der Kanton nach dem 1. April 2001 Personal von öffentlichrechtlichen
oder privaten Organisationen, gilt Ziff. 4 sinngemäss.
165.130 Anhang III
Ziff. 5
Aufgehoben
Ziff. 6
Aufgehoben
