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title: "Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

## Artikel 1 {#art_1}

1 Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits-
oder Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt errichtet.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten
zwischen öffentlichen Verwaltungen, einem oder mehreren Inhabern von im
Kanton gelegenen industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Betrieben und ihren Arbeitern oder Angestellten über die Anstellungs-, Arbeits-
und Lohnverhältnisse etc. unter Ausschluss von Streitigkeiten zivilrechtlicher
Natur.
2 Öffentliche Verwaltungen, sowie kaufmännische und gewerbliche Betriebe
mit weniger als 5 Arbeitern oder Angestellten fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

## Artikel 3 {#art_3}

1 Sofern mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine
freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt sie für die Beteiligten an Stelle
des kantonalen Einigungsamtes.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.1101 Kanton Uri
Artikel 4 *
1 Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Unparteiischen als Präsidenten und zwei ständigen1) Mitgliedern.
2 Für den Präsidenten und beide ständige Mitglieder sind Ersatzmänner zu
bezeichnen.
3 Der Präsident, die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und zwar die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner in gleicher Zahl aus Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, nach den Vorschlägen der betreffenden Interessentenverbände. Diese Vorschläge sind für den Regierungsrat nicht verbindlich.
Artikel 5 *
1 Für die im Fabrikgesetz, Artikel 30 (SR 821.41), vorgesehenen Obliegenheiten ernennt jede Partei für den einzelnen, an das Einigungsamt kommenden Fall noch je ein nicht ständiges Mitglied, das wie die ständigen Mitglieder Sitz und Stimme hat.
2 Wenn eine Partei innerhalb der ihr bestimmten Frist das ihr zukommende
nicht ständige Mitglied nicht bezeichnet, so wird dasselbe vom Präsidenten
und den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes gewählt2).

## Artikel 6 {#art_6}

1 Über die Verhandlungen des Einigungsamtes führt ein vom Regierungsrat
bezeichneter Sekretär Protokoll.

## Artikel 7 {#art_7}

1 Das Einigungsamt beurteilt jeden in seine Kompetenz fallenden
Kollektivstreit:
a) von Amtes wegen, sobald es von dem Streite Kenntnis erhält
b) wenn es von einer Partei angerufen wird
c) auf Begehren des Regierungsrates
1) Fehlte im Amtsblatt-Text.
2) Fehlte im Amtsblatt-Text.

## Artikel 8 Kanton Uri 20.1101 {#art_8}

1 Reisevergütung und Taggelder richten sich nach dem für die kantonalen
Behörden geltenden Tarif (RB 2.2251).

## Artikel 9 {#art_9}

1 Bezüglich des Ausstandes gelten die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes (RB 2.2321).

## Artikel 10 {#art_10}

1 Bei drohendem Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten sind die Streitparteien
verpflichtet, unverzüglich dem Obmann Mitteilung zu machen.

## Artikel 11 {#art_11}

1 Der Obmann ladet die Parteien vor das Amt und leitet die Verhandlungen.
Die Vorgeladenen (Parteien, Zeugen, Experten etc.) sind bei einer Busse
von 10 Franken–200 Franken verpflichtet, vor dem Einigungsamt zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln.
2 Die vom Einigungsamt ausgefällte Busse kann nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zur gerichtlichen Beurteilung weitergezogen werden. *

## Artikel 12 {#art_12}

1 Das Verfahren ist öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung aber
geheim. Die Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

## Artikel 13 {#art_13}

1 Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Einigungsamt ist aber befugt, in wichtigen Fällen einen mehrfachen Schriftenwechsel anzuordnen.

## Artikel 14 {#art_14}

1 Nach Schluss der Parteianbringen schreitet das Amt zur Prüfung der angetragenen Beweise und nimmt sie, soweit sie von Rechtsbedeutung erscheinen, entgegen. Es ist auch berechtigt, von Amtes wegen Beweisaufnahmen
und Expertisen anzuordnen.
20.1101 Kanton Uri

## Artikel 15 {#art_15}

1 Die Beweiserhebung erfolgt möglichst formlos und unter Ausschluss der
Parteien.
2 Die Beweise werden nach freiem richterlichem Ermessen gewürdigt.

## Artikel 16 {#art_16}

1 Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien mündlich eröffnet, oder wenn
sie abwesend sind, schriftlich zugefertigt. Wenn ein Schriftenwechsel vorausgegangen ist, so ist der Vorschlag in der Regel schriftlich mitzuteilen.

## Artikel 17 {#art_17}

1 Wird der Vergleichsvorschlag innert 8 Tagen seit der Eröffnung von keiner
Seite abgelehnt, so gilt er als angenommen.

## Artikel 18 {#art_18}

1 Sind die Streitparteien damit einverstanden, so urteilt das Einigungsamt als
Schiedsgericht. Es werden hiebei die über das Verfahren vor dem Einigungsamt aufgestellten Vorschriften beobachtet. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist inappellabel und wie ein ordentliches Gerichtsurteil vollstreckbar.

## Artikel 19 {#art_19}

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Kanton Uri 20.1101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.04.1918 01.04.1918 Erlass Erstfassung AB 02.05.1918
27.02.1923 27.02.1923 Artikel 4 totalrevidiert AB 05.07.1923
27.02.1923 27.02.1923 Artikel 5 totalrevidiert AB 05.07.1923
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
20.1101 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.04.1918 01.04.1918 Erstfassung AB 02.05.1918
Artikel 4 27.02.1923 27.02.1923 totalrevidiert AB 05.07.1923
Artikel 5 27.02.1923 27.02.1923 totalrevidiert AB 05.07.1923
Artikel 11 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
