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title: "Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen"
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provisions: 2
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# Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen

## § 3 Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450 {#par_3}

Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen *
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche
Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können. *
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in
– Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche,
– weitere Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung (u.a. für Teamsitzungen, Konferenzen, Elternabende
und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung),
– Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (u.a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts). *
3 Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden. *
§ 4 * Erfüllung des Berufsauftrags
1 Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson
oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.
§ 5 * Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung
1 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit.
b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung
jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren.
2 Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche
Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit
gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

## § 6 {#par_6}

Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit
gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam. 3)
3) Wirksam seit 15. 8. 1994, publiziert am 5. 11. 1994.
Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.1994 15.08.1994 Erlass Erstfassung KB 05.11.1994
27.03.2000 01.07.2000 Ingress geändert -
16.03.2007 13.08.2007 Erlasstitel geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 2 totalrevidiert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Titel geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 2 geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert -
27.04.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert -
27.04.2009 10.08.2009 § 4 totalrevidiert -
27.04.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert -
Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.1994 15.08.1994 Erstfassung KB 05.11.1994
Erlasstitel 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
Ingress 27.03.2000 01.07.2000 geändert -
§ 1 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 2 16.03.2007 13.08.2007 totalrevidiert -
§ 3 16.03.2007 13.08.2007 Titel geändert -
§ 3 Abs. 1 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 3 Abs. 2 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 3 Abs. 3 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 4 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 5 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
