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title: "Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten"
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provisions: 15
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# Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Dieses Gesetz bezweckt die Organisation der Sicherung und die Respektierung der im Kanton befindlichen Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten.

## Art. 2 {#art_2}

Durchführungsbeauftragte
1 Mit der Durchführung sind beauftragt:
a) der Staatsrat;
b) das kantonale Amt für Kulturgüterschutz (im folgenden: das kantonale
Amt) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz
und mit Beihilfe der kantonalen Kommission für Kulturgüterschutz (im
folgenden: die kantonale Kommission);
c) die Gemeinden;
d) die natürlichen und juristischen Personen, die Kulturgüter besitzen
oder in Obhut haben (im folgenden: Besitzer), wie zum Beispiel der
Staat, die Gemeinden und Bürgerschaften, das Bistum, die Pfarreien
und religiösen Gemeinschaften.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über den Kulturgüterschutz im Kanton.
2 Er trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung der
dem Staat gehörenden oder seiner Obhut anvertrauten Kulturgüter.
3 Er übernimmt die Befugnisse, die im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind, und erlässt die Vorschriften und
Weisungen.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Amt
1 Das kantonale Amt ist das ausführende Organ dieses Gesetzes und seiner
Vollziehungsverordnungen.
2 Es ist dem Staatsarchiv angegliedert.
3 Es ist mit folgenden Aufgaben betraut:
a) es übernimmt die Befugnisse, welche das Bundesgesetz in den Artikeln 10 und 11 und die Vollziehungsverordnung in den Artikeln 3, 4, 5
Ziffer 1, 2 und 4, 6, 7, 8, 9, 10 Ziffer 2, 3 und 4, 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18 Ziffer 2, 20, 21 Ziffer 1, 23, 26, 28, 29, 31 und 36 Ziffer 3 den
Kantonen überträgt;
b) es fördert, koordiniert und überwacht die zu treffenden Massnahmen
zum Schutze der Kulturgüter im Kanton;
c) es erstellt ein Inventar der Kulturgüter nach drei Kategorien: Kulturgüter von nationaler (A), kantonaler oder regionaler (B) und lokaler Bedeutung (C);
d) es fördert die Gemeinden in ihren Bemühungen, die Kulturgüter der
Kategorie C sicher zu stellen;
e) es sorgt dafür, dass eine Dokumentation zur Sicherung der in den Kategorien A und B eingestuften Güter erstellt wird;
f) es bestimmt anhand des Inventars der Kulturgüter (Kategorien A und
B) den Bedarf von Schutzräumen;
g) es achtet darauf, dass die Schutzräume für Kulturgüter gemäss den
eidgenössischen Vorschriften gebaut werden;
h) es unterbreitet der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz die Erstellung aller Schutzbauten sowie die Bauabrechnungen zur Genehmigung; die Abnahme der Arbeiten an Ort und Stelle wird von der Dienststelle vorgenommen;
i) es kontrolliert die Gesuche um eidgenössische und kantonale Subventionen und leitet diese weiter;
k) es sorgt für die Ausbildung des Personals, das nicht vom Bund geschult wird;
l) es bereitet das Programm der Kurse, Übungen und jährlichen Rapporte vor und ist verantwortlich für die Ausbildung der Kursteilnehmer;
m) es arbeitet mit der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz zusammen,
um für das Personal des KGS eine den Normen des Zivilschutzes entsprechende Ausbildung zu gewährleisten;
n) es trifft die notwendigen Massnahmen, um der Bevölkerung den Kulturgüterschutz bekannt zu machen;
o) es hat die Massnahmen zu koordinieren, welche zur Sicherung und
Respektierung der Kulturgüter dienen, die sich in staatlichem Besitze
befinden oder dem Staate anvertraut sind;
p) es plant, leitet und kontrolliert die Anbringung des Kulturgüterschildes;
q) es ist verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über
den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober
1966 dem Instruktionsrichter anzuzeigen.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonale Kommission
1 Die kantonale Kommission ist beratendes Organ bestehend aus höchstens
21 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Kommission und ihr Präsident werden durch den Staatsrat ernannt, der auch das Pflichtenheft genehmigt.
3 Sie kann wie jedes Mitglied einzeln Massnahmen vorschlagen, dir zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes dienen.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden und Besitzer
1 Unter Vorbehalt der dem kantonalen Amt eingeräumten Befugnisse sind
die Gemeinden und Besitzer von Kulturgütern verantwortlich für Vorbereitung und Ausführung der Massnahmen zur Sicherung und Respektierung
der Ihnen anvertrauten Kulturgüter.
2 Die Gemeinden, die auf ihrem Territorium klassifizierte Güter von nationaler oder regionaler Bedeutung (Kategorien A und B) besitzen, bestimmen eine sachverständige Person für den Kulturgüterschutz; diese muss in der örtlichen Zivilschutzorganisation eingeteilt sein und hat folgende Aufgaben zu
erfüllen:
a) sie organisiert den Schutz der Kulturgüter;
b) sie ist zuständig für alle Massnahmen zur Sicherung und Respektierung der Kulturgüter auf dem Gemeindeterritorium;
c) sie besucht die Kurse, Übungen und Rapporte, die mit ihrer Aufgabe in
Zusammenhang stehen;
d) sie bereitet die Einsatzplanung vor und hält die entsprechenden Dokumentation auf dem neuesten Stand; eine Kopie davon ist beim kantonalen Amt zu hinterlegen;
e) sie sorgt dafür, dass die geplanten Schutzbauten verwirklicht werden,
kontrolliert deren Ausführung und deren Unterhalt;
f) sie bringt im Auftrag des kantonalen Amtes das Kennzeichen der Kulturgüter an.
3 Die Gemeinden, die zahlreiche Kulturgüter auf ihrem Territorium besitzen,
können im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt, im Rahmen der lokalen
Zivilschutzorganisation einen zusätzlichen Dienst einrichten.
4 Die Gemeinden und Besitzer melden dem kantonalen Amt jegliche Beschädigung von Kulturgütern

## Art. 7 {#art_7}

Kosten zu Lasten des Kantons
1 Der Kanton übernimmt die Kosten betreffend:
a) die Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter, die dem Kanton gehören oder seiner Obhut anvertraut sind;
b) die Inventarisierung der Kulturgüter und die Kennzeichnung jener Güter, für welche die Verwendung des Kulturgüterschildes erlaubt worden
ist;
c) die Erstellung der Sicherheitsdokumentation für die inventarisierten
Güter der Kategorien A und B und die Sicherheitskopien, welche die
nötige Auskunft geben für eine Wiederinstandstellung oder den Wiederaufbau von Kulturgütern und es erlauben, deren Kenntnis der
Nachwelt zu Vermitteln;
d) die Kurse, Übungen und Rapporte, welche er gemäss den eidgenössischen Bestimmungen des Zivilschutzes organisiert.

## Art. 8 {#art_8}

Kosten zu Lasten der Gemeinden und der Besitzer
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der dringlichen Rettungsmassnahmen,
welche sie anordnen, sowie der Kurse, Übungen und Rapporte, die sie gemäss den eidgenössischen Bestimmungen des Zivilschutzes organisieren.
2 Die Gemeinden übernehmen die Erstellungskosten der Einsatzplanung.
3 Die Besitzer tragen die Kosten der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen
für jene Kulturgüter die ihnen gehören oder ihrer Obhut anvertraut worden
sind.
4 Wenn die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nicht innerhalb der vom
kantonalen Amt gesetzten Frist ausgeführt werden, sorgt das kantonale Amt
auf Kosten des Besitzers dafür.

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze zur Subventionserteilung
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten zur Ausführung der vorgeschriebenen Massnahmen, wobei der finanziellen Lage der Gemeinden Rechnung zu
tragen ist.
2 Ist der Besitzer nicht eine Bürgerschaft, beteiligen sich die Gemeinden
ebenfalls an diesen Kosten zum Schutze der Kulturgüter, die sich auf ihrem
Gebiet befinden.

## Art. 10 {#art_10}

Ansatz der Subvention
1 Wird ein Bundesbeitrag im Sinne von Artikel 24 Ziffern 1 et 2 des Bundesgesetzes zugesprochen, gewährt der Kanton einen Beitrag von 20 bis 25
Prozent der anerkannten Kosten; der Beitrag der interessierten Gemeinde
muss mindestens demjenigen des Kantons entsprechen.
2 Wird ein Bundesbeitrag im Sinne von Artikel 24 Ziffer 3 des Bundesgesetzes zugesprochen, gewährt der Kanton einen Beitrag von 20 bis 35 Prozent
an die Kosten der getroffenen Massnahmen für die in die Kategorien A und
B eingestuften Güter; die möglicherweise daran interessierte Gemeinde hat
ihren Beitrag so zu bemessen, dass die Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge zusammen wenigstens 70 Prozent dieser Kosten betragen.
3 Bezieht sich eine durch die Behörde auferlegte Ausgabe auf den Unterhalt
oder die Instandstellung, gewährt der Kanton einen Beitrag von 45 bis 60
Prozent; die möglicherweise daran interessierte Gemeinde hat ihren Beitrag
so zu bemessen, dass die Kantons- und Gemeindebeiträge zusammen wenigstens 70 Prozent der Kosten betragen.
4 … *

## Art. 11 {#art_11}

Zweckentfremdung - Änderungen
1 Jede Zweckentfremdung oder Aufhebung von Schutz- oder andern technischen Anlagen, für die Subventionen bezahlt worden sind, sowie jeder Plan
zur Änderung der eingestuften Kulturgüter der Kategorien A und B unterliegt
der Bewilligung des kantonalen Amtes.
2 Dienen Schutzräume und andere Einrichtungen nicht mehr dem Schutz
von Kulturgütern, so sind die Subventionen soweit zurückzuerstatten, als
diese Anlagen und Einrichtungen für andere Zwecke verwendet werden können. Unter gewissen Umständen kann der Staatsrat völlige oder teilweise
Nichtzurückerstattung der Subventionen beschliessen.

## Art. 12 {#art_12}

Rekurs
1 Gegen Beschlüsse des kantonalen Amtes kann innert dreissig Tagen seit
Zustellung beim Staatsrat Einspruch erhoben werden.
Art. 12a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

## Art. 13 {#art_13}

Strafverfolgung
1 Der Instruktionsrichter ist zuständig für die Strafverfolgung und Aburteilung
der in Artikel 26, 27, 28 und 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 genannten Zuwiderhandlungen.
2 Der Instruktionsrichter kann einen Strafbefehl erlassen, sofern die Tatsache als genügend bekannt feststeht und der Verstoss durch eine Gefängnisstrafe bis zu höchstens drei Monaten oder eine Busse bis zu höchstens
1'000 Franken oder durch diese beiden Strafen zusammen geahndet werden kann.
3 Im übrigen ist die Strafprozessordnung anwendbar.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

## Art. 15 {#art_15}

Schlussbestimmungen
1 Das Dekret über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
vom 8. Februar 1973 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1988 f 79 | d 79
13.11.1995 01.05.1996 Art. 12a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
11.02.2005 01.01.2006 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 10/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.11.1988 01.01.1989 Erstfassung RO/AGS 1988 f 79 | d 79
Art. 10 Abs. 4 11.02.2005 01.01.2006 aufgehoben BO/Abl. 10/2005
Art. 12a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
