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title: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud»"
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provisions: 7
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# Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud»

## Art. 1 {#art_1}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen
(SGF 834.1.4) wird aufgehoben.

## Art. 2 {#art_2}

Übertragung der Liegenschaften – Eigentum
1 Das Eigentum an den folgenden, im Grundbuch auf den Namen der Stiftung
Bellevue eingetragenen Liegenschaften wird unentgeltlich an den Staat übertragen:
Gemeinde Grundstück-Nr. Bezeichnung Grundfläche
Marsens 558 Heim für Behinderte 6920 m²
Bulle 762 Wohnung und Platz 769 m²
2 Der Stand der Rechte über diese Liegenschaften geht aus Grundbuchauszügen vom 16. Mai 2006 hervor. Die Liegenschaften sind insbesondere nicht
belastet durch ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht.
834.1.4

## Art. 3 {#art_3}

Übertragung der Liegenschaften – Baurecht
1 Für die in Artikel 2 aufgeführten Grundstücke errichtet der Staat zugunsten
der Stiftung HorizonSud (die Stiftung) ein auf Gegenleistung gründendes
Baurecht nach den Artikeln 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Gibt die Stiftung ihre Tätigkeit vor Ablauf des Baurechts auf, so erlischt
dieses. Die Grundstücke könnten weiterhin für gleichartige gemeinnützige
Aufgaben verwendet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Liegenschaften – Kosten
1 Die Übertragung erfolgt frei von Einregistrierungsgebühren und Handänderungssteuern. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Stiftung.

## Art. 5 {#art_5}

Übertragung der übrigen Güter
1 Die übrigen Güter werden der Stiftung unentgeltlich übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

Personal
1 Für das Personal der Stiftung gilt nach wie vor der Gesamtarbeitsvertrag,
dem das Personal der Mitglieder der Freiburgischen Vereinigung der spezialisierten Institutionen unterstellt ist.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 19.12.2006).
834.1.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_137
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.11.2006 01.01.2007 2006_137
