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title: "Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP).

## Art. 2 {#art_2}

Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller
1 Als Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller im Sinn von Artikel 7 ff. UVPV gelten
a bei der UVP im Verfahren der Überbauungsordnung die Bauherrin oder
der Bauherr,
b bei Projekten des Kantons oder der Gemeinden diejenige Behörde, die
das Projekt vorbereitet,
c bei Meliorationen bis zur Konstituierung des Trägers die Initianten, die zu
diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Fachstellen
1 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Umweltschutzfachstelle nach Artikel 12 Absatz 1 UVPV. Es ist insbesondere zuständig für *
a die Stellungnahme nach Artikel 8 Absatz 2 UVPV zu Voruntersuchung
und Pflichtenheft,
b die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 13 Absatz 3
und 4 UVPV,
1) SR 814.01
2) SR 814.011
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-117
820.111 2
c die Koordination der Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und zuhanden der kantonalen
Behörde bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden (Art.
12 Abs. 2 UVPV),
d den Erlass von Richtlinien nach Artikel 10 Absatz 2 UVPV,
e die Beratung in allgemeinen Fragen betreffend die UVP.
2 Die Leitbehörde hört das AUE an, bevor sie das Verfahrensprogramm erlässt. *
3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, welche die Vorschriften über den Umweltschutz in diesen
Teilbereichen vollziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Massgebliches Verfahren
1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP bei der Errichtung
oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen wird im Anhang 1 bestimmt. *
2 Die Vorprüfung und Genehmigung der Überbauungsordnung gilt als massgebliches Verfahren, wenn die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung
der Umweltverträglichkeit ermöglicht.

## Art. 5 {#art_5}

Zugänglichkeit von Bericht und Entscheid
1 Die Publikation nach Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 UVPV erfolgt
im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. *
2 Die Publikation nach Artikel 15 UVPV erfolgt so früh wie möglich, spätestens
zusammen mit der Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren.

## Art. 6 {#art_6}

Mitwirkung des BAFU bei kantonalen Verfahren
1 Ist das BAFU gestützt auf den Anhang zur UVPV anzuhören, legt ihm das
AUE die Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie die Gesamtbeurteilung vor und bezieht seine Stellungnahme in die Endfassungen
ein. *
2 Ist das BAFU gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)3) anzuhören, führt das Amt für
Wald und Naturgefahren (AWN) die Anhörung durch und leitet das Ergebnis an
das AUE weiter. *
3) SR 921.0
3 820.111

## Art. 7 {#art_7}

Koordination mit Subventionsentscheiden
1 Die Leitbehörde holt die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes
nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV über die kantonale Subventionsbehörde ein.
2 Das AUE gibt dem BAFU direkt Kenntnis von seiner Gesamtbeurteilung. *

## Art. 8 {#art_8}

Behandlungsfristen
1 Für die Behandlungsfristen gilt Artikel 2 des Koordinationsgesetzes vom 21.
März 1994 (KoG)4).

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(KUVPV) wird aufgehoben (BSG 820.111).

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 14. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 14. Dezember 2009 (BAG 10-14).
4) BSG 724.1
820.111 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-117
25.08.2010 01.11.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 10-68
31.08.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-086
23.10.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 19-069
23.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 19-069
05.02.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-031
05.02.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-031
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 21-016
19.10.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 22-088
5 820.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-117
Art. 3 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 3 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 4 Abs. 1 05.02.2020 01.08.2020 geändert 20-031
Art. 5 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 5 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 6 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 6 Abs. 2 23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-069
Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 7 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Anhang 1 31.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 16-086
Anhang 1 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069
Anhang 1 05.02.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-031
Anhang 1 17.02.2021 01.04.2021 Inhalt geändert 21-016
1 820.111-A1
Anhang 1 zu Artikel 4 Absatz 1
(Stand 01.04.2021)
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton
Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 wird die Umweltverträglichkeit in den folgenden massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV) geprüft.
Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3 UVPV).
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.2
* Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden
(Art. 12 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1985 über die
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und
Luftverkehr zweckgebundener
Mittel [MinVG]1)
Kantonsstrassen A
Erlass des Strassenplans (Art. 29
des Strassengesetzes vom 4.
Juni 2008 [SG]2)
Bau- und Verkehrsdirektion
Gemeindestrassen Erlass der
kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art. 88 ff.
des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 [BauG]3)
Amt für Gemeinden und Raumordnung
11.3
Andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen (HLS
und HVS)
Kantonsstrassen Kategorien B
und C
Erlass des Strassenplans (SG)
Bau- und Verkehrsdirektion
Gemeindestrassen
Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art.
88 ff. BauG)
Amt für Gemeinden und Raumordnung
11.4 Parkhäuser und -plätze für
mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
13 Schiffahrt
13.2
Industriehafen mit ortsfesten
Lade- und Entlade-Einrichtungen
1 SR 725.116.2
2 BSG 732.11
3 BSG 721.0
2 820.111-A1
13.3
Bootshafen mit mehr als 100
Bootsplätzen in Seen oder
mehr als 50 Bootsplätzen in
Fliessgewässern
2 Energie
Erzeugung von Energie
21.2
* Anlagen zur thermischen
Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung oder
einer pyrolytischen Leistung
von
– mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern
(fossil und erneuerbar)
21.2a
Vergärungsanlagen mit einer
Behandlungskapazität von
mehr als 5000 t Substrat
(Frischsubstanz) pro Jahr
21.3
* Speicher- und Laufkraftwerke
sowie Pumpspeicherwerke mit
einer installierten Leistung von
mehr als 3 MW
1. Stufe
Konzessionsverfahren1 (Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 [WNG]2)
Konzessionsbehörde
2. Stufe
Baubewilligungsverfahren (BauG) Amt für Wasser und Abfall
21.4
Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der
Wärme von Grundwasser) mit
mehr als 5 MWth
Konzessionsverfahren (WNG oder Gesetz über das Bergregal
und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds vom 18.
Juni 2003 [BRSG]3)
Konzessionsbehörde
sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG)
Baubewilligungsbehörde
21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
21.7 Anlagen zur Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder Kohle
1. Stufe
Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde
2. Stufe
sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG)
Baubewilligungsbehörde
1 Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80)
2 BSG 752.41
3 BSG 931.1
3 820.111-A1
21.8
Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 MW
21.9
Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
22 Übertragung und Lagerung von
Energie
22.3
Lager für Gas, Brennstoff und
Teibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3
Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit
enthalten
3 Wasserbau
30.1
Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen
von mehr als 3 km2 mittlerer
Seeoberfläche einschliesslich
Betriebsvorschriften
Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder
Schwellenkorporation (Gesetz
vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau
[WBG]1) oder
Tiefbauamt
Erlass des kantonalen Wasserbauplans (WBG) Bau- und Verkehrsdirektion
sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung
(WBG) oder
Tiefbauamt
30.2
Wasserbauliche Massnahmen
wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder
Schwellenkorporation (WBG) oder
Tiefbauamt
Erlass des kantonalen Wasserbauplans (WBG) Bau- und Verkehrsdirektion
sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung
(WBG)
Tiefbauamt
30.3 Schüttungen in Seen von mehr
als 10 000 m3 Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
30.4
Ausbeutung von Kies, Sand
und anderem Material aus Gewässern von mehr als
50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen
der Hochwassersicherheit)
Wasserbaupolizeiliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren (WBG)
Tiefbauamt, bei Gewässern der I. und
II. Juragewässerkorrektion: Amt für
Wasser und Abfall
4 Entsorgung
1 BSG 751.11
4 820.111-A1
40.4
Deponien der Typen A und B
mit einem Deponievolumen
von mehr als 500 000 m3
1. Stufe
Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde
2. Stufe
sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG)
Baubewilligungsbehörde
40.5 Deponien der Typen C, D und
E
1. Stufe
Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde
2. Stufe
sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG)
Baubewilligungsbehörde
40.6
40.7
Abfallanlagen:
a Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t
Abfällen pro Jahr
b Anlagen für die biologische
Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c Anlagen für die thermische
oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t
Abfällen pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als
5000 t Sonderabfälle Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
40.9
Abwasserreinigungsanlagen
für eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.2
Skilifte zur Erschliessung von
Geländekammern oder für den
Zusammenschluss von
Schneesportgebieten
60.3
Terrainveränderungen von
mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen
60.4
Beschneiungsanlagen, sofern
die beschneibare Fläche über
50 000 m2 beträgt
60.5
Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als
20 000 Zuschauer
5 820.111-A1
60.6
Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2
oder für eine Kapazität von
mehr als 4000 Besuchern pro
Tag
60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löchern Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
7 Industrielle Betriebe
70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.2 Stahlwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.4
Anlagen zur Aufbereitung und
Verhüttung von Schrott und Altmetallen
70.5
Anlagen mit mehr als 5000 m2
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
1000 t pro Jahr zur Synthese
von chemischen Produkten
70.5a
Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t
pro Jahr zur Synthese von
Pflanzenschutzmittel-, Biozid-
und Arzneimittelwirkstoffen
70.6
Anlagen mit mehr als 5000 m²
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
70.7
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als
1000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.9
70.10 Zementfabriken Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.10a
Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 000 t pro Jahr
70.11
Anlagen zur Herstellung von
Glas einschliesslich Anlagen
zur Herstellung von Glasfasern
mit einer Schmelzkapazität von
über 20 t pro Tag
6 820.111-A1
70.12
Zellstoff-(Zellulose)- Fabriken
mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 000 t im Jahr
70.13
Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit
einer Produktionskapazität von
über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde
70.15
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der
Wirkbäder 30 m3 übersteigt
70.16
Anlagen zur Herstellung von
Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro
Tag
70.17
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
70.18
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch
Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag
oder einer Ofenkapazität von
mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg
pro m3
70.19
Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro
Tag
7 820.111-A1
70.20
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer
Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150
kg Lösungsmitteln pro Stunde
oder von über 200 t pro Jahr
70.21
Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t
Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22
Anlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen
aus pflanzlichen Rohstoffen mit
einer Produktionskapazität von
über 300 t Fertigerzeugnissen
pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
70.23
Anlagen zur Behandlung und
Verarbeitung von Milch, wenn
die eingehende Milchmenge
200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
8 Andere Anlagen
80.1
Gesamtmeliorationen:
a Gesamtmeliorationen von
mehr als 400 ha
b Gesamtmeliorationen mit
Bewässerung oder Entwässerungen von Kulturland
von mehr als 20 ha oder
Terrainveränderungen von
mehr als 5 ha
c Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha
Verfahren nach dem Gesetz vom
16. Juni 1997 über das Verfahren
bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)1
Amt für Landwirtschaft und Natur
80.2
Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie)
Verfahren nach dem VBWG Amt für Wald und Naturgefahren
1 BSG 913.1
8 820.111-A1
80.3
Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300 000 m3
1. Stufe
Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde
2. Stufe
sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG)
Baubewilligungsbehörde
80.4
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn
die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten
(GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter
verzehrende Tiere zählen nur
mit dem halben GVE-Faktor
gemäss der Verordnung des
Bundesrates vom 7. Dezember
1998 über landwirtschaftliche
Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung,
LBV)1
80.5
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2
80.6
Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von
mehr als 120 000 m3
80.7
Ortsfeste Funkanlagen2 (nur
Sendeeinrichtungen) mit 500
kW oder mehr Senderleistung
80.8
80.9
Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen
Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 Millionen m3
Konzessionsverfahren (WNG) Konzessionsbehörde
1 SR 910.91
2 Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen
(SR 784.101.2)
9 820.111-A1
