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title: "Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen"
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# Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

## Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als: {#art_1}

a) «Zoll» die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
b) «Zollkontrolle» die Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist;
c) «Gesundheitsrechtliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmassnahmen, mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle;
d) «Tierärztliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
e) «Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle» die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
f) «Kontrolle der Einhaltung technischer Normen» die Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
g) «Qualitätskontrolle» alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
h) «Kontrolldienste» jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.

## Art. 2 Ziel {#art_2}

Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.

## Art. 3 Geltungsbereich {#art_3}

1. Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.
2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

## Art. 4 Koordinierung der Kontrollen {#art_4}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.

## Art. 5 Ausstattung der Dienststellen {#art_5}

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
c) Anweisungen für die Bediensteten gemäss den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.

## Art. 6 Internationale Zusammenarbeit {#art_6}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluss neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.

## Art. 7 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten {#art_7}

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Massnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
b) eine Übereinstimmung– der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
– der dort tätigen Kontrolldienste;
– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen zollgebundenen Transitverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.

## Art. 8 Informationsaustausch {#art_8}

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Massgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.

## Art. 9 Dokumente {#art_9}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind.
2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

## Art. 10 Transitwaren {#art_10}

1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Zollgutversandverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Ausserdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen zollgebundenen Transitverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.
2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

## Art. 11 Öffentliche Ordnung {#art_11}

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Massnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere die Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.

## Art. 12 Notmassnahmen {#art_12}

1. Die Notmassnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlasst sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.
2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Massnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Massnahmen.

## Art. 13 Anlagen {#art_13}

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
2. Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.

## Art. 14 Verhältnis zu anderen Verträgen {#art_14}

Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.

## Art. 15 {#art_15}

Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.

## Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt {#art_16}

1. Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfassten Bereichen auszuhandeln, abzuschliessen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.
2. Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten in eigenem Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.
3. Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben,
oder
b) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
4. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschliesslich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.
5. Ab 1. April 1984 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.
6. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

## Art. 17 Inkrafttreten {#art_17}

1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäss dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tage des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

## Art. 18 Kündigung {#art_18}

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

## Art. 19 Ausserkrafttreten {#art_19}

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.

## Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten {#art_20}

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.
4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.
6. Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
7. Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.

## Art. 21 Vorbehalte {#art_21}

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.

## Art. 22 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens {#art_22}

1. Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.
4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

## Art. 23 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände {#art_23}

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und über das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

## Art. 24 Revisionskonferenz {#art_24}

Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren:
(i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten.
(ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert.
(iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, dass ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.

## Art. 25 Notifikationen {#art_25}

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
c) die Kündigungen nach Artikel 18;
d) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
e) die Vorbehalte nach Artikel 21.

## Art. 26 Beglaubigte Texte {#art_26}

Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_1/lvl_u1/art_1}

1. Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Massnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.

## Art. 2 {#annex_1/lvl_u1/art_2}

1. Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten.
2. Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, dass die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.

## Art. 3 Organisationen der Kontrollen {#annex_1/lvl_u1/art_3}

1. Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren.
2. Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden.
3. Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, dass dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

## Art. 4 Ergebnis der Kontrollen {#annex_1/lvl_u1/art_4}

1. In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll sobald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.
2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_2/lvl_u1/art_1}

Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

## Art. 2 Informationen {#annex_2/lvl_u1/art_2}

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

## Art. 3 Organisation der Kontrollen {#annex_2/lvl_u1/art_3}

1. Die Kontrolldienste sorgen dafür, dass bei den Grenzübergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen.
2. Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinnern vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, dass die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.

## Art. 4 Transitwaren {#annex_2/lvl_u1/art_4}

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

## Art. 5 Zusammenarbeit {#annex_2/lvl_u1/art_5}

1. Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_3/lvl_u1/art_1}

Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#annex_3/lvl_u1/art_2}

Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschliessen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.

## Art. 3 Informationen {#annex_3/lvl_u1/art_3}

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die mitteilungspflichtigen Krankheiten,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

## Art. 4 Organisation der Kontrollen {#annex_3/lvl_u1/art_4}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.

## Art. 5 Transitwaren {#annex_3/lvl_u1/art_5}

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

## Art. 6 Zusammenarbeit {#annex_3/lvl_u1/art_6}

1. Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärztlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_4/lvl_u1/art_1}

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#annex_4/lvl_u1/art_2}

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Massnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.

## Art. 3 Informationen {#annex_4/lvl_u1/art_3}

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen,
– die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

## Art. 4 Organisation der Kontrollen {#annex_4/lvl_u1/art_4}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren während ihrer Beförderung keinen Befall mit Schadorganismen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.

## Art. 5 Transitwaren {#annex_4/lvl_u1/art_5}

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Massnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

## Art. 6 Zusammenarbeit {#annex_4/lvl_u1/art_6}

1. Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_5/lvl_u1/art_1}

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

## Art. 2 Informationen {#annex_5/lvl_u1/art_2}

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die von ihr angewandten Normen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

## Art. 3 Harmonisierung der Normen {#annex_5/lvl_u1/art_3}

In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.

## Art. 4 Organisation der Kontrollen {#annex_5/lvl_u1/art_4}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
5. Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.

## Art. 5 Transitwaren {#annex_5/lvl_u1/art_5}

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

## Art. 6 Zusammenarbeit {#annex_5/lvl_u1/art_6}

1. Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_6/lvl_u1/art_1}

Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

## Art. 2 Informationen {#annex_6/lvl_u1/art_2}

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

## Art. 3 Organisation der Kontrollen {#annex_6/lvl_u1/art_3}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.

## Art. 4 Transitwaren {#annex_6/lvl_u1/art_4}

Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

## Art. 5 Zusammenarbeit {#annex_6/lvl_u1/art_5}

1. Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

## Art. 1 Mitglieder {#annex_7/lvl_u1/art_1}

Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

## Art. 2 Beobachter {#annex_7/lvl_u1/art_2}

1. Der Verwaltungsausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organisationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden.
2. Die für die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

## Art. 3 Sekretariat {#annex_7/lvl_u1/art_3}

Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.

## Art. 4 Einberufungen {#annex_7/lvl_u1/art_4}

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuss ein:
(i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens;
(ii) danach zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre;
(iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.

## Art. 5 Vorsitz {#annex_7/lvl_u1/art_5}

Der Ausschuss wählt anlässlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

## Art. 6 Beschlussfähigkeit {#annex_7/lvl_u1/art_6}

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind vertreten ist.

## Art. 7 Beschlüsse {#annex_7/lvl_u1/art_7}

(i) Über Vorschläge wird abgestimmt.
(ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.
(iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus.
(iv) Vorbehaltlich des Absatzes (v), werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
(v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.

## Art. 8 Bericht {#annex_7/lvl_u1/art_8}

Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss seinen Bericht an.

## Art. 9 Zusatzbestimmungen {#annex_7/lvl_u1/art_9}

Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_8/lvl_u1/art_1}

In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anlage 1 werden in dieser Anlage die Massnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Strassenverkehr durchzuführen sind.

## Art. 2 Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer {#annex_8/lvl_u1/art_2}

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verfahren für die Visaerteilung für im grenzüberschreitenden Strassenverkehr tätige Berufskraftfahrer in Einklang mit den nationalen vorbildlichen Verfahren für alle Visumantragsteller, den nationalen Einwanderungsbestimmungen sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, regelmässig Informationen über vorbildliche Verfahren zur Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.

## Art. 3 Grenzüberschreitende Beförderungen auf der Strasse {#annex_8/lvl_u1/art_3}

1. Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmässig alle an grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen beteiligten Parteien harmonisiert und koordiniert über geltende oder geplante Grenzkontrollvorschriften für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen auf der Strasse sowie die tatsächliche Lage an den Grenzen.
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren soweit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Ursprungs- und Bestimmungsorte der auf der Strasse beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden.
3. Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z.B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere:
(i) die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur verordnungsrechtlichen, Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten;
(ii) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kontrollen gemäss Unterabsatz (i) so rasch wie möglich durchgeführt werden;
(iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist;
(iv) vor allem durch Austausch von Vorabinformationen mit ihren Kollegen in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.

## Art. 4 Fahrzeugkontrolle {#annex_8/lvl_u1/art_4}

1. Die Vertragsparteien, die noch nicht Parteien des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997) sind, sollten bestrebt sein, in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften den Grenzübertritt von Strassenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der Technischen Überwachung, die seit dem 1. Januar 2004 Bestandteil des Übereinkommens ist, ist als Anhang 1 der Anlage beigefügt.
2. Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen, die leicht verderbliche Lebensmittel befördern, können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (1970) vorgesehene ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden.

## Art. 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung {#annex_8/lvl_u1/art_5}

1. Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss Anhang 2 akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichneten Fahrzeuggewichtsmessungen werden nur im Ursprungsland der grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messungen müssen aus den Bescheinigungen klar hervorgehen.
2. Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt.
3. Die Mindestvorschriften für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 enthalten.

## Art. 6 Grenzübergangsstellen {#annex_8/lvl_u1/art_6}

Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergangsstellen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergangsstellen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein:
(i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Strassenverkehrsordnung – gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;
(ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang einzuräumen;
(iii) Kontrollbereiche am Strassenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;
(iv) angemessene Parkplätze und Terminals;
(v) ordnungsgemässe Sanitär-, Sozial- und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;
(vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen durch angemessene Einrichtungen an Grenzübergängen, die den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anbieten.

## Art. 7 Berichterstattung {#annex_8/lvl_u1/art_7}

In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle fünf Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.

## Art. 1 Grundsätze {#annex_9/lvl_u1/art_1}

1. In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#annex_9/lvl_u1/art_2}

«Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)» bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.

## Art. 3 Grenzübertritt von Beamten und anderen im internationalen Schienenverkehr tätigen Personen {#annex_9/lvl_u1/art_3}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen.
2. Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt.
3. Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrollen durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze überschreiten.

## Art. 4 Anforderungen an Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) {#annex_9/lvl_u1/art_4}

Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs:
(i) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist;
(ii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheitliche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung;
(iii) Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen;
(iv) Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen;
(v) Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u.a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern;
(vi) An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen;
(vii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.

## Art. 5 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) {#annex_9/lvl_u1/art_5}

Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Massnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.

## Art. 6 Kontrollen {#annex_9/lvl_u1/art_6}

Die Vertragsparteien
(i) führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen;
(ii) stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäss verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden;
(iii) führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen;
(iv) führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.

## Art. 7 Fristen {#annex_9/lvl_u1/art_7}

1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschliesslich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen.
2. Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Massnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.

## Art. 8 Unterlagen {#annex_9/lvl_u1/art_8}

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäss erstellt wurden.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt.

## Art. 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS {#annex_9/lvl_u1/art_9}

Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.
