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title: "Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen"
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provisions: 20
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# Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz
über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz,
BBG)1) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften
der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination
der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)2).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
1) SR 412.10
2) SR 412.10
GS 2013/021 1

## Art. 3 II. Beitragsberechtigung {#art_3}

Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton
und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der
Kostentransparenz ersichtlich ist, und

## Artikel 4 c) die Meldung des Standortkantons gemäss {#art_4}

2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten
Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines
Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder
zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad
gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.

## Art. 5 III. Beiträge {#art_5}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der
Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell
unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen, und
d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz
der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

## Art. 6 {#art_6}

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und
Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten
folgende Grundsätze:
a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten
(Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.

## Art. 7 {#art_7}

Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der
Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe
von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten
pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist
von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der
Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.

## Art. 8 {#art_8}

Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens
dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je
Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

## Art. 10 IV. Studierende {#art_10}

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den
Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Studierenden.

## Art. 11 {#art_11}

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,
welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren
überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.

## Art. 12 V. Vollzug {#art_12}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der
Vereinbarung, insbesondere
a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,
c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und
d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu
überprüfen,
e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und
Stichdaten festzulegen, und
g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden
ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 14 {#art_14}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,
IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes3).

## Art. 15 VI. Schlussbestimmungen {#art_15}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten
sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist,
welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer
Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung
abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 17 {#art_17}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
3) SR 173.110

## Art. 18 {#art_18}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

## Art. 19 {#art_19}

Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder
noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

## Art. 20 {#art_20}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 22. März 2012
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär
Hans Ambühl
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.03.2012 01.06.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.03.2012 01.06.2013 Erstfassung GS 2013/021
