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title: "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung"
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# Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

## Art. 1 Ziel des Abkommens {#art_1}

Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.

## Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich {#art_2}

Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.

## Art. 3 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich {#art_3}

Die Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgeführt.

## Art. 4 Anwendung des innerstaatlichen Rechts {#art_4}

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:
– Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie
– Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.

## Art. 5 Grundsatz der Nichtdiskriminierung {#art_5}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.

## Art. 6 Aufsichtsbehörde {#art_6}

Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist, soweit es sich um die Gemeinschaft handelt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet oder in dessen Hoheitsgebiet eine Agentur oder Zweigniederlassung die Tätigkeit der Direktversicherung aufnimmt oder ausübt.

## Art. 7 Zulassungspflicht {#art_7}

7.1 Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.2 Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.3 Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

## Art. 8 Geltungsbereich der Zulassung {#art_8}

8.1 Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.
8.2 Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:
– bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind,
– bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet zugelassen ist,
– bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise‑ und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat,
– in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.
8.3 Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.
Jedoch:
– kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung für mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen;
– umfasst die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die gemäss Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

## Art. 9 Rechtsform {#art_9}

Der Anhang Nr. 3 enthält eine Aufzählung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.

## Art. 10 Bedingungen für die Zulassung {#art_10}

10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:
a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane.
b) Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird,– dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat;
– dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;
– welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;
– dass es über den in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Paragraph 2.2 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt;
– welche Risiken tatsächlich gedeckt sind;
– dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind.
c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn‑ und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind.
Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:– um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen oder
– um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.
d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten.
Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
10.2 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
In bezug auf die von Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

## Art. 11 Erteilung der Zulassung {#art_11}

11.1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.
11.2 Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.
11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.
11.4 Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.

## Art. 12 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung {#art_12}

12.1 Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.
12.2 Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Paragraphen 8.1 ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, dass der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 sowie die in Paragraph 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.

## Art. 13 Zulassungsverfahren {#art_13}

13.1 Der Antrag auf Zulassung muss bei der Aufsichtsbehörde durch das Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, eingereicht werden.
13.2 Der Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äusserung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.
13.3 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.

## Art. 14 Ablehnung des Zulassungsantrags {#art_14}

14.1 Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben.
14.2 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.

## Art. 15 Anlage der Aktivwerte {#art_15}

Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19 bis 23 behandelten technischen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen 18.2 sowie der Artikel 20, 21 und 23 und der Paragraphen 29.2 und 29.3 sehen die Vertragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswerte der Unternehmen zu beschränken.

## Art. 16 Bildung der Solvabilitätsspanne {#art_16}

16.1 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.
16.2 Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindestgarantiefonds.

## Art. 17 Solvabilitätsprüfung {#art_17}

17.1 Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.
17.2 Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.
17.3 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

## Art. 18 Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse {#art_18}

18.1 Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
18.2 Für den Fall, dass die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, von diesem einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Sie kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen über zugelassene Agenturen oder Zweigniederlassungen verfügt. Diese Behörde trifft auf ihren Antrag die gleichen Massnahmen.
In dem in diesem Paragraphen beschriebenen Fall kann die Aufsichtsbehörde ferner alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

## Art. 19 Bildung von technischen Reserven {#art_19}

19.1 Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.
19.2 Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis massgebend.
19.3 Ausserdem verpflichtet jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, welche Risiken absichern, die unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 fallen (Kreditversicherung), eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlichen hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
Anhang Nr. 5 enthält die Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung und nennt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung.
Die Schwankungsrückstellung ist gemäss den von jeder Vertragspartei festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden gemäss dem Anhang Nr. 5 zu berechnen. Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den dort genannten Methoden berechneten Beträge nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.
Die Unternehmen müssen den Aufsichtsbehörden Zugang zu Buchungsaufstellungen gewähren, in denen sowohl die technischen Ergebnisse als auch die technischen Reserven im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgewiesen werden.

## Art. 20 Kongruenz und Belegenheit der Bedeckung der technischen Reserven {#art_20}

20.1 Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedeckt werden, die gleichwertig, kongruent und in dem Hoheitsgebiet belegen sind, das der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Vertragspartei unterliegt. Lockerungen der Vorschriften über Kongruenz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von jeder Vertragspartei zugelassen werden.
20.2 Unter «Kongruenz» ist die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva zu verstehen, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind.
20.3 Unter «Belegenheit der Aktiva» ist das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Aktiva in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet zu verstehen, und zwar ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne dass für die nicht beweglichen Aktiva restriktive Massnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen, in dem sie realisierbar sind.
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen unterliegen die näheren Einzelheiten der Belegenheit den geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

## Art. 21 Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven {#art_21}

21.1 In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können; ferner werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.
21.2 Unter «Art der Aktivwerte» sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen – beispielsweise in bezug auf den Schuldner, auf den ein zur Bedeckung der technischen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht – zu verstehen.
21.3 Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest oder veranlasst seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Paragraph 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

## Art. 22 Bilanz {#art_22}

Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, achtet darauf, dass die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerte zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entsprechen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, eingegangen worden sind.

## Art. 23 Nichtbeachtung der Vorschriften über die technischen Reserven {#art_23}

Kommt eine Agentur oder Zweigniederlassung den Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, nach Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, die freie Verfügung über die in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte untersagen.
Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, kann ausserdem alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

## Art. 24 Übertragung des Versicherungsbestandes {#art_24}

24.1 Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.
24.2 Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übertragende und das übernehmende Unternehmen niedergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, dass die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmen Frist nach der Übertragung kündigen können.

## Art. 25 Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife {#art_25}

25.1 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen und Versicherungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.
Im Falle der in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.
Für die gleichen Risiken können die Vertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
25.2 Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
25.3 Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

## Art. 26 Dokumentation {#art_26}

Die Vertragsparteien verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, dass sie jene Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, so verlangen die Vertragsparteien, dass die Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

## Art. 27 Voraussetzungen für den Entzug {#art_27}

Die Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei kann einem Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, die ihm erteilte Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung entziehen, wenn diese Agentur oder Zweigniederlassung:
a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder
b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Bildung der technischen Reserven obliegen.

## Art. 28 Entzugsverfahren {#art_28}

28.1 Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
28.2 Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.
28.3 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

## Art. 29 Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten Zulassung {#art_29}

29.1 Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muss ihre Zulassung ebenfalls entziehen.
29.2 In dem in Paragraph 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Massnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Massnahme nicht schon in Anwendung des Paragraphen 18.2 und Artikel 23 ergriffen wurde.
29.3 Die Paragraphen 29.1 und gegebenenfalls 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich aus auf die ihm erteilte Zulassung verzichtet.

## Art. 30 Bedingungen für die Zusammenarbeit {#art_30}

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihren Aufsichtsbehörden eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu ermöglichen.

## Art. 31 Ziele der Zusammenarbeit {#art_31}

31.1 Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19 bis 21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.
31.2 Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.

## Art. 32 Informationsaustausch {#art_32}

Die genannten Aufsichtsbehörden übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

## Art. 33 Geheimhaltungspflicht {#art_33}

33.1 Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.
33.2 Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.
33.3 Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.

## Art. 34 Sonderbestimmungen und Drittlandunternehmen {#art_34}

34.1 Der Anhang Nr. 4 enthält Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
34.2 Das Protokoll Nr. 4 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.

## Art. 35 Integrierende Bestandteile des Abkommens {#art_35}

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge, Protokolle und Briefwechsel sind integrierende Bestandteile des Abkommens.

## Art. 36 Verstösse gegen Verpflichtungen aus diesem Abkommen {#art_36}

36.1 Die Vertragsparteien enthalten sich jeder Massnahme, die geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, dieses Abkommens zu gefährden.
36.2 Sie treffen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so ist das in Paragraph 37.2 vorgesehene Verfahren anwendbar.

## Art. 37 Gemischter Ausschuss {#art_37}

37.1 Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern der Gemeinschaft eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen.
37.2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig.
37.3 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
37.4 Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.
Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

## Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten {#art_38}

38.1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
38.2 Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Paragraph 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sein darf.
38.3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
38.4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
38.5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Paragraphen 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ist.
38.6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
38.7 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

## Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung {#art_39}

39.1 Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern.
39.2 Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens.
39.3 Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit.
39.4 Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vorsehen.
39.5 Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Paragraph 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Paragraph 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen.
39.6 Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt:
– entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkommen aufzunehmen,
– oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten,
– oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
39.7 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Paragraph 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Paragraph 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung.
39.8 Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Paragraph 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Paragraph 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraphen 42.2 gelten sinngemäss.

## Art. 40 Revision des Abkommens {#art_40}

40.1 Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.
40.2 Die Inkraftsetzung der an diesem Abkommen vorgesehenen Änderungen unterliegt dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren.
40.3 Änderungen an den diesem Abkommen beigefügten Anhängen, Protokollen und Briefwechseln und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden von dem in Artikel 37 genannten Gemischten Ausschuss festgelegt.

## Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten {#art_41}

41.1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.
41.2 Die Abkommen, die aus den in Paragraph 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.

## Art. 42 Kündigung {#art_42}

42.1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
42.2 Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Paragraph 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Paragraph 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Paragraph 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens an gerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.

## Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich {#art_43}

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.

## Art. 44 Inkrafttreten {#art_44}

44.1 Dieses Abkommen, das in französischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
44.2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.
44.3 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des auf den Austausch der Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft, soweit dieser Austausch mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt stattfindet.
Die Vertragsparteien können jedoch beim Austausch der Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsurkunden im gemeinsamen Einvernehmen einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Abkommens festlegen, der in diesem Falle unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist.

## Art. 1 Definition der Solvabilitätsspanne {#annex_n/lvl_u2/art_1}

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz und in der Aufsichtsverordnung definiert ist.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. a des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. EU L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. EU L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339).
Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).

## Art. 2 {#annex_n/lvl_u2/art_2}

Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. b des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

## Art. 3 Definition des Garantiefonds {#annex_n/lvl_u2/art_3}

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. c des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.

## Art. 4 {#annex_n/lvl_u2/art_4}

Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. d des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

## Art. 1 Inhalt des Plans {#annex_n/lvl_u3/art_1}

Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) den Risiken, die das Unternehmen decken will,
b) den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will,
c) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen,
d) den Grundzügen der Rückversicherungspolitik,
e) der tatsächlichen Solvabilitätsspanne des Unternehmens gemäss Protokoll Nr. 1,
f) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nr. 18 des Anhangs Nr. 1 fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erbringen,
sowie für die ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem:
g) den Schätzungen der Verwaltungskosten,
h) der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsumfangs,
i) der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.

## Art. 2 Ausnahmebestimmungen {#annex_n/lvl_u3/art_2}

Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) entfallen, soweit es sich um folgende Risiken handelt:
a) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffern 1, 3–7 und 9–18 eingestuften Risiken;
b) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056).

## Art. 1 Euro {#annex_n/lvl_u4/art_1}

Im Sinne dieses Abkommens gilt für den Euro die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegte Definition.

## Art. 2 Verhältnis zwischen den nationalen Währungen und dem Euro {#annex_n/lvl_u4/art_2}

2.1 Soweit die in diesem Abkommen in Euro genannten Beträge in nationale Währungen umgerechnet werden müssen, damit die Aufsichtsbehörden die Bestimmungen des Abkommens direkt anwenden können, erfolgt die Umrechnung gemäss den in den Paragraphen 2.2 und 2.3 dieses Protokolls genannten Vorschriften.
2.2 Für die Umrechnung der in Euro genannten Beträge in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegten Regeln.
2.3 Das Austauschverhältnis zwischen dem EUR und dem CHF wird für sämtliche Anhänge und Protokolle auf 1 EUR = 1,14 CHF festgelegt.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

## Art. 3 Änderung des Verhältnisses zwischen Euro und Schweizer Franken {#annex_n/lvl_u4/art_3}

3.1 Das in Paragraph 2.3 genannte Verhältnis zwischen Euro und Schweizer Franken wird jedes Jahr nach Massgabe folgender Faktoren überprüft: Weicht der für den letzten Arbeitstag des Monats Oktober von der Schweizerischen Nationalbank festgelegte Gegenwert des Euro in Schweizer Franken um mehr als 10% nach oben oder nach unten von dem für dieses Abkommen geltenden Verhältnis ab, so wird dieses Verhältnis dementsprechend mit Wirkung vom darauffolgenden 1. Januar angepasst.
3.2 Der in Artikel 37 genannte Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls jede andere Anpassungsmassnahme treffen.

## Art. 1 Bedingungen für die Zulassung {#annex_n/lvl_u5/art_1}

Bei Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen nach seinem Artikel 43 anwendbar ist, kann jede Vertragspartei die Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet erteilen, wenn das um die Zulassung nachsuchende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei;
c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d) es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
e) es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in der Höhe von mindestens der Hälfte des in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f) es verpflichtet sich, über die in Artikel 3 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Solvabilitätsspanne zu verfügen;
g) es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften des Paragraphen 10.1 Buchstabe c des Abkommens und des Protokolls Nr. 2 entspricht. Jede Vertragspartei kann, soweit die geltenden Rechtsvorschriften es gestatten, hinsichtlich der dem Tätigkeitsplan beizufügenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, dass ein Unternehmen, das weniger als drei Geschäftsjahre besteht, diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegt.

## Art. 2 Technische Reserven {#annex_n/lvl_u5/art_2}

In Anwendung dieses Protokolls unterwirft jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der technischen Reserven einer Regelung, die nicht günstiger als die in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehene Regelung sein darf. In Abweichung vom Zweiten Satz des Paragraphen 20.1 verlangt sie, dass die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Reserven bilden, in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sind.

## Art. 3 Solvabilitätsspanne {#annex_n/lvl_u5/art_3}

3.1 In Anwendung dieses Protokolls verpflichtet jede Vertragspartei die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet sind, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die aus von voraussichtlichen Belastungen freien Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Spanne bestimmt sich nach den Paragraphen 2.2 und 2.3 des Protokolls Nr. 1. Der Berechnung dieser Spanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Geschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
3.2 Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds muss mindestens der Hälfte des sich aus Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäss Buchstabe e des Artikels 1 dieses Protokolls hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
3.3 Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müssen in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sein.
3.4 Um die Aufsicht zu erleichtern, kann die Gemeinschaft Unternehmen, welche Agenturen und Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten, diesbezügliche Lockerungen gestatten.

## Art. 4 Kontrolle und Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse {#annex_n/lvl_u5/art_4}

Paragraph 17.3 und Artikel 18 des Abkommens finden auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der Unternehmen, die Gegenstand dieses Protokolls sind, entsprechend Anwendung.

## Art. 5 Abkommen mit Drittstaaten {#annex_n/lvl_u5/art_5}

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.
