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title: "Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die
Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Rückerstattung und Verrechnung
1 Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den
laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung
über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern2) verbleibende Betrag
der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem
Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden
Person belastet.
2 Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.
1) bGS 621.11
2) SR 672.201
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1394 / 2020, S. 185 1
626.33 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Organisation und Verfahren
1 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 20003) Anwendung.
3) bGS 625.21
